Die Nachmeldefrist ist der Zeitraum nach dem Ende eines D&O-Vertrags, in dem Ansprüche wegen Pflichtverletzungen aus der Vertragslaufzeit noch erhoben und gemeldet werden können. Sie wird auch Nachhaftung des Versicherers genannt.
Die D&O folgt dem Claims-made-Prinzip. Grundsätzlich ist ein Anspruch nur versichert, wenn er während der Vertragslaufzeit erhoben wird. Endet der Vertrag, wären spätere Ansprüche aus früheren Fehlern ohne Schutz. Diese Lücke schließt die Nachmeldefrist. Sie ist eine Regelung des Versicherungsvertrags und von der persönlichen Haftung zu trennen, die nach Gesellschaftsrecht bis zur Verjährung fortbesteht (Haftung nach dem Ausscheiden als Geschäftsführer).
Nach den GDV-Musterbedingungen gilt:
Marktbedingungen weichen oft ab. Manche sehen eine längere oder eine unbegrenzte Nachmeldefrist vor. Eine besondere Nachmeldefrist für ausgeschiedene Organe schützt Personen, die während der Laufzeit ihr Amt verlassen. Wichtig ist auch, ob die Frist entfällt, sobald eine Anschlussversicherung besteht. Eine unverfallbare Nachmeldefrist bleibt dagegen auch dann erhalten.
Abgrenzung:
Synonyme: Nachhaftung, Nachdeckung, Extended Reporting Period.
Prüfen Sie vor jeder Kündigung, wie lange die Nachmeldefrist läuft und ob sie bei einem Anschlussvertrag entfällt. Zahlen Sie Beiträge pünktlich, denn ein Zahlungsverzug kann die Nachmeldefrist vollständig kosten. Klären Sie vor einem Verkauf oder einer Schließung, ob Sie eine zusätzliche Frist erwerben können, denn nach einem Kontrollwechsel kann dieses Recht entfallen. Wenn Sie als Geschäftsführer ausscheiden, lassen Sie sich bestätigen, welche Nachmeldefrist für Sie gilt. Wie Ihre D&O-Versicherung die Nachmeldefrist regelt, steht im Bedingungswerk.
Zwei Gesellschafter eines Architekturbüros verkaufen ihre Anteile, die D&O endet zum Jahresende. Vereinbart ist eine Nachmeldefrist von drei Jahren. Im zweiten Jahr danach verlangt die GmbH unter neuer Geschäftsführung 180.000 Euro vom früheren Geschäftsführer, weil er Nachtragsforderungen gegen einen Bauherrn habe verjähren lassen. In der letzten Versicherungsperiode waren von 1 Million Euro bereits 700.000 Euro für einen anderen Fall verbraucht.
Haftungsseite: Der Anspruch der GmbH aus § 43 Abs. 2 GmbHG verjährt erst fünf Jahre nach seiner Entstehung (§ 43 Abs. 4 GmbHG). Er ist noch durchsetzbar.
Deckungsseite: Der Anspruch fällt in die Nachmeldefrist und ist grundsätzlich versichert. Zur Verfügung stehen aber nur die verbleibenden 300.000 Euro der letzten Versicherungsperiode, aus denen auch die Abwehrkosten zu zahlen sind. War der Geschäftsführer bei der Pflichtverletzung selbst an der GmbH beteiligt, ist nach den GDV-Musterbedingungen der Teil des Anspruchs nicht versichert, der dieser Beteiligungsquote entspricht.
Ein Zeitraum nach Vertragsende, in dem Ansprüche wegen Pflichtverletzungen aus der Laufzeit noch versichert sind, wenn sie in dieser Zeit erhoben und gemeldet werden.
Das regelt der einzelne Vertrag. Die GDV-Musterbedingungen lassen die Dauer offen, und im Markt gibt es auch unbegrenzte Fristen.
Nach den GDV-Musterbedingungen, wenn der Vertrag wegen Zahlungsverzugs endet. Manche Bedingungswerke lassen sie auch entfallen, wenn ein Anschlussvertrag besteht.
Solange der Vertrag der Gesellschaft weiterläuft, in der Regel ja. Endet er, schützt Sie nur noch die Nachmeldefrist.
Nein. Nach den GDV-Musterbedingungen steht nur der Rest der Deckungssumme aus der letzten Versicherungsperiode zur Verfügung.