Vorläufige Deckung bedeutet, dass der Versicherer bereits vor endgültigem Vertragsabschluss vorläufigen Versicherungsschutz gewährt, sodass der Versicherungsnehmer im Schadenfall abgesichert ist.
Die vorläufige Deckung ist in § 49 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) geregelt. Sie entsteht, wenn sich Versicherer und Versicherungsnehmer auf einen sofortigen Beginn des Versicherungsschutzes einigen, auch wenn die Police noch nicht erstellt oder alle Formalitäten abgeschlossen sind.
Wichtige Merkmale:
Im Bau- und Planungswesen:
Abgrenzung:
Synonyme: Deckungszusage, vorläufiger Versicherungsschutz.
Für Architekten und Ingenieure ist die vorläufige Deckung praktisch unverzichtbar, wenn kurzfristig Versicherungsschutz nachgewiesen werden muss – etwa bei Auftragsvergaben, Wettbewerben oder Berufszulassungen. Sie sichert die Handlungsfähigkeit des Büros, auch wenn der endgültige Vertrag noch in Bearbeitung ist.
Ein Architekturbüro beantragt eine Berufshaftpflichtversicherung, benötigt aber bereits am nächsten Tag einen Nachweis für die Teilnahme an einem öffentlichen Wettbewerb. Der Versicherer stellt eine vorläufige Deckungsbestätigung aus. Noch bevor die endgültige Police erstellt wird, tritt ein Beratungsfehler auf. Der Schaden ist durch die vorläufige Deckung abgesichert.
Nein, sie muss ausdrücklich beantragt oder vom Versicherer bestätigt werden.
Bis zur Ausstellung der endgültigen Police oder bis feststeht, dass kein Hauptvertrag zustande kommt.
Nein, sie wird mit der späteren Prämie verrechnet.
Ja. Sie ist ein eigenständiger Versicherungsvertrag nach § 49 VVG.
Ja. Oft gilt die Deckung nur für die beantragte Sparte und die üblichen Standardrisiken, nicht für Sondervereinbarungen.
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