Bauversicherungsmakler Glossar

Vertragsstrafe

Geschrieben von Bauversicherungsmakler Glossar | Sep 2, 2025 10:39:30 AM

Definition

Eine Vertragsstrafe ist eine im Vertrag vereinbarte Geldzahlung, die der Schuldner leisten muss, wenn er bestimmte Pflichten verletzt – unabhängig davon, ob ein konkreter Schaden entstanden ist.

Erklärung / Hintergrund

Die Vertragsstrafe ist in § 339 BGB geregelt. Sie dient als Druckmittel zur Vertragserfüllung und sichert die Einhaltung wesentlicher Pflichten. Im Bau- und Planungswesen wird sie oft zur Absicherung von Terminen oder Qualität vereinbart.

Typische Anwendungsfälle im Bauwesen:

  • Verzögerung: Architekt oder Unternehmer überschreitet vereinbarte Fristen.
  • Pflichtverletzung: z. B. Weitergabe vertraulicher Informationen trotz Geheimhaltungsverpflichtung.
  • Nichtleistung oder Schlechtleistung: bestimmte Arbeiten oder Nachweise werden nicht oder fehlerhaft erbracht.

Besonderheiten:

  • Die Vertragsstrafe ist verschuldensabhängig, d. h. sie setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus.
  • Sie wird ohne Nachweis eines konkreten Schadens fällig.
  • Der Gläubiger kann neben der Strafe auch noch Schadensersatz verlangen (§ 340 BGB).
  • Höhe und Voraussetzungen müssen im Vertrag klar geregelt sein – überhöhte Strafen können unwirksam sein.

Abgrenzung:

  • Schadensersatz: setzt einen nachweisbaren Schaden voraus.
  • Vertragsstrafe: wird pauschal fällig, unabhängig von einem nachgewiesenen Schaden.
  • Vertraglich übernommene Haftpflicht: umfasst auch Vertragsstrafen, wird aber von Berufshaftpflichtversicherungen nicht gedeckt.

Synonyme: Konventionalstrafe, Pönale.

Praxisrelevanz

Für Architekten und Ingenieure bergen Vertragsstrafen ein erhebliches Risiko: Sie können auch dann zahlen müssen, wenn kein Schaden entstanden ist. Die Berufshaftpflichtversicherung deckt Vertragsstrafen nicht, da es sich nicht um gesetzliche Haftungsansprüche handelt, sondern um eine freiwillige Haftungsverschärfung. Deshalb sollten Architekten und Ingenieure bei Vertragsverhandlungen besonders vorsichtig sein, wenn Auftraggeber Vertragsstrafen fordern.

Praxisbeispiel

Ein Architekt verpflichtet sich, die Ausführungsplanung bis zu einem festen Termin abzugeben. Im Vertrag ist eine Vertragsstrafe von 5.000 Euro pro Woche Verspätung vereinbart. Der Architekt liefert zwei Wochen zu spät – obwohl kein konkreter Schaden beim Bauherrn entsteht, muss er 10.000 Euro zahlen. Da es sich um eine vertraglich übernommene Haftpflicht handelt, besteht kein Versicherungsschutz.

FAQ

Sind Vertragsstrafen versichert?

Nein. Sie sind von der Berufshaftpflichtversicherung ausgeschlossen, da sie über die gesetzliche Haftung hinausgehen.

Wie hoch dürfen Vertragsstrafen sein?

Sie müssen verhältnismäßig sein. Überhöhte Strafen können nach § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) unwirksam sein.

Kann eine Vertragsstrafe neben Schadensersatz verlangt werden?

Ja, sofern dies vertraglich vereinbart ist. Allerdings wird die Strafe auf den Schadensersatz angerechnet (§ 340 BGB).

Wo sind Vertragsstrafen üblich?

Vor allem bei Bauverträgen und Architektenverträgen, häufig zur Absicherung von Terminen oder Geheimhaltungspflichten.

Wie können Architekten und Ingenieure sich absichern?

Durch Verhandlung der Klauseln: z. B. Begrenzung der Höhe, Anknüpfung nur an schuldhafte Pflichtverletzungen, Streichung unversicherbarer Risiken.

Verwandte Begriffe

  • Vertraglich übernommene Haftpflicht
  • Pflichtverletzung
  • Werkvertrag
  • Verjährungsfristen
  • Berufshaftpflichtversicherung

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