Die vertraglich übernommene Haftpflicht bezeichnet Haftungsrisiken, die ein Architekt oder Ingenieur über die gesetzliche Haftung hinaus durch besondere Vertragsklauseln oder Vereinbarungen übernimmt.
Grundsätzlich haften Architekten und Ingenieure nach den gesetzlichen Regelungen (z. B. §§ 280, 631 ff. BGB) für schuldhaft verursachte Schäden. In Verträgen können jedoch zusätzliche oder verschärfte Haftungspflichten vereinbart werden – diese werden als vertraglich übernommene Haftpflicht bezeichnet.
Typische Beispiele:
Problematik:
Abgrenzung:
Synonyme: übervertragliche Haftung, Haftungserweiterung durch Vertrag, freiwillig übernommene Haftung.
Für Architekten und Ingenieure ist die vertraglich übernommene Haftpflicht ein erhebliches Risiko. Unbedachte Zusagen oder Formulierungen in Angeboten und Verträgen können dazu führen, dass im Schadenfall kein Versicherungsschutz besteht. Deshalb ist es wichtig, Garantieversprechen und verschuldensunabhängige Haftungen zu vermeiden und Verträge vor Unterzeichnung juristisch oder versicherungstechnisch prüfen zu lassen.
Ein Ingenieur verpflichtet sich in einem Vertrag, die Fertigstellung eines Projekts zu einem festen Termin „garantiert“ sicherzustellen. Durch Verzögerungen eines Nachunternehmers wird der Termin überschritten. Der Bauherr verlangt die vereinbarte Konventionalstrafe von 100.000 Euro. Da es sich um eine vertraglich übernommene Haftpflicht handelt, die über die gesetzliche Haftung hinausgeht, verweigert die Berufshaftpflichtversicherung die Leistung.
Eine Haftung, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgeht und durch Vertrag zusätzlich vereinbart wurde.
In der Regel nein. Die Berufshaftpflicht deckt nur gesetzliche Haftung. Vertragliche Haftungserweiterungen müssen gesondert vereinbart werden.
Garantien, verschuldensunabhängige Haftungen, Vertragsstrafen, reine Erfüllungsansprüche.
Durch sorgfältige Vertragsgestaltung, Vermeidung riskanter Formulierungen und ggf. spezielle Deckungserweiterungen.
Weil Architekten und Ingenieure häufig unter wirtschaftlichem Druck stehen, zusätzliche Garantien abzugeben – was im Schadenfall zum Verlust des Versicherungsschutzes führen kann.
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