Eine Vertragsstrafe ist eine für den Fall der Pflichtverletzung versprochene Geldzahlung (§ 339 BGB). Sie wird unabhängig davon fällig, ob ein Schaden entstanden ist, und dient als Druckmittel zur Vertragserfüllung.
Die Vertragsstrafe verschiebt zwei Dinge zugunsten des Gläubigers: Er muss keinen Schaden nachweisen, und er hat ein Druckmittel schon vor jedem Streit. Entsprechend sorgfältig prüfen die Gerichte, ob die Klausel wirksam ist.
Wirksamkeit — der entscheidende Punkt
Vorbehalt bei der Abnahme (§ 341 Abs. 3 BGB). Nimmt der Gläubiger die Leistung an, ohne sich die Strafe vorzubehalten, verfällt sie. Das gilt auch dann, wenn die Verspätung unstreitig war.
Abgrenzung
Synonyme: Konventionalstrafe, Pönale, Vertragspönale.
Eine Vertragsstrafe im eigenen Vertrag ist eine vertraglich übernommene Haftpflicht. Sie entsteht nicht aus dem Gesetz, sondern aus Ihrer Zusage — und liegt deshalb regelmäßig außerhalb dessen, was eine Berufshaftpflichtversicherung tragen kann. Das Risiko bleibt im Büro, unabhängig vom Bedingungswerk.
Daraus folgen drei Schritte vor Vertragsschluss. Verhandeln Sie die Klausel weg, wo es geht — das ist wirksamer als jede spätere Diskussion über die Höhe. Gelingt das nicht, achten Sie auf Deckelung und Verschuldensbezug: eine Obergrenze in Prozent der Vergütung, Anknüpfung nur an schuldhafte Verstöße, klarer Bezugspunkt. Und prüfen Sie überzogene Klauseln auf Wirksamkeit, statt sie hinzunehmen — eine zu hohe Vertragsstrafe im Formularvertrag ist häufig gar nicht durchsetzbar.
Ein Planungsvertrag enthält eine vorformulierte Klausel: ein Prozent der Nettovergütung je angefangenem Verzugstag, ohne Obergrenze. Das Büro liefert die Genehmigungsplanung drei Wochen zu spät. Der Bauherr rechnet über zwanzig Prozent der Vergütung als Vertragsstrafe ab.
Hier lohnt der Blick auf die Wirksamkeit statt auf die Summe. Eine Klausel ohne Deckelung, die derartige Beträge erreichen kann, hält der AGB-Kontrolle regelmäßig nicht stand — und dann entfällt sie vollständig, nicht nur der überschießende Teil. Was dem Bauherrn bleibt, ist der Weg über den Verzögerungsschaden: Den muss er beziffern und belegen. Für das Büro kehrt sich damit auch die Deckungsfrage um — die Vertragsstrafe hätte es selbst getragen, der gesetzliche Verzögerungsschaden ist dem Grunde nach versicherbar.
In vorformulierten Bauverträgen zieht die Rechtsprechung die Grenze bei rund fünf Prozent der Auftragssumme. Wird sie überschritten, ist die Klausel unwirksam — eine Kürzung auf das zulässige Maß findet nicht statt.
Sie sind vertraglich übernommene Haftung und damit regelmäßig nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes. Der gesetzliche Verzögerungsschaden aus demselben Vorgang wird anders behandelt.
Er kann einen darüber hinausgehenden Schaden geltend machen; die Vertragsstrafe gilt dabei als Mindestbetrag und wird angerechnet. Doppelt kassieren kann er nicht.
Die Vertragsstrafe verfällt. Wer die Leistung vorbehaltlos annimmt, verliert den Anspruch — auch bei unstreitiger Verspätung.
Ein klarer Anknüpfungspunkt, Verschuldensbezug, eine Tages- oder Wochenpauschale und vor allem eine Obergrenze. Fehlt die Deckelung, ist die Klausel für beide Seiten unsicher.