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Bußgeldregress gegen Geschäftsführer | D&O-Glossar

Geschrieben von Bauversicherungsmakler Glossar | Oct 28, 2026, 12:35:43 PM

Definition

Bußgeldregress bezeichnet den Rückgriff einer Gesellschaft auf ihr verantwortliches Organmitglied wegen einer Geldbuße, die gegen die Gesellschaft verhängt wurde. Ob ein solcher Rückgriff zulässig ist, ist umstritten und für Kartellbußgelder derzeit beim Europäischen Gerichtshof anhängig.

Erklärung / Hintergrund

Verstößt ein Unternehmen gegen Kartell-, Datenschutz- oder Ordnungswidrigkeitenrecht, kann eine Geldbuße gegen das Unternehmen selbst verhängt werden, etwa eine Verbandsgeldbuße. Hat ein Geschäftsführer den Verstoß verursacht, liegt der Gedanke nahe, dass die Gesellschaft das Bußgeld bei ihm zurückholt (§ 43 Abs. 2 GmbHG, § 93 Abs. 2 AktG). Dagegen spricht der Sanktionszweck der Buße. Sie soll gerade das Unternehmen treffen. Würde sie auf den Geschäftsführer oder seinen Versicherer verlagert, verlöre sie ihre Wirkung.

Der Streitstand im Überblick:

  • OLG Düsseldorf: Im Fall einer Kartellbuße wegen eines Preiskartells hat das Gericht den Regress abgelehnt, weil die Buße das Unternehmen treffen soll (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2023, Az. 6 U 1/22).
  • BGH: In der Revision hat der BGH dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob das europäische Kartellrecht einem Regress entgegensteht (BGH, Beschluss vom 11.02.2025, Az. KZR 74/23).
  • OLG Frankfurt: Für ein kapitalmarktrechtliches Bußgeld der Finanzaufsicht hat das Gericht den Regress gegen den früheren Vorstand grundsätzlich zugelassen (OLG Frankfurt, Urteil vom 21.10.2025, Az. 31 U 3/25). Die Revision ist anhängig.
  • Generalanwalt beim EuGH: In der Rechtssache C-347/25 hat der Generalanwalt am 01.10.2026 vorgeschlagen, den Regress von Kartellbußgeldern auszuschließen. Ersatz für Schäden, die das Unternehmen an Dritte zahlt, bleibt danach möglich. Ein Urteil steht noch aus.

Für die D&O gilt unabhängig vom Ausgang: Nach den GDV-Musterbedingungen sind Ansprüche wegen Bußgeldern ausgeschlossen, die gegen das Unternehmen verhängt wurden (A-7.10). Manche Marktbedingungen schließen den Regress ein, soweit er rechtlich zulässig und versicherbar ist. Schadenersatz, den die Gesellschaft an Dritte zahlt, kann sie nach Ansicht des Generalanwalts weiter verlangen. Ob Aufklärungs- und Verteidigungskosten ersatzfähig sind, ist umstritten. Das OLG Düsseldorf hat sie abgelehnt. Bei Kartellverstößen schließen die GDV-Musterbedingungen auch solche Ansprüche aus (A-7.9).

Abgrenzung:

  • Bußgeldregress vs. Bußgeld gegen die Person: Ein Bußgeld, das gegen den Geschäftsführer selbst verhängt wird, ist nie versichert. Es ist kein Schadenersatzanspruch.
  • Bußgeldregress vs. Übernahme von Geldsanktionen: Die Gesellschaft kann ein persönliches Bußgeld unter Umständen für den Geschäftsführer übernehmen. Bei der AG braucht das nach der Rechtsprechung einen Beschluss der Hauptversammlung, wenn der Vorstand zugleich seine Pflichten gegenüber der AG verletzt hat. Bei der GmbH entscheiden die Gesellschafter, das Stammkapital darf nicht angegriffen werden. Das ist eine andere Frage als der Rückgriff.

Synonyme: Regress wegen Unternehmensgeldbußen, Kartellbußgeld-Regress.

Praxisrelevanz

Rechnen Sie damit, dass Ihr Büro Sie für Folgen eines Bußgelds in Anspruch nehmen kann. Richten Sie eine Organisation ein, die Verstöße verhindert, etwa bei Vergaben und Preisabsprachen. Verfolgen Sie die Entscheidung des EuGH, die für 2027 erwartet wird. Ob Ihre D&O-Versicherung einen Bußgeldregress einschließt, steht im Bedingungswerk.

Praxisbeispiel

Ein Ingenieurbüro beteiligt sich an Submissionsabsprachen mit Wettbewerbern bei kommunalen Ausschreibungen. Die Kartellbehörde verhängt gegen das Büro eine Geldbuße von 200.000 Euro. Die Gesellschafter beschließen, den Geschäftsführer, der die Absprachen geführt hat, auf Ersatz der Buße und der Anwaltskosten in Anspruch zu nehmen.

Haftungsseite: Der Geschäftsführer hat seine Pflicht verletzt, Gesetze einzuhalten. Ob er die Buße und die Anwaltskosten des Bußgeldverfahrens ersetzen muss, ist offen. Für Kartellverstöße nach europäischem Recht entscheidet der EuGH, bei rein nationalen Verstößen am Ende der BGH, der sich voraussichtlich am EuGH orientiert. Für den Geschäftsführer ist die Absprache zudem strafbar (§ 298 StGB). Dem Büro drohen der Ausschluss von öffentlichen Vergaben und Schadenersatzforderungen der Kommunen. Die Gesellschafter mussten die Geltendmachung beschließen (§ 46 Nr. 8 GmbHG).

Deckungsseite: Der Regress der Buße ist nach den GDV-Musterbedingungen ausgeschlossen (A-7.10). Die GDV-Musterbedingungen schließen zudem Ansprüche wegen Wettbewerbsbeschränkungen aus (A-7.9). Die Absprachen waren bewusst, der Versicherer wird sich auch auf den Ausschluss wissentlicher Pflichtverletzungen berufen. Die Beweislast trägt er. Bei einem ausgeschlossenen Anspruch übernimmt der Versicherer nach den GDV-Musterbedingungen auch keine Abwehrkosten. Die D&O wird hier voraussichtlich nicht leisten.

FAQ

Was ist Bußgeldregress?

Der Rückgriff der Gesellschaft auf ihren Geschäftsführer wegen einer gegen sie verhängten Geldbuße.

Ist der Bußgeldregress zulässig?

Das ist umstritten. Für Kartellbußgelder entscheidet der EuGH. Für andere Bußgelder hat das OLG Frankfurt den Regress bejaht, die Revision ist anhängig.

Was hat der Generalanwalt vorgeschlagen?

Den Regress von Kartellbußgeldern auszuschließen. Seine Schlussanträge binden den EuGH nicht.

Deckt die D&O den Bußgeldregress?

Nach den GDV-Musterbedingungen nicht. Manche Marktbedingungen schließen ihn ein, soweit er zulässig ist.

Ist ein Bußgeld gegen mich persönlich versichert?

Nein. Versichert sein können nur die Kosten der Verteidigung, etwa über einen Strafrechtsschutz oder eine Erweiterung der D&O.

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