Definition
Verzug bezeichnet die rechtliche Situation, in der ein Schuldner eine fällige Leistung nicht rechtzeitig erbringt und dadurch Schadensersatzpflichten auslöst (§§ 280, 286 BGB).
Erklärung / Hintergrund
Im Bau- und Planungswesen spielt Verzug eine zentrale Rolle, da Bauzeiten und Fristen meist vertraglich fixiert sind. Kommt es zu Verzögerungen, kann dies für den Bauherrn erhebliche finanzielle Nachteile bedeuten.
Voraussetzungen für den Verzug:
- Fälligkeit der geschuldeten Leistung,
- Nichtleistung trotz Fälligkeit,
- Mahnung durch den Gläubiger (Ausnahme: Entbehrlich, wenn ein fixer Termin vereinbart ist),
- Verschulden des Schuldners (Vorsatz oder Fahrlässigkeit).
Rechtsfolgen:
- Schadensersatz wegen Verzögerung (§ 280 Abs. 2 BGB),
- Ersatz von Folgeschäden wie Miet- oder Nutzungsausfällen,
- Rücktritt vom Vertrag (§ 323 BGB),
- ggf. Vertragsstrafe, wenn vertraglich vereinbart.
Im Bauwesen betrifft Verzug vor allem:
- verspätete Planungsleistungen durch Architekten oder Ingenieure,
- verspätete Bauausführung durch Unternehmen,
- Nichterfüllung von Nebenpflichten, die Bauabläufe verzögern.
Abgrenzung:
- Verzug: Leistungsverzögerung bei bereits fälliger Pflicht.
- Mangel: qualitative Pflichtverletzung, auch bei rechtzeitiger Leistung.
- Verzögerungsschaden: die konkrete finanzielle Folge eines Verzugs.
Synonyme: Schuldnerverzug, Leistungsverzug.
Praxisrelevanz
Für Architekten und Ingenieure bedeutet Verzug ein erhebliches Risiko: Werden Leistungen nicht rechtzeitig erbracht, können Auftraggeber Schadensersatz fordern. Die Berufshaftpflichtversicherung übernimmt in der Regel gesetzliche Haftung für Verzugsschäden, nicht aber vertraglich verschärfte Haftungen wie garantierte Fertigstellungstermine oder Vertragsstrafen.
Praxisbeispiel
Ein Architekt verpflichtet sich, die Ausführungsplanung bis zum 30. Juni zu liefern. Er übergibt die Unterlagen jedoch erst am 31. August. Der Bauherr muss Ersatzräume länger anmieten und verlangt 40.000 Euro Schadensersatz. Da ein fester Termin vereinbart war, trat der Architekt ohne Mahnung in Verzug und haftet für den entstandenen Schaden.
FAQ
Wann tritt Verzug ein?
Wenn eine Leistung fällig ist, nicht rechtzeitig erbracht wird und der Schuldner dies zu vertreten hat.
Ist immer eine Mahnung erforderlich?
Nein. Bei fixen Terminen („bis spätestens zum…“) tritt Verzug automatisch ein.
Welche Folgen hat Verzug?
Schadensersatz, Ersatz von Folgekosten, Vertragsstrafen (falls vereinbart) und ggf. Rücktritt vom Vertrag.
Sind Verzugsschäden versichert?
Ja, wenn sie auf gesetzlicher Haftung beruhen. Nicht versichert sind Vertragsstrafen oder verschuldensunabhängige Garantien.
Wie lässt sich Verzug vermeiden?
Durch realistische Terminplanung, enge Kommunikation mit Bauherrn und frühzeitige Anzeige von Verzögerungen.
Verwandte Begriffe
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