Der Dienstleistungsausschluss nimmt in der D&O-Versicherung Schäden aus der Erbringung der eigentlichen Dienstleistung gegenüber Kunden vom Schutz aus. Bei Architektur- und Ingenieurbüros betrifft er vor allem Planungs- und Überwachungsfehler, die in die Berufshaftpflicht gehören.
Ein Planungsbüro hat zwei Haftungsrisiken. Das eine betrifft die Arbeit für den Bauherrn, also Planung, Ausschreibung und Bauüberwachung. Das andere betrifft die Führung des Büros. Der Dienstleistungsausschluss trennt diese beiden Bereiche: Die D&O soll nicht leisten, wenn sich hinter einem Anspruch gegen den Geschäftsführer eigentlich ein Fehler in der Berufsausübung verbirgt. Dafür ist die Berufshaftpflicht da. Im englischsprachigen Markt heißt die Klausel Professional Services Exclusion.
Schon die GDV-Musterbedingungen schließen Ansprüche wegen Schäden durch Produkte, Arbeiten oder sonstige Leistungen des Unternehmens aus. Bei Planungsbüros wird das oft durch eine ausdrückliche Klausel ergänzt, die sich auf die operative Tätigkeit bezieht.
Gerade an dieser Schnittstelle kann eine Lücke entstehen. Ein Beispiel: Ein Bauherr nimmt das Büro wegen eines Planungsfehlers in Anspruch. Die Berufshaftpflicht des Büros zahlt, aber nur bis zu ihrer Deckungssumme und abzüglich des Selbstbehalts. Will die GmbH den Rest bei ihrem Geschäftsführer zurückholen, weil er den Fehler selbst gemacht hat, kann in der D&O der Dienstleistungsausschluss greifen. Ansprüche des eigenen Büros gegen seinen Geschäftsführer oder andere mitversicherte Personen sind in der Berufshaftpflicht in der Regel ebenfalls ausgeschlossen.
Entscheidend ist deshalb der Wortlaut. Eine weite Klausel schließt alles aus, was „im Zusammenhang mit“ der Dienstleistung steht, und kann so auch echte Führungsfehler erfassen, etwa eine mangelhafte Organisation der Qualitätskontrolle. Eine enge Klausel betrifft nur den fachlichen Fehler selbst und lässt Organisations- und Überwachungspflichten der Geschäftsführung versichert (Pflichtverletzung). Solche Abgrenzungen spielen in vielen typischen D&O-Schadenfällen von Planungsbüros eine Rolle.
Abgrenzung:
Synonyme: Professional Services Exclusion, Berufshaftpflicht-Ausschluss.
Lesen Sie die Formulierung des Dienstleistungsausschlusses in Ihrer D&O genau. Sie sollte nur die fachliche Leistung gegenüber Bauherren erfassen und Fehler in Organisation, Kontrolle und Unternehmensführung ausdrücklich versichert lassen. Stimmen Sie D&O und Berufshaftpflicht so aufeinander ab, dass zwischen beiden keine Lücke entsteht, besonders beim Regress der Gesellschaft gegen den eigenen Geschäftsführer. Wie Ihre D&O-Versicherung diese Schnittstelle regelt, lässt sich nur im Zusammenspiel mit Ihrer Berufshaftpflicht beurteilen.
In einem Ingenieurbüro gibt es für statische Berechnungen kein Vier-Augen-Prinzip. Ein Fehler führt zu einem Schaden von 1,8 Millionen Euro beim Bauherrn. Die Berufshaftpflicht zahlt 1,5 Millionen, den Rest trägt die GmbH. Die Gesellschafter lassen den Geschäftsführer wegen mangelhafter Organisation auf 300.000 Euro in Anspruch nehmen.
Haftungsseite: Der Geschäftsführer haftet nach § 43 GmbHG, wenn die fehlende Kontrolle eine Pflichtverletzung in der Organisation des Büros war.
Deckungsseite: Bei einer weiten Klausel lehnt der Versicherer ab, weil der Schaden aus der Planungsleistung stammt. Bei einer engen Klausel, die Organisationspflichten ausnimmt, ist der Anspruch grundsätzlich versichert. Ist der Geschäftsführer an der GmbH beteiligt, kann eine Kapitalbeteiligungsklausel die Leistung zusätzlich um seine Quote kürzen.
Eine Klausel in der D&O-Versicherung, nach der Schäden aus der eigentlichen Leistung für Kunden nicht versichert sind. Diese Schäden sollen über die Berufshaftpflicht laufen.
Damit D&O und Berufshaftpflicht dasselbe Risiko nicht doppelt versichern. Die D&O ist für Fehler in der Unternehmensführung gedacht, nicht für fachliche Fehler gegenüber Auftraggebern.
Vor allem beim Regress der Gesellschaft gegen ihren Geschäftsführer für einen Planungsfehler. Die Berufshaftpflicht deckt solche Ansprüche des eigenen Büros meist nicht, und die D&O kann sie über den Dienstleistungsausschluss ausnehmen.
Oft ja, das hängt aber vom Versicherer und von der Vertragsverhandlung ab. Viele Bedingungswerke nehmen Organisations- und Überwachungspflichten der Geschäftsführung ausdrücklich vom Ausschluss aus.
Das hängt vom Wortlaut ab. Bei Fördermittelrückforderungen oder Bußgeldern ist meist nicht der Ausschluss, sondern die Art des Anspruchs entscheidend.