Die Vertragshaftung bezeichnet die Haftung für Schäden, die durch die Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen. Sie knüpft also unmittelbar an ein bestehendes Vertragsverhältnis an.
Während die deliktische Haftung (§ 823 BGB) Schäden außerhalb vertraglicher Beziehungen erfasst, greift die Vertragshaftung immer dann, wenn zwischen den Parteien ein Vertrag besteht. Sie ergibt sich im Bauwesen meist aus dem Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) zwischen Architekten/Ingenieuren und Bauherren.
Typische Pflichtverletzungen, die zu Vertragshaftung führen können:
Rechtsfolgen:
Abgrenzung:
Synonyme: vertragliche Haftung, Haftung aus Vertrag, vertraglich begründete Haftung.
Für Architekten und Ingenieure ist die Vertragshaftung der häufigste Haftungstatbestand. Sie haften nicht nur für Planungs- und Überwachungsfehler, sondern auch für Pflichtverletzungen ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Die Berufshaftpflichtversicherung deckt solche Risiken ab – allerdings nur im Rahmen der gesetzlichen Haftung. Vertraglich übernommene, verschärfte Haftungen (z. B. Garantien) sind meist nicht mitversichert.
Ein Architekt wird mit der Planung eines Bürogebäudes beauftragt. Wegen eines Berechnungsfehlers im Brandschutzkonzept erhält das Gebäude keine Baugenehmigung. Der Bauherr fordert Schadensersatz für die Verzögerung. Hier greift die Vertragshaftung, da eine vertragliche Pflichtverletzung (mangelfreie Planung) vorliegt.
Die Vertragshaftung setzt ein Vertragsverhältnis voraus, die Deliktshaftung nicht.
Ja, die Vertragshaftung basiert in der Regel auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit.
Ja, wenn es um die gesetzliche Haftung geht. Nicht versichert sind freiwillig übernommene Garantien oder verschuldensunabhängige Haftungen.
Ja, Architekten haften auch für Pflichtverletzungen ihrer Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB).
Teilweise ja, etwa durch Haftungsbegrenzungen. Diese sind aber rechtlich nur eingeschränkt zulässig.
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