Definition
Der Bußgeldausschluss nimmt Geldbußen, Geldstrafen, Vertragsstrafen und vergleichbare Sanktionen vom D&O-Schutz aus. Versichert sind oft nur die Kosten, um sich gegen den Vorwurf zu verteidigen, nicht die Sanktion selbst.
Erklärung / Hintergrund
Die D&O deckt Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen. Eine Geldbuße oder Geldstrafe ist kein Schadenersatz, sondern eine Sanktion. Schon deshalb fällt sie in der Regel nicht unter den Grundschutz. Der Bußgeldausschluss stellt das klar und erfasst zusätzlich Fälle, in denen eine Sanktion über einen Schadenersatzanspruch zurückkommt.
Zu unterscheiden sind drei Konstellationen:
- Sanktion gegen das Organ selbst: Geldstrafen und Bußgelder, die gegen den Geschäftsführer persönlich verhängt werden, sind nicht versichert. Ein ausdrückliches gesetzliches Versicherungsverbot gibt es nicht. Nach herrschender Meinung ist eine Versicherung eigener Geldstrafen und Bußgelder aber unwirksam, weil sie den Zweck der Sanktion vereiteln würde. Nach den GDV-Musterbedingungen fehlt es zudem schon an einem Schadenersatzanspruch.
- Sanktion gegen das Unternehmen: Nach den GDV-Musterbedingungen sind Ansprüche wegen Schäden aufgrund von Vertragsstrafen, Kautionen, Bußgeldern und Strafschadenersatz ausgeschlossen, die gegen das Unternehmen verhängt oder von ihm übernommen wurden. Das betrifft auch den Versuch der Gesellschaft, ein gegen sie verhängtes Bußgeld beim Geschäftsführer zurückzuholen (Bußgeldregress).
- Kosten der Verteidigung: Viele Bedingungswerke übernehmen die Kosten eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, etwa über einen Strafrechtsschutz oder einen Baustein für Aufsichtspflichtverletzungen und andere Ordnungswidrigkeiten. Diese Kosten sind oft durch ein Sublimit begrenzt. Die GDV-Musterbedingungen sehen nur Verteidigerkosten im Strafverfahren vor, wenn ein versicherter Haftpflichtanspruch folgen kann und der Versicherer die Bestellung wünscht oder genehmigt. Bußgeldverfahren regeln sie nicht.
Manche Marktbedingungen schränken den Ausschluss ein. Sie versichern etwa Bußgelder, soweit diese rechtlich versicherbar sind, oder Vertragsstrafen, die ohnehin als Schadenersatz geschuldet wären. Gerade bei Datenschutzbußgeldern wird die Versicherbarkeit diskutiert (Datenschutzverstoß (Organhaftung)). Ob eine solche Erweiterung im Ernstfall trägt, ist offen.
Abgrenzung:
- Bußgeldausschluss vs. Bußgeldregress: Der Ausschluss betrifft die Deckung. Der Bußgeldregress betrifft die Frage, ob die Gesellschaft ein Bußgeld überhaupt vom Organ verlangen kann.
- D&O vs. Berufshaftpflicht: Auch die Berufshaftpflicht von Planern schließt Vertragsstrafen in der Regel aus, etwa wegen überschrittener Termine. Versichert ist dort allenfalls der Teil, der auch ohne Vertragsstrafe als gesetzlicher Schadenersatz geschuldet wäre. Schäden aus überschrittenen Fristen und Terminen sind zudem oft gesondert ausgeschlossen (Vertragsstrafe).
Synonyme: Strafenausschluss, Geldbußenausschluss, Vertragsstrafenausschluss.
Praxisrelevanz
Gehen Sie davon aus, dass Bußgelder und Strafen gegen Sie oder Ihr Büro nicht versichert sind. Prüfen Sie, ob Ihre D&O wenigstens die Kosten der Verteidigung in Straf- und Bußgeldverfahren übernimmt und wie hoch das Sublimit ist. Vermeiden Sie Vertragsstrafen in Verträgen, wo es geht, oder begrenzen Sie sie. Wie Ihre D&O-Versicherung Strafen und Bußgelder behandelt, steht in den Ausschlüssen.
Praxisbeispiel
Gegen eine Ingenieur-GmbH wird eine Verbandsgeldbuße von 60.000 Euro verhängt. Mitarbeiter hatten über Monate gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen, und der Geschäftsführer hatte keine wirksamen Kontrollen eingerichtet. Gegen ihn selbst ergeht wegen Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 130 OWiG) ein Bußgeld von 10.000 Euro. Die GmbH verlangt auf Beschluss der Gesellschafter, dass er ihr die 60.000 Euro ersetzt.
Haftungsseite: Sein eigenes Bußgeld muss der Geschäftsführer selbst zahlen. Ob er der GmbH ihr Bußgeld ersetzen muss, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Die Gerichte beurteilen das bislang unterschiedlich.
Deckungsseite: Beide Bußgelder sind nicht versichert. Den Regress der GmbH schließen die GDV-Musterbedingungen aus. Nach den GDV-Musterbedingungen entfällt mit dem Ausschluss auch die Abwehr des Regressanspruchs. Manche Marktbedingungen übernehmen trotzdem die Abwehrkosten oder die Kosten der Verteidigung im Bußgeldverfahren. Das muss ausdrücklich vereinbart sein.
FAQ
Sind Bußgelder in der D&O versichert?
In der Regel nicht. Bußgelder und Geldstrafen sind Sanktionen und kein Schadenersatz. Versichert sein können die Kosten der Verteidigung.
Was ist mit Bußgeldern gegen das Unternehmen?
Nach den GDV-Musterbedingungen sind auch Ansprüche wegen Bußgeldern ausgeschlossen, die gegen das Unternehmen verhängt wurden, einschließlich des Regresses beim Geschäftsführer.
Darf eine Versicherung Strafen übernehmen?
Für Geldstrafen und Bußgelder gilt eine Versicherung überwiegend als unzulässig. Bei Datenschutzbußgeldern wird das diskutiert.
Sind Vertragsstrafen versichert?
Nach den GDV-Musterbedingungen nicht, soweit sie gegen das Unternehmen verhängt oder von ihm übernommen wurden.
Zahlt die D&O meinen Anwalt im Bußgeldverfahren?
Viele Bedingungswerke übernehmen diese Kosten, oft mit einem Sublimit. Das muss im Vertrag ausdrücklich vorgesehen sein.
Verwandte Begriffe
- Ausschlüsse in der D&O-Versicherung – der Überblick über alle Ausschlüsse.
- Verbandsgeldbuße – das Bußgeld gegen das Unternehmen.
- Bußgeldregress – ob die Gesellschaft das Bußgeld zurückholen kann.
- Behördliche Verfahren – die Kosten der Vertretung gegenüber Behörden.
- Strafrechtsschutz – die Kosten der Verteidigung im Strafverfahren.
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