Eine Vertragsstrafe ist eine im Vertrag vereinbarte Geldzahlung, die der Schuldner leisten muss, wenn er bestimmte Pflichten verletzt – unabhängig davon, ob ein konkreter Schaden entstanden ist.
Die Vertragsstrafe ist in § 339 BGB geregelt. Sie dient als Druckmittel zur Vertragserfüllung und sichert die Einhaltung wesentlicher Pflichten. Im Bau- und Planungswesen wird sie oft zur Absicherung von Terminen oder Qualität vereinbart.
Typische Anwendungsfälle im Bauwesen:
Besonderheiten:
Abgrenzung:
Synonyme: Konventionalstrafe, Pönale.
Für Architekten und Ingenieure bergen Vertragsstrafen ein erhebliches Risiko: Sie können auch dann zahlen müssen, wenn kein Schaden entstanden ist. Die Berufshaftpflichtversicherung deckt Vertragsstrafen nicht, da es sich nicht um gesetzliche Haftungsansprüche handelt, sondern um eine freiwillige Haftungsverschärfung. Deshalb sollten Architekten und Ingenieure bei Vertragsverhandlungen besonders vorsichtig sein, wenn Auftraggeber Vertragsstrafen fordern.
Ein Architekt verpflichtet sich, die Ausführungsplanung bis zu einem festen Termin abzugeben. Im Vertrag ist eine Vertragsstrafe von 5.000 Euro pro Woche Verspätung vereinbart. Der Architekt liefert zwei Wochen zu spät – obwohl kein konkreter Schaden beim Bauherrn entsteht, muss er 10.000 Euro zahlen. Da es sich um eine vertraglich übernommene Haftpflicht handelt, besteht kein Versicherungsschutz.
Nein. Sie sind von der Berufshaftpflichtversicherung ausgeschlossen, da sie über die gesetzliche Haftung hinausgehen.
Sie müssen verhältnismäßig sein. Überhöhte Strafen können nach § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) unwirksam sein.
Ja, sofern dies vertraglich vereinbart ist. Allerdings wird die Strafe auf den Schadensersatz angerechnet (§ 340 BGB).
Vor allem bei Bauverträgen und Architektenverträgen, häufig zur Absicherung von Terminen oder Geheimhaltungspflichten.
Durch Verhandlung der Klauseln: z. B. Begrenzung der Höhe, Anknüpfung nur an schuldhafte Pflichtverletzungen, Streichung unversicherbarer Risiken.
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