Die Ausführungsplanung ist die Leistungsphase 5 der HOAI, in der alle zeichnerischen und schriftlichen Unterlagen so weit ausgearbeitet werden, dass die Bauausführung eindeutig, vollständig und ohne weitere planerische Ergänzung möglich ist.
Die Ausführungsplanung ist in § 34 HOAI in Verbindung mit Anlage 10 als Leistungsphase 5 geregelt und bildet die verbindliche Grundlage der Bauausführung. Was hier nicht dargestellt ist, wird auf der Baustelle interpretiert — und Interpretation ist die häufigste Quelle von Ausführungsmängeln.
Typische Inhalte
Abgrenzung
Synonyme: Werkplanung, Detailplanung, HOAI-Leistungsphase 5.
Die Ausführungsplanung ist die haftungsträchtigste der frühen Leistungsphasen, weil ihre Fehler unmittelbar gebaut werden. Unvollständige Details führen zu Ausführungsmängeln, unklare Anschlüsse zu Nachträgen, fehlende Koordination zwischen den Gewerken zu Bauzeitverzögerungen.
Für die Deckungsfrage kommt es auf die Art des Anspruchs an. Verlangt der Bauherr die Überarbeitung mangelhafter Pläne, ist das ein Erfüllungsanspruch und typischerweise nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes. Sind aus dem Planungsfehler dagegen bereits Schäden am Bauwerk oder Folgekosten entstanden, handelt es sich um Schadensersatzansprüche, die je nach Bedingungswerk Ihrer Berufshaftpflichtversicherung gedeckt sein können. Ob Versicherungsschutz besteht, richtet sich nach dem konkreten Vertrag, den Obliegenheiten und möglichen Ausschlüssen.
Ein praktischer Hinweis: Wird die Ausführungsplanung vertraglich auf ausführende Unternehmen verlagert — bei Fertigteilen oder Fassadensystemen üblich —, sollte das schriftlich und mit klarer Schnittstelle geregelt sein. Andernfalls bleibt die Verantwortung im Zweifel bei Ihnen.
Ein Architekturbüro liefert unvollständige Detailpläne für die Fassadenanschlüsse. Die ausführende Firma interpretiert die Lücke nach eigenem Ermessen und baut eine fehlerhafte Abdichtung ein. Zwei Winter später zeigen sich Wasserschäden im Gebäudeinneren, die Sanierung kostet 250.000 Euro.
Der Fehler liegt in der Ausführungsplanung, das Büro haftet. Zusätzlich stellt sich die Frage der gesamtschuldnerischen Haftung: Hätte die Firma die Lücke erkennen und Bedenken anmelden müssen, kommt eine Mithaftung des Bauunternehmens in Betracht — was den Innenausgleich eröffnet, den Bauherrn aber nicht daran hindert, zunächst allein das Planungsbüro in Anspruch zu nehmen.
Sie gehört zu den Grundleistungen der Leistungsphase 5. Ob sie beauftragt ist, richtet sich allerdings nach dem konkreten Vertrag — nicht jeder Architektenvertrag umfasst alle Leistungsphasen.
Sie muss so vollständig sein, dass die Bauausführung ohne weitere planerische Ergänzung möglich ist. Das ist der Maßstab, an dem im Streitfall gemessen wird.
In der Regel das Architekturbüro, bei einzelnen Gewerken auch Fachingenieure oder das ausführende Unternehmen. Entscheidend ist eine schriftlich geklärte Schnittstelle.
Das Planungsbüro haftet für die daraus entstehenden Mängel. Ob und in welchem Umfang der Versicherungsschutz greift, hängt davon ab, ob Nachbesserung oder Schadensersatz verlangt wird.
Die Ausführungsplanung legt fest, wie gebaut werden soll. Die Objektüberwachung in Leistungsphase 8 prüft, ob es auch so geschieht. Fehler in beiden Phasen treffen häufig zusammen.