Eine Aufsichtspflichtverletzung ist nach § 130 OWiG eine Ordnungswidrigkeit des Betriebsinhabers oder seiner Leitungspersonen, die gebotene Aufsichtsmaßnahmen unterlassen, wenn es im Unternehmen zu einem Verstoß kommt, den gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert hätte. Sie kann ein Bußgeld gegen die Geschäftsleitung und das Unternehmen auslösen.
§ 130 OWiG schließt eine Lücke. Begeht ein Mitarbeiter einen Verstoß, etwa gegen Vergabe-, Kartell-, Umwelt- oder Arbeitsschutzrecht, ist oft schwer nachzuweisen, dass die Geschäftsleitung daran beteiligt war. Die Vorschrift setzt deshalb früher an: Bestraft wird die fehlende Aufsicht. Inhaber im Sinne der Vorschrift ist das Unternehmen. Bei einer GmbH treffen die Pflichten über § 9 OWiG die Geschäftsführer.
Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Ist der Verstoß eine Straftat, kann die Geldbuße gegen die Leitungsperson bis zu einer Million Euro betragen. Bei Ordnungswidrigkeiten richtet sie sich nach dem dort angedrohten Höchstmaß (§ 130 Abs. 3 OWiG). Zusätzlich kann gegen das Unternehmen selbst eine Verbandsgeldbuße verhängt werden. Welche Aufsicht erforderlich ist, hängt von Größe, Branche und Risiken ab. Besonders hoch sind die Anforderungen in regulierten Bereichen, etwa beim Geldwäschegesetz.
Für die D&O gilt: Das Bußgeld selbst übernimmt sie nicht. Die Kosten der Verteidigung im Bußgeldverfahren können über einen Baustein für behördliche Verfahren oder einen Strafrechtsschutz versichert sein. Muss das Unternehmen wegen des Verstoßes Schadenersatz leisten, kann es seine Geschäftsleitung zudem wegen mangelhafter Organisation in Anspruch nehmen.
Abgrenzung:
Synonyme: § 130 OWiG, Verletzung der Aufsichtspflicht.
Für Planungsbüros sind vor allem Korruptions- und Kartellstraftaten bei Vergaben, Arbeitsschutz und Arbeitszeit relevant. Datenschutzbußgelder richten sich dagegen in der Regel unmittelbar gegen das Unternehmen. Legen Sie fest, wer für diese Bereiche zuständig ist, schulen Sie die Mitarbeiter und kontrollieren Sie stichprobenartig. Halten Sie Ihre Maßnahmen schriftlich fest, denn im Verfahren müssen Sie zeigen, dass Sie angemessen beaufsichtigt haben. Die Kosten eines Bußgeld- oder Strafverfahrens kann eine Firmenrechtsschutzversicherung übernehmen, wenn sie die Geschäftsleitung einschließt. Ob zusätzlich die D&O leistet, regelt deren Bedingungswerk.
Ein Projektleiter eines Ingenieurbüros gibt bei einer öffentlichen Ausschreibung gegen ein Entgelt vertrauliche Informationen an einen Bieter weiter und macht sich damit wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr strafbar (§ 299 StGB). Im Büro gibt es keine Regeln zur Vergabe und keine Kontrolle. Im Strafverfahren wird gegen den Geschäftsführer zusätzlich ein Bußgeld wegen Aufsichtspflichtverletzung festgesetzt, und der öffentliche Auftraggeber verlangt Schadenersatz von der GmbH.
Haftungsseite: Der Geschäftsführer hat keine Aufsichtsmaßnahmen getroffen, obwohl das Büro regelmäßig für öffentliche Auftraggeber tätig ist. Das Bußgeld trifft ihn persönlich. Wegen des Schadenersatzes kann die GmbH ihn zusätzlich in Regress nehmen.
Deckungsseite: Das Bußgeld trägt die D&O nicht. Die Verteidigungskosten und der Regress der GmbH können versichert sein, soweit kein Ausschluss greift.
Eine Ordnungswidrigkeit, die die Unternehmensleitung begeht, wenn sie notwendige Aufsichtsmaßnahmen unterlässt und es deshalb zu einem Verstoß im Unternehmen kommt.
Der Inhaber des Unternehmens und bei einer GmbH vor allem die Geschäftsführer. Auch Personen, die mit der Leitung eines Betriebs beauftragt sind, können betroffen sein.
Ist der Verstoß im Unternehmen eine Straftat, bis zu einer Million Euro. Bei Ordnungswidrigkeiten richtet sich die Höhe nach dem dafür geltenden Rahmen.
Das hängt vom Unternehmen ab. Üblich sind klare Zuständigkeiten, Anweisungen, Schulungen, Stichprobenkontrollen und die Reaktion auf erkannte Verstöße.
Nein. Die Geldbuße selbst ist nicht versichert. Die Kosten der Verteidigung können je nach Vertrag übernommen werden.