Die vertragliche Verlängerung von Verjährungsfristen bedeutet, dass die gesetzlich vorgesehenen Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen – etwa wegen Baumängeln – durch Vereinbarung zwischen den Parteien über die gesetzliche Mindestdauer hinaus verlängert werden.
Nach dem BGB (§§ 194 ff., § 634a BGB) verjähren Mängelansprüche bei Bauwerken grundsätzlich nach 5 Jahren ab Abnahme. Diese Frist kann durch vertragliche Vereinbarungen verlängert werden, z. B. auf 7 oder 10 Jahre. Eine Verkürzung unter 5 Jahre ist dagegen unzulässig (§ 309 Nr. 8 BGB, AGB-Kontrolle).
Typische Konstellationen:
Risiken:
Abgrenzung:
Synonyme: verlängerte Gewährleistungsfrist, verlängerte Haftungsdauer.
Für Architekten und Ingenieure ist die vertragliche Verlängerung von Verjährungsfristen eine häufige Stolperfalle. Wer leichtfertig solchen Klauseln zustimmt, übernimmt ein Risiko, das oft nicht mehr von der Berufshaftpflicht gedeckt ist. Empfehlenswert ist, vor Vertragsunterzeichnung juristisch und versicherungstechnisch zu prüfen, ob die Verlängerung zulässig und versichert ist – oder ob eine Deckungserweiterung vereinbart werden muss.
Ein Architekt schließt mit einem öffentlichen Auftraggeber einen Vertrag über die Planung einer Schule. Im Vertrag wird eine 10-jährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche vereinbart. Tritt im 8. Jahr nach Abnahme ein Planungsfehler zutage, haftet der Architekt weiterhin. Seine Berufshaftpflichtversicherung kann die Regulierung jedoch verweigern, da die verlängerte Frist über die gesetzliche Haftungsdauer hinausgeht und damit eine vertraglich übernommene Haftpflicht darstellt.
Ja, eine Verlängerung ist möglich. Eine Verkürzung unter die gesetzliche Mindestfrist (5 Jahre bei Bauwerken) ist dagegen unzulässig.
Beliebig. In der Praxis üblich sind 7 oder 10 Jahre, teilweise sogar noch länger.
In der Regel nicht automatisch. Verlängerte Fristen gelten als vertraglich übernommene Haftung und müssen ggf. gesondert mitversichert werden.
Um eine längerfristige Absicherung gegen Mängelrisiken zu erhalten, gerade bei großen oder öffentlichen Bauprojekten.
Vor Vertragsunterzeichnung prüfen, ob die Haftungszeit versicherbar ist. Im Zweifel: auf die gesetzlichen Fristen verweisen oder mit dem Versicherer Rücksprache halten.
👉 Wenn Du wissen möchtest, ob Deine Berufshaftpflicht eine vertraglich verlängerte Verjährungsfrist abdeckt oder Du von unserer versicherungstechnischen Werkvertragsprüfung Gebrauch machen möchtest, beraten wir Dich gerne.