Ein Beschluss in der Geschäftsführerrunde, eine versäumte Kontrolle, eine Entscheidung unter Zeitdruck – im Alltag von Architektur- und Ingenieurbüros gehören Managemententscheidungen zur täglichen Routine. Was viele unterschätzen: Fehler auf dieser Ebene treffen nicht die Gesellschaft, sondern sehr schnell die handelnde Person selbst.
Genau hier setzt die D&O-Versicherung (Directors & Officers) an. Sie ist kein Nischenprodukt für Konzerne, sondern ein zentrales Absicherungsinstrument für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Partnerinnen und Partner sowie leitende Organe – insbesondere in wissensintensiven Büros mit hohen Haftungssummen und engen Margen.
Doch was deckt eine D&O-Versicherung konkret ab – und wo sind ihre klaren Grenzen?
Die D&O-Versicherung deckt persönliche Haftungsansprüche gegen Organmitglieder ab, wenn diese wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung aus ihrer Leitungs-, Organisations- oder Überwachungsfunktion in Anspruch genommen werden.
Versichert sind ausschließlich reine Vermögensschäden. Das bedeutet: Es geht nicht um Personen- oder Sachschäden, sondern um finanzielle Nachteile wie entgangene Gewinne, Mehrkosten oder Fehlinvestitionen, Vertragsstrafen, Rückforderungen oder Regressansprüche sowie Schäden durch Organisations- oder Überwachungsversagen.
Die D&O greift immer dann, wenn Haftung aus der Organstellung entsteht. Sie schützt nicht vor Fehlern aus der operativen Planung oder Bauüberwachung, sondern vor Management- und Organisationsfehlern in der Leitungsfunktion.
Ein oft unterschätzter Bestandteil der D&O-Versicherung ist der passive Rechtsschutz.
Worum geht es beim passiven Rechtsschutz konktret?
Die Versicherung prüft zunächst, ob und in welchem Umfang eine persönliche Haftung besteht.
Sie organisiert und finanziert die rechtliche Verteidigung, übernimmt Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten, wehrt unberechtigte Ansprüche ab und reguliert berechtigte Forderungen bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Wichtig ist dabei: Die D&O zahlt nicht erst am Ende eines Verfahrens, sondern begleitet den gesamten Haftungsprozess von Beginn an.
D&O-Schäden lassen sich in der Praxis zwei Haftungsrichtungen zuordnen. Beide sind grundsätzlich versichert.
Gerade bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH oder der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ist die Innenhaftung von großer Bedeutung. Gemeint sind Schadenersatzansprüche der eigenen Gesellschaft gegen das Organmitglied.
Typische Fälle aus Architektur- und Ingenieurbüros sind verspätete Insolvenzanmeldungen aufgrund mangelhafter Liquiditätskontrolle, fehlende Projekt- und Kostenkontrolle mit erheblichen Honorarausfällen oder nicht ausreichend abgesicherte Vertragsänderungen, die wirtschaftlich nicht durchsetzbar sind.
Rechtlich wird in diesen Fällen häufig von Organhaftung, Innenregress oder Organisationsverschulden gesprochen. Die Berufshaftpflicht greift hier nicht, da kein Planungsfehler vorliegt.
Neben der eigenen Gesellschaft können auch externe Anspruchsteller Organmitglieder persönlich in Haftung nehmen, etwa Auftraggeber, Gesellschafter oder Investoren, Banken, Insolvenzverwalter oder Behörden.
Ein typisches Beispiel: Nach einer Büroinsolvenz prüft der Insolvenzverwalter, ob die Geschäftsführung Überwachungs- oder Informationspflichten verletzt hat, etwa durch Insolvenzverschleppung. Wird ein Pflichtverstoß festgestellt, droht persönliche Haftung – abgesichert über die D&O-Versicherung.
Ein häufiger Irrtum in Planungsbüros lautet: „Wir haben doch eine gute Berufshaftpflicht – das reicht.“
Die Berufshaftpflicht versichert das Büro beziehungsweise das Unternehmen und greift bei Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die aus Planungs- oder Überwachungsfehlern entstehen.
Die D&O-Versicherung schützt die handelnden Personen selbst. Sie deckt ausschließlich reine Vermögensschäden ab, die aus Management- und Organisationsentscheidungen resultieren, und basiert auf der Organhaftung.
Kurz gesagt: Die Berufshaftpflicht schützt das Projekt. Die D&O-Versicherung schützt die Entscheider.
Ein wachsendes Ingenieurbüro übernimmt mehrere Großprojekte parallel. Die Geschäftsführung entscheidet sich dagegen, Controlling und Liquiditätsplanung entsprechend auszubauen. Kosten laufen aus dem Ruder, Zahlungsziele werden verfehlt, Rücklagen reichen nicht mehr aus.
Am Ende steht ein sechsstelliger Verlust. Die Gesellschafter prüfen die Ursachen und stellen ein Organisationsverschulden der Geschäftsführung fest. Die Gesellschaft nimmt den Geschäftsführer persönlich in Regress.
Die Berufshaftpflicht ist nicht zuständig. Die D&O-Versicherung prüft den Anspruch, übernimmt die rechtliche Verteidigung und reguliert den Schaden, sofern der Anspruch berechtigt ist.
Versichert sind in der Regel aktuelle Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Vorstände sowie ehemalige Organmitglieder.
Mitversichert sind häufig auch sogenannte faktische Organe, also Personen, die faktisch Leitungsfunktionen ausüben, ohne formell bestellt zu sein.
Diese Klauseln stellen sicher, dass auch frühere Pflichtverletzungen oder erst spät geltend gemachte Ansprüche noch unter den Versicherungsschutz fallen – ein entscheidender Punkt bei langen Projektlaufzeiten.
Nicht versichert sind Personen- und Sachschäden, Geldstrafen und Bußgelder, soweit gesetzlich ausgeschlossen, sowie private Haftungsrisiken.
Ebenfalls ausgeschlossen sind vorsätzliches Fehlverhalten und Schäden aus rein operativer Tätigkeit ohne Organbezug. Der Schutz greift ausschließlich bei Pflichtverletzungen aus der Leitungs-, Organisations- oder Überwachungsfunktion.
Die D&O-Versicherung deckt das Risiko ab, das in der Praxis am häufigsten unterschätzt wird: die persönliche Haftung für Management- und Organisationsentscheidungen.
Für Architektur- und Ingenieurbüros ist sie die konsequente Ergänzung zur Berufshaftpflicht und ein zentraler Baustein professioneller Unternehmensführung. Wer entscheidet, trägt Verantwortung – und wer Verantwortung trägt, sollte abgesichert sein.
Sie wünschen eine Beratung zur D&O Versicherung? Wir unterstützen Sie gerne.
Eine D&O-Versicherung deckt persönliche Haftungsansprüche gegen Geschäftsführer:innen, Vorstände und andere Organmitglieder ab, wenn diese wegen schuldhafter Pflichtverletzungen aus ihrer Leitungs-, Organisations- oder Überwachungsfunktion in Anspruch genommen werden. Versichert sind ausschließlich reine Vermögensschäden.
Die D&O-Versicherung greift nicht bei Personen- oder Sachschäden, bei vorsätzlichem Fehlverhalten, bei Geldstrafen und Bußgeldern (soweit gesetzlich ausgeschlossen) sowie bei Schäden aus rein operativer Tätigkeit ohne Organbezug.
Die Berufshaftpflichtversicherung schützt das Unternehmen bei Planungs- und Überwachungsfehlern im Projekt. Die D&O-Versicherung schützt hingegen die handelnden Personen selbst bei Management- und Organisationsfehlern aus der Organstellung.
Ja. In der Regel sind auch ehemalige Organmitglieder mitversichert. Rückwärts- und Nachmeldeklauseln stellen sicher, dass auch frühere Pflichtverletzungen oder spät geltend gemachte Ansprüche unter den Versicherungsschutz fallen können.
Ja und nein. Gerade in kleinen und mittleren Büros sind Privat- und Gesellschaftsvermögen oft eng miteinander verbunden. Persönliche Haftungsansprüche können daher schnell existenzbedrohend werden – unabhängig von der Unternehmensgröße. Allerdings gilt es zu beachten, welches tatsächliche Risikoprofil das Büro hat: Kann eine Fehlentscheidung bereits zu Existenzrisiken für Entscheider führen?