Definition
Kündigung und Versichererwechsel in der D&O-Versicherung umfassen die ordentliche Kündigung, die Kündigung nach einem Versicherungsfall und den Wechsel zu einem anderen Versicherer. Wegen des Claims-made-Prinzips besteht dabei ein besonderes Risiko von Deckungslücken für Altfälle.
Erklärung / Hintergrund
In vielen Sparten ist ein Versichererwechsel unkompliziert. In der D&O ist er heikel, weil der Vertrag zuständig ist, in dessen Laufzeit ein Anspruch erhoben wird. Mit dem Ende des alten Vertrags endet grundsätzlich dessen Zuständigkeit. Der neue Vertrag muss deshalb frühere Pflichtverletzungen übernehmen, ohne dass Wissenslücken oder Ausschlüsse eine Lücke reißen.
Für die Kündigung gelten diese Regeln:
- Ordentliche Kündigung: Nach den GDV-Musterbedingungen verlängert sich ein Vertrag mit mindestens einem Jahr Laufzeit jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Das Gesetz lässt Kündigungsfristen zwischen einem und drei Monaten zu. Verträge mit mehr als drei Jahren Laufzeit kann der Versicherungsnehmer nach § 11 Abs. 4 VVG zum Ende des dritten Jahres und danach jährlich kündigen.
- Kündigung nach Versicherungsfall: Hat der Versicherer einen Freistellungsanspruch anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt oder die Weisung zum Rechtsstreit gegeben, können beide Seiten innerhalb eines Monats kündigen (§ 111 VVG). Kündigt der Versicherer, wird das einen Monat nach Zugang wirksam. Manche Bedingungswerke enthalten einen Verzicht auf Schadenfallkündigung durch den Versicherer.
Beim Wechsel drohen vor allem drei Lücken:
- Bekannte Umstände: Was bei Abschluss des neuen Vertrags bekannt ist, schließt der neue Versicherer meist aus. Solche Umstände sollten vorher beim alten Versicherer gemeldet werden.
- Nachmeldefrist: Viele Bedingungswerke lassen die Nachmeldefrist des alten Vertrags entfallen, sobald ein Anschlussvertrag besteht. Dann muss der neue Vertrag alle Altfälle übernehmen. Nach den GDV-Musterbedingungen bleibt die Nachmeldefrist bestehen, der alte Vertrag leistet dann aber nur, soweit der neue nicht leistet.
- Rückwärtsdeckung: Der neue Vertrag sollte eine ausreichende Rückwärtsversicherung enthalten und das bisherige Kontinuitätsdatum übernehmen.
Manche Versicherer bieten eine Garantie, nach der der neue Vertrag nicht schlechter ist als der bisherige. Für eine verkaufte oder aufgelöste Gesellschaft ist statt eines Wechsels eine Run-off-Deckung der richtige Weg.
Abgrenzung:
- Versichererwechsel vs. Vertragsende: Beim Wechsel folgt ein neuer Vertrag, der Altfälle übernehmen muss. Beim ersatzlosen Ende bleibt nur die Nachmeldefrist.
- Kündigung durch den Versicherungsnehmer vs. durch den Versicherer: Kündigt der Versicherer, sehen die GDV-Musterbedingungen eine Frist vor, in der noch Umstände gemeldet werden können.
Synonyme: Schadenfallkündigung, Wechsel des D&O-Versicherers.
Praxisrelevanz
Kündigen Sie Ihre D&O nie, bevor der Anschlussvertrag verbindlich zugesagt ist. Melden Sie vor dem Wechsel alle bekannten Konflikte und Hinweise auf mögliche Ansprüche beim bisherigen Versicherer. Geben Sie im Antrag für den neuen Vertrag alle bekannten Umstände vollständig an. Prüfen Sie, ob der neue Vertrag eine unbegrenzte Rückwärtsversicherung und das bisherige Kontinuitätsdatum bietet. Wie Ihre D&O-Versicherung beim Wechsel ohne Lücke weiterläuft, sollte vor der Kündigung geklärt sein.
Praxisbeispiel
Ein Planungsbüro wechselt zum Jahresende wegen eines günstigeren Angebots den D&O-Versicherer. Im Oktober hatte ein Mitgesellschafter angekündigt, die Investitionen des Geschäftsführers prüfen zu lassen. Gemeldet wurde das nicht. Im Februar verlangt die GmbH 160.000 Euro vom Geschäftsführer.
Haftungsseite: Ob der Geschäftsführer haftet, entscheidet sich nach § 43 Abs. 2 GmbHG. Die Gesellschafter müssen die Geltendmachung beschließen (§ 46 Nr. 8 GmbHG). Ist der Geschäftsführer beteiligt, stimmt er dabei nicht mit.
Deckungsseite: Der neue Versicherer kann sich darauf berufen, dass die mögliche Pflichtverletzung bei Abschluss bekannt war. Der alte Vertrag hilft nur über eine Nachmeldefrist, wenn diese trotz Anschlussvertrag gilt. Eine hinreichend konkrete Umstandsmeldung im Oktober hätte den späteren Anspruch in der Regel dem alten Vertrag zugeordnet. Ist der Geschäftsführer an der GmbH beteiligt, ist nach den GDV-Musterbedingungen zudem der Teil des Anspruchs nicht versichert, der seiner Quote entspricht. Viele Marktbedingungen verzichten auf diese Kürzung.
FAQ
Wann kann ich meine D&O kündigen?
Zum Ablauf der Vertragslaufzeit. Die Frist steht im Vertrag, nach den GDV-Musterbedingungen sind es drei Monate. Verträge mit mehr als drei Jahren Laufzeit können zum Ende des dritten Jahres und danach jährlich gekündigt werden.
Was ist eine Schadenfallkündigung?
Eine Kündigung nach einem Versicherungsfall, die beide Seiten innerhalb eines Monats aussprechen können (§ 111 VVG).
Warum ist ein Wechsel in der D&O riskant?
Weil der neue Versicherer bekannte Umstände ausschließt und die Nachmeldefrist des alten Vertrags oft entfällt. So kann eine Lücke für Altfälle entstehen.
Was sollte ich vor einem Wechsel tun?
Bekannte Umstände beim alten Versicherer melden, im Antrag alles angeben und auf Rückwärtsversicherung und Kontinuitätsdatum achten.
Kann der Versicherer nach einem Schaden kündigen?
Ja. Hat der Versicherer den Anspruch anerkannt, zu Unrecht abgelehnt oder den Rechtsstreit angewiesen, können beide Seiten nach § 111 VVG innerhalb eines Monats kündigen. Manche Bedingungswerke verzichten auf dieses Recht des Versicherers.
Verwandte Begriffe
- Claims-made-Prinzip – warum der Wechsel besondere Risiken birgt.
- Kontinuitätsdatum – der Stichtag, den der neue Vertrag übernehmen sollte.
- Nachmeldefrist (Nachhaftung in der D&O) – was vom alten Vertrag bleibt.
- Umstandsmeldung – die Meldung vor dem Wechsel.
- Besserstellungsklausel – wie der neue Vertrag mindestens gleich gut bleibt.
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