Insured vs. Insured bezeichnet einen Ausschluss für Ansprüche versicherter Personen gegeneinander oder des Unternehmens gegen seine eigenen Organe. Er stammt aus dem US-Markt. In deutschen D&O-Bedingungen sind solche Innenhaftungsansprüche dagegen regelmäßig versichert.
In den USA soll der Ausschluss verhindern, dass Gesellschaft und Organe zusammenwirken, um einen Schaden auf den Versicherer abzuwälzen. Klagt das Unternehmen gegen seinen eigenen Manager, ist das dort häufig nicht versichert. In Deutschland ist es umgekehrt: Die Innenhaftung gegenüber der eigenen Gesellschaft ist der Hauptanwendungsfall der D&O. Ein Insured-vs.-Insured-Ausschluss würde den Schutz für Geschäftsführer weitgehend entwerten.
Die GDV-Musterbedingungen kennen keinen Insured-vs.-Insured-Ausschluss. Sie schließen Ansprüche außerhalb der EU aber insgesamt aus. In deutschen Marktbedingungen findet sich der Ausschluss vor allem in zwei Formen:
Wo der Ausschluss gilt, enthalten Bedingungswerke oft Ausnahmen. Typisch sind Ansprüche eines Insolvenzverwalters (Insolvenzverwalter als Anspruchsteller), Ansprüche von Aktionären im Namen der Gesellschaft, Ansprüche von Arbeitnehmern und Regressansprüche zwischen Organen. Manche Bedingungswerke übernehmen trotz des Ausschlusses die Abwehrkosten.
Unabhängig davon prüfen auch deutsche Versicherer genau, ob ein Innenanspruch ernsthaft erhoben wird oder abgesprochen ist. Eine freundliche Inanspruchnahme ist nicht schon für sich schädlich. Gefährlich wird es, wenn Gesellschaft und Organ zum Nachteil des Versicherers zusammenwirken oder einen Anspruch ohne seine Zustimmung anerkennen.
Abgrenzung:
Synonyme: Insured-versus-Insured-Ausschluss, IvI-Klausel.
Prüfen Sie, ob Ihre D&O einen Insured-vs.-Insured-Ausschluss enthält und ob er auf die USA beschränkt ist. Achten Sie bei ausländischen Tochtergesellschaften auf die lokalen Policen. Klären Sie, welche Ausnahmen gelten, besonders für Insolvenzverwalter. Wie Ihre D&O-Versicherung Ansprüche der eigenen Gesellschaft behandelt, ist eine der wichtigsten Fragen beim Vertragsvergleich.
Ein Planungsbüro hat eine Tochtergesellschaft in den USA. Deren Geschäftsführer ist zugleich Geschäftsführer der deutschen GmbH. Die US-Tochter verklagt ihn vor einem US-Gericht wegen eines verlustreichen Projekts auf Schadenersatz.
Haftungsseite: Ob der Geschäftsführer haftet, richtet sich nach dem Recht des US-Bundesstaats, in dem die Tochter gegründet ist.
Deckungsseite: Nach den GDV-Musterbedingungen besteht schon deshalb kein Schutz, weil Ansprüche vor Gerichten außerhalb der EU ausgeschlossen sind. Viele Marktbedingungen decken zwar weltweit, schließen aber Innenansprüche in den USA aus. Dann ist der Anspruch der Tochter nicht versichert, je nach Bedingungswerk können die Abwehrkosten trotzdem gedeckt sein. Hätte eine deutsche Tochter-GmbH denselben Vorwurf vor einem deutschen Gericht erhoben, wäre er als Innenanspruch grundsätzlich versichert. Eine Kapitalbeteiligung des Geschäftsführers würde den Schutz aber anteilig kürzen.
Ein Ausschluss für Ansprüche des Unternehmens oder versicherter Personen gegen andere versicherte Personen derselben Police.
Die GDV-Musterbedingungen enthalten ihn nicht. Innenhaftungsansprüche sind in Deutschland meist versichert. Den Ausschluss gibt es vor allem in Marktbedingungen für Ansprüche in den USA.
Er soll verhindern, dass Unternehmen und Organe zusammenwirken, um einen Schaden auf den Versicherer abzuwälzen.
Häufig für Ansprüche von Insolvenzverwaltern, Aktionären im Namen der Gesellschaft und Arbeitnehmern. Manche Bedingungswerke übernehmen zudem die Abwehrkosten.
Der Ausschluss nimmt Innenansprüche ganz heraus. Die Kapitalbeteiligungsklausel kürzt sie nur um die Quote des beteiligten Organs.