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Prokuristen und leitende Angestellte | D&O-Glossar

Geschrieben von Bauversicherungsmakler Glossar | Oct 28, 2026, 12:35:00 PM

Definition

Prokuristen und leitende Angestellte sind keine Organmitglieder, können aber persönlich haften und in der D&O mitversichert sein. Ob sie geschützt sind, hängt vom Bedingungswerk ab, denn die GDV-Musterbedingungen versichern nur Mitglieder von Aufsichtsrat, Vorstand und Geschäftsführung.

Erklärung / Hintergrund

Ein Prokurist ist zu allen Geschäften ermächtigt, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, Grundstücksgeschäfte ausgenommen (§§ 48 ff. HGB). Prokura gibt es nur bei Kaufleuten, also etwa bei der GmbH. Eine Partnerschaftsgesellschaft von Architekten kann keine Prokura erteilen. Leitende Angestellte, etwa Büroleiter, Niederlassungsleiter oder kaufmännische Leiter, tragen ebenfalls Verantwortung, ohne Organ zu sein. Ihre Haftung folgt anderen Regeln als die eines Geschäftsführers.

Gegenüber der Gesellschaft haften sie als Arbeitnehmer. Dafür gelten die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs: Bei leichter Fahrlässigkeit haften Arbeitnehmer nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden geteilt, bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haften sie in der Regel voll. Diese Privilegierung gilt grundsätzlich auch für leitende Angestellte. Die Beweislast für Pflichtverletzung und Verschulden trägt der Arbeitgeber (§ 619a BGB).

Trotzdem gibt es Haftungsrisiken:

  • Grobe Fahrlässigkeit: Hier haften auch leitende Angestellte in der Regel voll. Nur bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen Verdienst und Schaden kann die Haftung begrenzt sein.
  • Außenhaftung: Gegenüber Dritten haftet der Angestellte voll. Er kann aber von der Gesellschaft Freistellung verlangen, soweit ihn intern keine Haftung trifft. In der Insolvenz ist dieser Anspruch wenig wert. Ein Prokurist, der nach außen als Verfügungsberechtigter auftritt, kann zudem für nicht abgeführte Steuern haften.
  • Straf- und Bußgeldverfahren: Leitende Angestellte können Adressaten von Ermittlungen sein, etwa wegen Vergabeverstößen oder Arbeitsschutz. Prokuristen in leitender Stellung sind zudem Leitungspersonen im Sinne der Verbandsgeldbuße.
  • Faktische Geschäftsführung: Wer ohne Bestellung die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich bestimmt und nach außen wie ein Geschäftsführer handelt, kann wie ein Organ haften.

Nach den GDV-Musterbedingungen sind nur Mitglieder von Aufsichtsrat, Vorstand und Geschäftsführung versichert. Viele Marktbedingungen schließen leitende Angestellte, Prokuristen und Generalbevollmächtigte ausdrücklich ein. Für sie ist der Schutz vor allem bei Außenansprüchen und groben Fehlern wichtig. Vorwürfe wegen Benachteiligung von Mitarbeitern schließen die GDV-Musterbedingungen aus (A-7.15). Schutz gibt es dafür nur über einen Marktbaustein (AGG-Baustein). Dasselbe gilt für Kosten der Strafverteidigung. Bei klarer Ressortverteilung bleibt die Verantwortung der Geschäftsführung für die Überwachung bestehen.

Abgrenzung:

  • Prokurist vs. Geschäftsführer: Der Geschäftsführer ist Organ und haftet nach § 43 GmbHG schon bei leichter Fahrlässigkeit. Der Prokurist ist Arbeitnehmer und profitiert vom innerbetrieblichen Schadensausgleich.
  • Leitende Angestellte vs. einfache Mitarbeiter: Manche Bedingungswerke versichern einfache Mitarbeiter nur, wenn sie gemeinsam mit einem Organ in Anspruch genommen werden. Wer als leitender Angestellter gilt, kann das Bedingungswerk eigenständig festlegen.

Echte Synonyme gibt es nicht. Verwandt sind Prokura, Führungskräfte unterhalb der Geschäftsführung und Officers.

Praxisrelevanz

Prüfen Sie, ob Ihre Prokuristen und leitenden Angestellten in der D&O ausdrücklich mitversichert sind. Regeln Sie Zuständigkeiten schriftlich, damit klar ist, wer wofür verantwortlich ist. Überwachen Sie als Geschäftsführer die übertragenen Aufgaben weiter. Ob Ihre D&O-Versicherung leitende Angestellte einschließt, steht im Bedingungswerk.

Praxisbeispiel

Der kaufmännische Leiter eines Ingenieurbüros hat Prokura und ist für die Lohnabrechnung zuständig. In einer Liquiditätskrise zahlt er die Gehälter aus, führt die Lohnsteuer aber über drei Monate nicht ab. Das Finanzamt nimmt neben dem Geschäftsführer auch ihn per Haftungsbescheid in Anspruch.

Haftungsseite: Der Prokurist hat die Lohnsteueranmeldungen unterschrieben und über das Geschäftskonto verfügt. Er ist damit nach außen als Verfügungsberechtigter aufgetreten und hat die steuerlichen Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 35 AO). Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet er für die nicht abgeführte Lohnsteuer (§ 69 AO). Reicht das Geld nicht, müssen die Löhne gekürzt werden, damit die Lohnsteuer abgeführt werden kann. Der innerbetriebliche Schadensausgleich schützt ihn gegenüber dem Finanzamt nicht.

Deckungsseite: Nach den GDV-Musterbedingungen ist der Prokurist nicht versichert. Schließt das Bedingungswerk leitende Angestellte und Haftungsbescheide der Finanzverwaltung ein, kann die D&O die Abwehr und den Haftungsbetrag übernehmen. Wer Löhne auszahlt und die Lohnsteuer bewusst nicht abführt, handelt aber in der Regel wissentlich. Dann greift der Ausschluss nach GDV A-7.1. Die Wissentlichkeit muss der Versicherer beweisen. Viele Marktbedingungen übernehmen die Abwehrkosten, bis sie rechtskräftig festgestellt ist.

FAQ

Ist ein Prokurist in der D&O versichert?

Nach den GDV-Musterbedingungen nicht. Viele Marktbedingungen schließen Prokuristen und leitende Angestellte ausdrücklich ein.

Wie haftet ein Prokurist gegenüber der Gesellschaft?

Als Arbeitnehmer nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er nicht, bei grober Fahrlässigkeit in der Regel voll.

Kann ein Prokurist persönlich gegenüber Dritten haften?

Ja, etwa für Steuern, wenn er nach außen als Verfügungsberechtigter auftritt, oder wegen unerlaubter Handlungen.

Ist ein Prokurist ein Organ?

Nein. Er vertritt die Gesellschaft aufgrund einer Vollmacht. Tritt er wie ein Geschäftsführer auf, kann er aber wie ein faktisches Organ haften.

Warum sollten leitende Angestellte mitversichert sein?

Weil sie bei groben Fehlern, gegenüber Dritten und in Strafverfahren persönlich in Anspruch genommen werden können.

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