Genehmigungsplanung

Definition

Die Genehmigungsplanung ist die Leistungsphase 4 der HOAI, in der alle bau- und genehmigungsrechtlich erforderlichen Unterlagen erstellt und bei der Behörde eingereicht werden, um die Baugenehmigung für das Vorhaben zu erlangen.


Erklärung / Hintergrund

Nach Vor- und Entwurfsplanung sichert die Genehmigungsplanung den rechtlichen Rahmen des Bauvorhabens. Sie ist in § 34 HOAI in Verbindung mit Anlage 10 als Leistungsphase 4 geregelt. Ziel ist die behördliche Genehmigung als Voraussetzung für die weitere Ausführungsplanung.

Typische Inhalte

  • Erstellung der Bauantragsunterlagen mit Bauzeichnungen, Baubeschreibung und Berechnungen,
  • Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften wie Bauordnung, Bebauungsplan und Denkmalschutz,
  • Koordination der Fachplaner für Statik, Brandschutz und technische Gebäudeausrüstung,
  • Einreichung und Abstimmung mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde,
  • Ergänzung und Anpassung nach behördlichen Auflagen.

Abgrenzung

  • Entwurfsplanung (LPH 3) — legt das gestalterische und funktionale Konzept fest.
  • Genehmigungsplanung (LPH 4) — zielt allein auf die rechtliche Zulassung des Vorhabens.
  • Ausführungsplanung (LPH 5) — detailliert das genehmigte Projekt für die bauliche Umsetzung.

Synonyme: Bauantragsplanung, Baugenehmigungsplanung.


Praxisrelevanz

Diese Phase ist für Ihr Büro deshalb heikel, weil hier ein fremder Dritter über den Zeitplan entscheidet. Eine übersehene Vorschrift oder eine fehlende Berechnung führt nicht zu einer Rückfrage, sondern häufig zur Zurückweisung des Antrags — mit Verzögerungen, die sich über Monate summieren.

Geschuldet ist dabei eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Das ist kein Erfolgsversprechen für einen bestimmten Termin, aber ein anspruchsvoller Maßstab: Nicht irgendeine Planung genügt, sondern eine, die den öffentlich-rechtlichen Anforderungen standhält.

Für die Deckungsfrage ist zu unterscheiden. Die Überarbeitung der eigenen Unterlagen schulden Sie ohnehin — entsprechende Ansprüche sind Erfüllungsansprüche und typischerweise nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes. Realisiert sich der Fehler dagegen im Bauwerk, etwa weil bereits nach einer später beanstandeten Planung gebaut wurde, kann ein darauf gerichteter Schadensersatzanspruch je nach Bedingungswerk Ihrer Berufshaftpflichtversicherung gedeckt sein. Reine Verzögerungsschäden beim Bauherrn — Mietausfall, Zwischenfinanzierung, Vorhaltekosten — werden dagegen in den Bedingungswerken sehr unterschiedlich behandelt und sollten gezielt geprüft werden.

Zwei Vorsichtsmaßnahmen zahlen sich aus: eine schriftliche Vollständigkeitsprüfung vor Einreichung anhand der Bauvorlagenverordnung Ihres Bundeslandes, und eine dokumentierte Rückmeldung an den Bauherrn, sobald die Behörde Auflagen erteilt.

Praxisbeispiel

Ein Architekturbüro reicht die Genehmigungsplanung für ein Mehrfamilienhaus ein und übersieht eine brandschutzrechtliche Anforderung an den zweiten Rettungsweg. Der Fehler fällt erst auf, nachdem der Rohbau nach der eingereichten Planung errichtet wurde. Die Treppenhaussituation muss baulich geändert werden.

Die Überarbeitung der Bauvorlagen trägt das Büro selbst — sie ist geschuldete Leistung. Der Umbau des bereits errichteten Treppenhauses betrifft dagegen ein Bauwerk, in dem sich der Planungsfehler realisiert hat; ein darauf gerichteter Schadensersatzanspruch kann je nach Bedingungswerk gedeckt sein. Verlangt der Bauherr zusätzlich Ersatz für entgangene Mieteinnahmen, ist das der unsicherste Posten — hier entscheidet allein der Vertragstext.


FAQ

Wer erstellt die Genehmigungsplanung?

In der Regel das Architekturbüro, meist gemeinsam mit Fachingenieuren für Statik, Brandschutz und technische Gebäudeausrüstung. Bauvorlageberechtigt ist dabei nur, wer die landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.

Welche Unterlagen gehören dazu?

Bauzeichnungen, Baubeschreibung, Flächen- und Maßangaben, statische Vorbemessung sowie Nachweise zu Brandschutz, Schallschutz und Energieeffizienz. Der genaue Umfang richtet sich nach der Bauvorlagenverordnung des jeweiligen Bundeslandes.

Was passiert bei Fehlern in der Genehmigungsplanung?

Meist verzögert sich das Genehmigungsverfahren. Der Bauherr kann daraus entstehende Schäden geltend machen, sofern die Verzögerung auf einer Pflichtverletzung des Planungsbüros beruht und nicht auf behördlichen Umständen.

Schulde ich die Erteilung der Baugenehmigung?

Nein. Geschuldet ist eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung, nicht die Genehmigung selbst. Behördliche Verzögerungen oder Ermessensentscheidungen fallen nicht in Ihren Verantwortungsbereich.

Ist die Genehmigungsplanung in der HOAI geregelt?

Ja, als Leistungsphase 4 in § 34 HOAI mit den Grundleistungen nach Anlage 10.


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