Die Überwachungspflicht verpflichtet Geschäftsleiter, Mitgeschäftsführer und Personen, denen sie Aufgaben übertragen haben, laufend zu kontrollieren und bei Warnsignalen einzuschreiten. Aufsichtsrat und Beirat trifft eine entsprechende Pflicht gegenüber der Geschäftsleitung.
Kein Geschäftsführer kann alles selbst erledigen. Er darf Aufgaben verteilen und delegieren. Die Verantwortung wird dadurch aber nicht vollständig abgegeben. An die Stelle der eigenen Ausführung tritt die Pflicht, die Erledigung zu überwachen. Wer diese Pflicht verletzt, haftet für den Schaden, der bei ordentlicher Kontrolle vermieden worden wäre.
Die Überwachungspflicht wirkt in drei Richtungen:
Welche Aufsichtsmaßnahmen nötig sind, hängt von den Umständen ab. In ruhigen Zeiten genügen regelmäßige Berichte und Plausibilitätskontrollen. Gibt es Warnsignale, etwa unerklärliche Zahlen, Beschwerden oder eine angespannte Liquidität, steigt die Pflicht deutlich. Dann muss der Geschäftsführer selbst nachprüfen, Informationen verlangen und notfalls die Gesellschafter einschalten. In der Krise lebt die Gesamtverantwortung voll auf, etwa für die Prüfung der Insolvenzreife.
Für die D&O ist die Überwachungspflicht oft entscheidend. Begeht ein Mitgeschäftsführer eine vorsätzliche Tat, ist er selbst nicht versichert. Wer ihn nur unzureichend überwacht hat, haftet dagegen wegen Fahrlässigkeit. Nach den GDV-Musterbedingungen werden ihm die Handlungen des anderen nicht zugerechnet. Sein eigener Versicherungsschutz bleibt deshalb grundsätzlich bestehen.
Abgrenzung:
Synonyme: Kontrollpflicht, Überwachungsverantwortung.
Lassen Sie sich von Mitgeschäftsführern und leitenden Mitarbeitern regelmäßig berichten, besonders zu Liquidität, Steuern und Sozialabgaben. Prüfen Sie stichprobenartig selbst und halten Sie fest, wann Sie welche Unterlagen gesehen haben. Gehen Sie Auffälligkeiten sofort nach und dokumentieren Sie Ihre Reaktion. Ob Ihre D&O-Versicherung Sie schützt, wenn ein Kollege vorsätzlich gehandelt hat, hängt von der Zurechnungsklausel ab.
Zwei Geschäftsführer leiten ein Architekturbüro. Der kaufmännische Geschäftsführer veruntreut über zwei Jahre 160.000 Euro durch Überweisungen auf eigene Konten. Der technische Geschäftsführer hat in dieser Zeit nie einen Kontoauszug gesehen und Nachfragen von Mitarbeitern zu verspäteten Gehältern ignoriert.
Haftungsseite: Der kaufmännische Geschäftsführer haftet nach § 43 Abs. 2 GmbHG und wegen Untreue nach § 823 Abs. 2 BGB. Der technische Geschäftsführer haftet daneben als Gesamtschuldner nach § 43 Abs. 2 GmbHG, soweit eine ordentliche Überwachung den Schaden verhindert hätte. Er ist trotz Warnsignalen nicht eingeschritten.
Deckungsseite: Für den kaufmännischen Geschäftsführer greift der Ausschluss für Vorsatz. Der Anspruch gegen den technischen Geschäftsführer kann versichert sein, weil ihm nur Fahrlässigkeit vorgeworfen wird. Ist er an der GmbH beteiligt, ist der entsprechende Anteil nach den GDV-Musterbedingungen nicht versichert.
Die Pflicht, Mitgeschäftsführer und Mitarbeiter, denen Aufgaben übertragen wurden, laufend zu kontrollieren und bei Auffälligkeiten einzuschreiten.
Nein. Sie beschränkt die eigene Zuständigkeit, aber jeder Geschäftsführer muss die anderen Ressorts weiter überwachen.
Ohne Anlass genügen regelmäßige Berichte und Stichproben. Bei Warnsignalen müssen Sie selbst nachprüfen und eingreifen.
Wenn ihm die Satzung Überwachungsaufgaben überträgt, ja. Dann kann er bei Verstößen auch haften. Bei einem Beirat ohne Grundlage in der Satzung kommt es auf die getroffenen Vereinbarungen an.
In der Regel ja, soweit Ihnen nur mangelnde Überwachung vorgeworfen wird. Nach den GDV-Musterbedingungen wird Ihnen sein Vorsatz nicht zugerechnet.