Überschreitung bezeichnet das Übersteigen einer vereinbarten Grenze — der Kosten, eines Termins oder der Versicherungssumme. In allen drei Fällen gilt derselbe Grundsatz: Die überschrittene Differenz ist nicht automatisch der Schaden.
Der Begriff wird für drei verschiedene Sachverhalte verwendet, die je eigenen Regeln folgen.
Warum die Differenz meist nicht der Schaden ist. Wird ein Haus statt für 600.000 für 750.000 Euro gebaut, hat der Bauherr für die Mehrkosten auch Bauleistung erhalten. Was er ohnehin hätte aufwenden müssen, sind Sowiesokosten und nicht ersatzfähig. Ersatzfähig ist, was auf der falschen Information beruht: Finanzierungsmehrkosten oder der Nachteil daraus, dass er bei richtiger Kalkulation anders disponiert hätte — kleiner gebaut, anders finanziert oder gar nicht begonnen.
Die Ausnahme ist die vereinbarte Baukostenobergrenze. Ist eine Obergrenze als verbindliche Beschaffenheit vereinbart, entfällt der Sowiesokosten-Einwand. Dann ist zu trennen: Beruht die Überschreitung auf einer schuldhaft fehlerhaften Kalkulation, ist das ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch. Wurde die Summe dagegen garantiert, handelt es sich um vertraglich übernommene Haftung, die regelmäßig außerhalb des Versicherungsschutzes liegt.
Synonyme: Kostenüberschreitung, Fristüberschreitung.
Die wirksamste Absicherung liegt nicht in der Kalkulation, sondern in der Kommunikation: Zeichnet sich eine Überschreitung ab, ist der Bauherr unverzüglich zu informieren. Wer rechtzeitig hinweist, gibt die Entscheidung dorthin zurück, wo sie hingehört. Wer schweigt, macht aus einer Kostenentwicklung eine Pflichtverletzung.
Zweitens: Formulieren Sie Kostenrahmen als Beschaffenheit mit Sorgfaltspflicht, nicht als Garantie. Der Unterschied entscheidet darüber, ob ein Anspruch überhaupt in den Bereich Ihrer Berufshaftpflichtversicherung fällt oder als übernommene Haftung bei Ihnen bleibt.
Und drittens: Halten Sie die Kostenermittlung nachvollziehbar fest — Grundlagen, Annahmen, Stand. Wird später über eine Überschreitung gestritten, geht es um die Frage, ob die Ermittlung im Zeitpunkt ihrer Erstellung sorgfältig war. Beurteilt wird sie dann rückblickend, mit Kenntnis des Ergebnisses.
Ein Architekturbüro ermittelt für ein Einfamilienhaus Baukosten von 600.000 Euro. Am Ende stehen 750.000 Euro, weil mehrere Gewerke deutlich zu niedrig angesetzt waren. Der Bauherr fordert die Differenz von 150.000 Euro.
In dieser Höhe besteht der Anspruch regelmäßig nicht. Für die Mehrkosten hat der Bauherr Bauleistung erhalten — insoweit liegt kein Vermögensnachteil vor, sondern ein Wertzuwachs, den er ohnehin hätte bezahlen müssen. Ersatzfähig bleibt, was ihm durch die falsche Grundlage tatsächlich entstanden ist: die Mehrkosten der nachträglichen Finanzierung etwa, oder der Nachteil aus einer Disposition, die er bei zutreffender Kalkulation nicht so getroffen hätte. War dagegen eine verbindliche Kostenobergrenze vereinbart, kippt die Rechnung — dann entfällt der Sowiesokosten-Einwand, und es kommt darauf an, ob die Grenze als Sorgfaltspflicht oder als Garantie vereinbart war.
Wenn es die Kosten schuldhaft fehlerhaft ermittelt, die Kontrolle unterlässt oder eine absehbare Überschreitung nicht anzeigt. Eine Überschreitung allein genügt nicht.
In der Regel nicht. Was er ohnehin hätte aufwenden müssen, ist als Sowiesokosten abzuziehen. Ersatzfähig sind die Nachteile, die gerade auf der fehlerhaften Grundlage beruhen.
Sie macht die Summe zur geschuldeten Beschaffenheit und schließt den Sowiesokosten-Einwand aus. Entscheidend wird dann, ob sie als Sorgfaltspflicht oder als Garantie formuliert ist.
Der Anspruch besteht in voller Höhe fort; die Differenz trägt das Büro selbst. Deshalb gehört die Höhe der Summe regelmäßig auf den Prüfstand, besonders bei wachsendem Auftragsvolumen.