Die Verbandsgeldbuße ist eine Geldbuße gegen ein Unternehmen, wenn eine seiner Leitungspersonen eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begeht, durch die Pflichten des Unternehmens verletzt werden oder das Unternehmen bereichert werden soll (§ 30 OWiG). Sie trifft die Gesellschaft, nicht die handelnde Person.
Im deutschen Recht kann ein Unternehmen nicht bestraft werden. Mit der Verbandsgeldbuße kann der Staat aber auf das Unternehmen zugreifen, wenn jemand aus der Leitung eine Tat begeht. Leitungspersonen im Sinne des Gesetzes sind unter anderem Geschäftsführer und Vorstände, Prokuristen in leitender Stellung, Generalbevollmächtigte und andere Personen, die für die Leitung oder Überwachung verantwortlich handeln.
Wichtige Punkte:
Für Planungsbüros mit öffentlichen Auftraggebern ist gerade der mögliche Vergabeausschluss oft gravierender als das Bußgeld selbst. Er trifft das Geschäftsmodell.
Für die D&O gilt: Das Bußgeld selbst ist nicht versichert. Ob die Gesellschaft es von der Leitungsperson zurückverlangen kann, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt, und nach den GDV-Musterbedingungen ist ein solcher Regress ausgeschlossen. Andere Schäden, etwa Kosten der Aufklärung oder entgangene Aufträge, kann die Gesellschaft nach den allgemeinen Regeln vom Geschäftsführer verlangen. Diese Ansprüche können versichert sein, wenn kein Ausschluss greift. Viele Bedingungswerke übernehmen die Kosten der Verteidigung, wenn sich ein Straf- oder Bußgeldverfahren gegen den Geschäftsführer persönlich richtet (Behördliche Verfahren). Die Kosten der Gesellschaft im Verfahren über die Verbandsgeldbuße trägt die D&O nicht.
Abgrenzung:
Synonyme: Unternehmensgeldbuße, Geldbuße nach § 30 OWiG.
Richten Sie eine Organisation ein, die Rechtsverstöße in Ihrem Büro verhindert, und kontrollieren Sie sie regelmäßig. Achten Sie besonders auf Vergaberecht, Arbeitszeit und Mindestlohn, wenn Sie für öffentliche Auftraggeber arbeiten. Reagieren Sie auf Hinweise sofort, denn rasche Aufklärung hilft bei der Selbstreinigung. Ob Ihre D&O-Versicherung die Kosten eines Bußgeldverfahrens trägt, steht im Bedingungswerk.
In einem Ingenieurbüro werden Arbeitszeiten über Monate falsch erfasst. Mitarbeiter erhalten dadurch nicht den gesetzlichen Mindestlohn. Der Geschäftsführer hat keine Kontrollen eingerichtet. Gegen ihn ergeht ein Bußgeld wegen Aufsichtspflichtverletzung, gegen die GmbH eine Verbandsgeldbuße von 80.000 Euro. Die Entscheidung wird in das Wettbewerbsregister eingetragen. Ein öffentlicher Auftraggeber schließt das Büro daraufhin von einem Verfahren aus.
Haftungsseite: Die GmbH kann vom Geschäftsführer auf Beschluss der Gesellschafter Ersatz für den Gewinn verlangen, der ihr durch den Ausschluss nachweislich entgangen ist (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Ob sie auch die Verbandsgeldbuße ersetzt verlangen kann, ist offen.
Deckungsseite: Die Verbandsgeldbuße und sein eigenes Bußgeld sind nicht versichert. Der Anspruch wegen des entgangenen Auftrags kann versichert sein, wenn dem Geschäftsführer nur fahrlässige Organisationsmängel vorgeworfen werden. Ist er an der GmbH beteiligt, ist nach den GDV-Musterbedingungen der Teil des Anspruchs nicht versichert, der seiner Quote entspricht.
Eine Geldbuße gegen ein Unternehmen, wenn eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begeht, die das Unternehmen betrifft.
Bei vorsätzlichen Straftaten bis zu zehn Millionen Euro, bei fahrlässigen bis zu fünf Millionen. Bei Ordnungswidrigkeiten gilt deren Rahmen, teils verzehnfacht.
Unter anderem Geschäftsführer, Vorstände, Generalbevollmächtigte, Prokuristen in leitender Stellung und Personen mit Leitungs- oder Kontrollverantwortung.
Je nach Tat ja. Das Unternehmen kann ihn durch eine Selbstreinigung abwenden.
Nein. Versichert sein können die Verteidigungskosten des Geschäftsführers in einem gegen ihn gerichteten Verfahren und andere Schäden der Gesellschaft, die sie vom Geschäftsführer verlangt.