Die Vertragshaftung ist die Haftung für Schäden, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen (§§ 280 ff. BGB). Sie besteht gegenüber dem Vertragspartner und setzt in der Regel Verschulden voraus.
Für Planungsbüros ist die Vertragshaftung der häufigste Haftungstatbestand — Grundlage ist meist der Architekten- oder Ingenieurvertrag als Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB).
Drei Besonderheiten, die sie von der deliktischen Haftung unterscheiden
Typische Pflichtverletzungen
Wichtige Abgrenzung zur vertraglich übernommenen Haftung
Vertragshaftung heißt nicht „vertraglich übernommene Haftung". Ansprüche aus einer Pflichtverletzung ordnet das Gesetz an — sie sind gesetzliche Haftpflicht. Vertraglich übernommen ist nur, was darüber hinausgeht: Garantien, Vertragsstrafen, Freistellungen. Diese Unterscheidung entscheidet über den Versicherungsschutz.
Synonyme: vertragliche Haftung, Haftung aus Pflichtverletzung.
Die Verschuldensvermutung ist der Grund, warum Dokumentation in Ihrem Büro kein Verwaltungsaufwand ist, sondern Ihre Verteidigung. Wenn ein Bauherr eine Pflichtverletzung behauptet, müssen Sie zeigen, dass Sie sorgfältig gearbeitet haben — nicht er das Gegenteil. Ohne Bedenkenanmeldungen, Protokolle und dokumentierte Bauherrenentscheidungen ist diese Entlastung kaum zu führen.
Für die Deckung gelten die beiden bekannten Grenzen:
Dazwischen liegt der Bereich, für den eine Berufshaftpflichtversicherung gedacht ist: Schadensersatz wegen schuldhafter Pflichtverletzung, soweit er über die eigene Leistung hinausreicht. Ob im Einzelfall Deckung besteht, richtet sich nach dem Bedingungswerk, den Obliegenheiten und möglichen Ausschlüssen.
Ein Architekturbüro plant ein Bürogebäude. Ein Fehler im Brandschutzkonzept führt dazu, dass die Baugenehmigung zunächst versagt wird; das Vorhaben verzögert sich um vier Monate.
Der Bauherr macht Schadensersatz geltend. Das Büro muss sich entlasten — die Pflichtverletzung wird nicht vermutet, wohl aber das Verschulden. Stammt der Fehler von einem beauftragten Brandschutzplaner, ändert das gegenüber dem Bauherrn nichts: Nach § 278 BGB haftet das Büro dafür wie für eigenes Verhalten. Die Überarbeitung des Konzepts bleibt Nacherfüllung; die Verzögerungsfolgen beim Bauherrn sind ein eigener Posten, dessen Behandlung vom Bedingungswerk abhängt.
Die Vertragshaftung besteht gegenüber dem Vertragspartner, erfasst auch reine Vermögensschäden und vermutet das Verschulden. Die Deliktshaftung gilt gegenüber jedermann, verlangt aber den Nachweis des Verschuldens durch den Geschädigten.
Ja — es wird allerdings vermutet. Sie müssen sich entlasten, nicht der Bauherr Ihnen etwas nachweisen.
Gegenüber dem Auftraggeber ja, nach § 278 BGB wie für eigenes Verhalten. Eine Entlastung durch sorgfältige Auswahl gibt es hier nicht.
Soweit es um Schadensersatz wegen schuldhafter Pflichtverletzung geht, liegt sie im Kernbereich. Ansprüche auf die eigene Leistung und vertraglich verschärfte Haftung bleiben außen vor.
In vorformulierten Verträgen nur eingeschränkt; die Inhaltskontrolle setzt enge Grenzen. Individuell ausgehandelte Begrenzungen haben eher Bestand.