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Nachhaftung des Geschäftsführers | D&O-Glossar

Geschrieben von Bauversicherungsmakler Glossar | Oct 28, 2026, 12:37:06 PM

Definition

Die Haftung nach dem Ausscheiden als Geschäftsführer ist die persönliche Haftung für Pflichtverletzungen aus der Amtszeit, die mit dem Ende des Amts nicht erlischt. Nach der Rechtsprechung haftet ein Ausgeschiedener sogar späteren Neugläubigern, solange eine von ihm geschaffene Verschleppungslage fortbesteht.

Erklärung / Hintergrund

Gemeint ist hier die gesellschaftsrechtliche Nachhaftung, also die Frage, wofür ein Geschäftsführer nach Abberufung oder Amtsniederlegung noch persönlich einsteht. Davon zu trennen ist die versicherungsrechtliche Frage, wie lange die D&O nach Vertragsende noch Ansprüche annimmt.

Die Grundregel ist einfach: Das Amt endet, die Haftung nicht. Für jede Pflichtverletzung während der Amtszeit haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft weiter nach § 43 GmbHG. Ansprüche verjähren in fünf Jahren ab ihrer Entstehung. Auch Außenansprüche, etwa des Finanzamts für Steuern aus seiner Amtszeit, bleiben bestehen. Eine Entlastung durch die Gesellschafterversammlung wirkt nur für Ansprüche, die den Gesellschaftern bei der Beschlussfassung erkennbar waren.

Besonders weit reicht die Haftung in der Krise. Der BGH hat entschieden, dass ein Geschäftsführer, der eine Insolvenzverschleppung begonnen hat und dann ausscheidet, auch Gläubigern haftet, die erst nach seinem Ausscheiden Verträge mit der Gesellschaft schließen. Voraussetzung ist, dass die von ihm geschaffene Lage bis dahin fortwirkt (BGH, Urteil vom 23.07.2024, Az. II ZR 206/22). Ein Rücktritt kurz vor dem Insolvenzantrag schützt deshalb nicht.

Für den Versicherungsschutz gilt das Claims-made-Prinzip. Maßgeblich ist, wann der Anspruch erhoben wird. Ehemalige Geschäftsführer bleiben in der D&O der Gesellschaft versichert, solange dieser Vertrag besteht. Endet er, schützt nur eine Nachmeldefrist. Wird die Gesellschaft verkauft oder abgewickelt, kann eine Run-off-Deckung den Schutz für Altfälle sichern.

Abgrenzung:

  • Haftung nach dem Ausscheiden vs. Nachmeldefrist: Die Haftung nach dem Ausscheiden ergibt sich aus dem Gesellschaftsrecht und dauert so lange, bis Ansprüche verjähren. Die Nachmeldefrist ist eine Regelung im Versicherungsvertrag, die oft kürzer ist.
  • D&O vs. Berufshaftpflicht: In der Berufshaftpflicht meint Nachhaftung den Versicherungsschutz nach Vertragsende (Nachhaftung). Hier geht es um die persönliche Haftung des früheren Geschäftsführers.

Synonyme: Nachhaftung des Geschäftsführers.

Praxisrelevanz

Bewahren Sie beim Ausscheiden Kopien wichtiger Beschlüsse, Ihrer Korrespondenz zu kritischen Entscheidungen und der letzten Liquiditätsplanung auf. Klären Sie schriftlich, ob die D&O der Gesellschaft weiterläuft und welche Nachmeldefrist gilt. Bitten Sie die Gesellschafterversammlung um eine Entlastung und legen Sie dafür offen, was Sie entschieden haben. Ist die Gesellschaft bereits insolvenzreif, hilft ein Rücktritt nicht, solange der Insolvenzantrag fehlt. Ob Ihre D&O-Versicherung Sie auch nach dem Ausscheiden ausreichend schützt, hängt von Laufzeit und Nachmeldefrist ab.

Praxisbeispiel

Die Geschäftsführerin eines Architekturbüros erkennt Anfang Januar die Zahlungsunfähigkeit, stellt aber keinen Antrag und legt Ende Februar ihr Amt nieder, lange nach Ablauf der Dreiwochenfrist. Ihr Nachfolger führt die Geschäfte weiter. Im April beauftragt die GmbH einen Statiker, der 25.000 Euro nicht mehr erhält. Die D&O wurde nach ihrem Ausscheiden gekündigt, eine Nachmeldefrist von einem Jahr ist vereinbart.

Haftungsseite: Die Geschäftsführerin hat die Verschleppungslage geschaffen, die bis April fortbestand. Sie haftet dem Statiker als Neugläubiger neben ihrem Nachfolger.

Deckungsseite: Erhebt der Statiker seinen Anspruch innerhalb der Nachmeldefrist, ist er grundsätzlich versichert. Wäre der Vertrag dagegen wegen Zahlungsverzugs beendet worden, entfiele nach den Musterbedingungen jede Nachmeldefrist. Kommt er später, ist die Geschäftsführerin ohne Schutz.

FAQ

Wie lange haftet ein Geschäftsführer nach seinem Ausscheiden?

Bis die Ansprüche verjähren. Für Ansprüche der GmbH sind das in der Regel fünf Jahre ab ihrer Entstehung. Für die Haftung gegenüber Dritten gelten die jeweiligen Verjährungsregeln.

Haftet ein ehemaliger Geschäftsführer für Schulden der GmbH?

Nicht für Schulden als solche. Er haftet aber für Schäden aus eigenen Pflichtverletzungen, etwa für Steuern, die er nicht abgeführt hat, oder für eine Insolvenzverschleppung, die er begonnen hat.

Schützt mich die Amtsniederlegung vor der Insolvenzhaftung?

Nein. War die Gesellschaft bei Ihrem Ausscheiden schon insolvenzreif, hätten Sie den Antrag bereits stellen müssen und dauert die Insolvenzreife fort, haften Sie auch Gläubigern, die danach hinzukommen.

Bin ich nach dem Ausscheiden noch D&O-versichert?

Ja, solange der Vertrag der Gesellschaft besteht oder eine Nachmeldefrist läuft. Wird der Vertrag beendet, sollten Sie die Nachmeldefrist prüfen oder eine eigene Absicherung erwägen.

Was bewirkt eine Entlastung beim Ausscheiden?

Sie schließt bei der GmbH Ansprüche aus, die den Gesellschaftern bei der Entlastung bekannt oder erkennbar waren. Bei Ansprüchen wegen verbotener Auszahlungen und bei Erstattungsansprüchen nach § 15b InsO schützt sie nicht, soweit die Mittel zur Befriedigung der Gläubiger gebraucht werden. Gegenüber Dritten wie dem Finanzamt wirkt sie nie.

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