Die Berufshaftpflichtversicherung schützt Architekten und Ingenieure vor Ansprüchen aus beruflichen Fehlern. Im Kern ist sie eine Vermögensschadenhaftpflicht — und genau darin liegt ihr Zuschnitt wie ihre Grenze.
Planungsfehler verursachen typischerweise keine unmittelbaren Personen- oder Sachschäden, sondern reine Vermögensschäden: Mehrkosten, Nutzungsausfall, verlorene Fördermittel. Darauf ist die Deckung ausgelegt. Personen- und Sachschäden aus der beruflichen Tätigkeit können erfasst sein, folgen aber eigenen Regeln und Summen — sie gehören auf die allgemeine Haftpflichtebene und sind gesondert zu prüfen.
Vier Leistungen, nicht eine
Drei Fragen entscheiden über den Schutz im Einzelfall
Was nicht gedeckt ist: Vorsatz und wissentliche Pflichtverletzung, Erfüllungsansprüche (die Leistung selbst schuldet man ohnehin), Vertragsstrafen und Bußgelder. Erfüllungsfolgeschäden dagegen sind erfasst.
Pflichtversicherung. Für die Eintragung in die Kammerlisten ist der Nachweis erforderlich; Mindestsummen und Einzelheiten regeln die Architekten- und Ingenieurgesetze der Länder und unterscheiden sich. Für den geschädigten Bauherrn hat das eine eigene Folge: Er wird auch dann bedient, wenn der Versicherer gegenüber dem Büro kürzen dürfte — und holt sich die Differenz anschließend dort.
Synonyme: Planerhaftpflicht, Architektenhaftpflicht, Ingenieurhaftpflicht.
Bei der Auswahl zählen drei Dinge mehr als der Beitrag. Erstens die Risikobeschreibung: Sie entscheidet, ob eine Tätigkeit erfasst ist — und ein Fehler in einer nicht benannten Tätigkeit ist ungedeckt, egal wie hoch die Summe ist. Zweitens die Summe im Serienfall: Wer standardisiert plant, braucht sie für den Vervielfältigungsfall, nicht für ein Einzelprojekt. Drittens die Nachhaftung: Sie muss zur längsten Verjährungsfrist Ihrer Projekte passen, nicht zur durchschnittlichen.
Im laufenden Betrieb sind es zwei Pflichten, an denen sich der Schutz entscheidet: Veränderungen anzeigen — neue Tätigkeitsfelder, deutlich gewachsener Umsatz, Auslandsprojekte, Sonderrisiken. Und Ansprüche früh melden, ohne selbst Zusagen zu machen: Wer ohne Abstimmung anerkennt oder vergleicht, riskiert, auf der Differenz sitzenzubleiben. Was Ihre Berufshaftpflichtversicherung im Einzelnen leistet, ergibt sich aus dem Bedingungswerk.
Ein Ingenieurbüro plant die Gründung eines Verwaltungsgebäudes. Nach der Fertigstellung treten Setzungen auf; der Bauherr fordert 2,5 Millionen Euro für Sanierung, Nutzungsausfall und Folgekosten.
Der Versicherer prüft zunächst, ob überhaupt ein Fehler vorliegt — ein Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass ein Teil der Setzungen auf den Baugrund zurückgeht, der so nicht erkundet war. Von der Forderung bleiben 900.000 Euro. Diesen Teil reguliert er, die übrigen 1,6 Millionen wehrt er ab; die Kosten dafür trägt er zusätzlich, soweit das Bedingungswerk sie nicht auf die Summe anrechnet. Für das Büro ist der abgewehrte Teil der wertvollere: Er hätte es andernfalls das Unternehmen gekostet. Und genau deshalb entscheidet die Deckungsprüfung am Anfang — hätte die Police die Gründungsplanung nicht als versicherte Tätigkeit geführt, wäre keine dieser Leistungen erbracht worden.
Reine Vermögensschäden aus beruflichen Fehlern. Personen- und Sachschäden folgen eigenen Regeln und sind gesondert zu prüfen.
Für die Eintragung in die Kammerlisten ist der Nachweis erforderlich. Mindestsummen und Einzelheiten regeln die Landesgesetze und unterscheiden sich.
Die Abwehr unberechtigter Ansprüche auf Kosten des Versicherers — bei einer unbegründeten Forderung die eigentliche Leistung.
Vorsatz und wissentliche Pflichtverletzung, Erfüllungsansprüche, Vertragsstrafen und Bußgelder. Erfüllungsfolgeschäden sind dagegen erfasst.
Eine, die den Serienfall abbildet — nicht das durchschnittliche Projekt. Bei standardisierter Planung liegt der Bedarf deutlich höher.
Neue Tätigkeitsfelder, erheblich gestiegenen Umsatz, Auslandsprojekte und Sonderrisiken — und jeden Anspruch, bevor Sie darauf reagieren.