Bußgeldregress bezeichnet den Rückgriff einer Gesellschaft auf ihr verantwortliches Organmitglied wegen einer Geldbuße, die gegen die Gesellschaft verhängt wurde. Ob ein solcher Rückgriff zulässig ist, ist umstritten und für Kartellbußgelder derzeit beim Europäischen Gerichtshof anhängig.
Verstößt ein Unternehmen gegen Kartell-, Datenschutz- oder Ordnungswidrigkeitenrecht, kann eine Geldbuße gegen das Unternehmen selbst verhängt werden, etwa eine Verbandsgeldbuße. Hat ein Geschäftsführer den Verstoß verursacht, liegt der Gedanke nahe, dass die Gesellschaft das Bußgeld bei ihm zurückholt (§ 43 Abs. 2 GmbHG, § 93 Abs. 2 AktG). Dagegen spricht der Sanktionszweck der Buße. Sie soll gerade das Unternehmen treffen. Würde sie auf den Geschäftsführer oder seinen Versicherer verlagert, verlöre sie ihre Wirkung.
Der Streitstand im Überblick:
Für die D&O gilt unabhängig vom Ausgang: Nach den GDV-Musterbedingungen sind Ansprüche wegen Bußgeldern ausgeschlossen, die gegen das Unternehmen verhängt wurden (A-7.10). Manche Marktbedingungen schließen den Regress ein, soweit er rechtlich zulässig und versicherbar ist. Schadenersatz, den die Gesellschaft an Dritte zahlt, kann sie nach Ansicht des Generalanwalts weiter verlangen. Ob Aufklärungs- und Verteidigungskosten ersatzfähig sind, ist umstritten. Das OLG Düsseldorf hat sie abgelehnt. Bei Kartellverstößen schließen die GDV-Musterbedingungen auch solche Ansprüche aus (A-7.9).
Abgrenzung:
Synonyme: Regress wegen Unternehmensgeldbußen, Kartellbußgeld-Regress.
Rechnen Sie damit, dass Ihr Büro Sie für Folgen eines Bußgelds in Anspruch nehmen kann. Richten Sie eine Organisation ein, die Verstöße verhindert, etwa bei Vergaben und Preisabsprachen. Verfolgen Sie die Entscheidung des EuGH, die für 2027 erwartet wird. Ob Ihre D&O-Versicherung einen Bußgeldregress einschließt, steht im Bedingungswerk.
Ein Ingenieurbüro beteiligt sich an Submissionsabsprachen mit Wettbewerbern bei kommunalen Ausschreibungen. Die Kartellbehörde verhängt gegen das Büro eine Geldbuße von 200.000 Euro. Die Gesellschafter beschließen, den Geschäftsführer, der die Absprachen geführt hat, auf Ersatz der Buße und der Anwaltskosten in Anspruch zu nehmen.
Haftungsseite: Der Geschäftsführer hat seine Pflicht verletzt, Gesetze einzuhalten. Ob er die Buße und die Anwaltskosten des Bußgeldverfahrens ersetzen muss, ist offen. Für Kartellverstöße nach europäischem Recht entscheidet der EuGH, bei rein nationalen Verstößen am Ende der BGH, der sich voraussichtlich am EuGH orientiert. Für den Geschäftsführer ist die Absprache zudem strafbar (§ 298 StGB). Dem Büro drohen der Ausschluss von öffentlichen Vergaben und Schadenersatzforderungen der Kommunen. Die Gesellschafter mussten die Geltendmachung beschließen (§ 46 Nr. 8 GmbHG).
Deckungsseite: Der Regress der Buße ist nach den GDV-Musterbedingungen ausgeschlossen (A-7.10). Die GDV-Musterbedingungen schließen zudem Ansprüche wegen Wettbewerbsbeschränkungen aus (A-7.9). Die Absprachen waren bewusst, der Versicherer wird sich auch auf den Ausschluss wissentlicher Pflichtverletzungen berufen. Die Beweislast trägt er. Bei einem ausgeschlossenen Anspruch übernimmt der Versicherer nach den GDV-Musterbedingungen auch keine Abwehrkosten. Die D&O wird hier voraussichtlich nicht leisten.
Der Rückgriff der Gesellschaft auf ihren Geschäftsführer wegen einer gegen sie verhängten Geldbuße.
Das ist umstritten. Für Kartellbußgelder entscheidet der EuGH. Für andere Bußgelder hat das OLG Frankfurt den Regress bejaht, die Revision ist anhängig.
Den Regress von Kartellbußgeldern auszuschließen. Seine Schlussanträge binden den EuGH nicht.
Nach den GDV-Musterbedingungen nicht. Manche Marktbedingungen schließen ihn ein, soweit er zulässig ist.
Nein. Versichert sein können nur die Kosten der Verteidigung, etwa über einen Strafrechtsschutz oder eine Erweiterung der D&O.