Der Bußgeldausschluss nimmt Geldbußen, Geldstrafen, Vertragsstrafen und vergleichbare Sanktionen vom D&O-Schutz aus. Versichert sind oft nur die Kosten, um sich gegen den Vorwurf zu verteidigen, nicht die Sanktion selbst.
Die D&O deckt Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen. Eine Geldbuße oder Geldstrafe ist kein Schadenersatz, sondern eine Sanktion. Schon deshalb fällt sie in der Regel nicht unter den Grundschutz. Der Bußgeldausschluss stellt das klar und erfasst zusätzlich Fälle, in denen eine Sanktion über einen Schadenersatzanspruch zurückkommt.
Zu unterscheiden sind drei Konstellationen:
Manche Marktbedingungen schränken den Ausschluss ein. Sie versichern etwa Bußgelder, soweit diese rechtlich versicherbar sind, oder Vertragsstrafen, die ohnehin als Schadenersatz geschuldet wären. Gerade bei Datenschutzbußgeldern wird die Versicherbarkeit diskutiert (Datenschutzverstoß (Organhaftung)). Ob eine solche Erweiterung im Ernstfall trägt, ist offen.
Abgrenzung:
Synonyme: Strafenausschluss, Geldbußenausschluss, Vertragsstrafenausschluss.
Gehen Sie davon aus, dass Bußgelder und Strafen gegen Sie oder Ihr Büro nicht versichert sind. Prüfen Sie, ob Ihre D&O wenigstens die Kosten der Verteidigung in Straf- und Bußgeldverfahren übernimmt und wie hoch das Sublimit ist. Vermeiden Sie Vertragsstrafen in Verträgen, wo es geht, oder begrenzen Sie sie. Wie Ihre D&O-Versicherung Strafen und Bußgelder behandelt, steht in den Ausschlüssen.
Gegen eine Ingenieur-GmbH wird eine Verbandsgeldbuße von 60.000 Euro verhängt. Mitarbeiter hatten über Monate gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen, und der Geschäftsführer hatte keine wirksamen Kontrollen eingerichtet. Gegen ihn selbst ergeht wegen Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 130 OWiG) ein Bußgeld von 10.000 Euro. Die GmbH verlangt auf Beschluss der Gesellschafter, dass er ihr die 60.000 Euro ersetzt.
Haftungsseite: Sein eigenes Bußgeld muss der Geschäftsführer selbst zahlen. Ob er der GmbH ihr Bußgeld ersetzen muss, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Die Gerichte beurteilen das bislang unterschiedlich.
Deckungsseite: Beide Bußgelder sind nicht versichert. Den Regress der GmbH schließen die GDV-Musterbedingungen aus. Nach den GDV-Musterbedingungen entfällt mit dem Ausschluss auch die Abwehr des Regressanspruchs. Manche Marktbedingungen übernehmen trotzdem die Abwehrkosten oder die Kosten der Verteidigung im Bußgeldverfahren. Das muss ausdrücklich vereinbart sein.
In der Regel nicht. Bußgelder und Geldstrafen sind Sanktionen und kein Schadenersatz. Versichert sein können die Kosten der Verteidigung.
Nach den GDV-Musterbedingungen sind auch Ansprüche wegen Bußgeldern ausgeschlossen, die gegen das Unternehmen verhängt wurden, einschließlich des Regresses beim Geschäftsführer.
Für Geldstrafen und Bußgelder gilt eine Versicherung überwiegend als unzulässig. Bei Datenschutzbußgeldern wird das diskutiert.
Nach den GDV-Musterbedingungen nicht, soweit sie gegen das Unternehmen verhängt oder von ihm übernommen wurden.
Viele Bedingungswerke übernehmen diese Kosten, oft mit einem Sublimit. Das muss im Vertrag ausdrücklich vorgesehen sein.