Die Beschaffenheit ist die Gesamtheit der Eigenschaften und Merkmale eines Werks oder Bauwerks, die nach dem Vertrag, nach der vorausgesetzten Verwendung oder nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geschuldet sind.
Die Beschaffenheit ist der Maßstab, an dem sich entscheidet, ob ein Werk mangelfrei ist. Ohne sie lässt sich der Mangelbegriff nicht anwenden — deshalb steht sie in § 633 BGB an erster Stelle.
Die Prüfungsreihenfolge des § 633 BGB
Typische Merkmale im Bauwesen
Abgrenzung
Synonyme: Eigenschaften, Qualität, Sollzustand.
Für Ihr Büro ist die Beschaffenheit der zentrale Haftungsmaßstab: Planung und Überwachung müssen so erfolgen, dass der geschuldete Sollzustand erreicht wird. Unklare oder stillschweigend entstandene Beschaffenheitsangaben sind dabei die häufigste Streitursache — was in einer Baubeschreibung steht, kann Jahre später zum verbindlichen Maßstab werden.
Versicherungsrechtlich ist zu unterscheiden, was der Bauherr wegen der verfehlten Beschaffenheit verlangt. Ansprüche auf Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, bei Minderung oder Rücktritt zielen auf die geschuldete Leistung selbst und sind typischerweise nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes. Hat sich der Fehler dagegen bereits im Bauwerk niedergeschlagen und wird Schadensersatz für dessen Sanierung verlangt, kann je nach Bedingungswerk Ihrer Berufshaftpflichtversicherung Deckung bestehen.
Ein besonderes Risiko liegt in der Sprache: Formulierungen wie „absolute Dichtheit", „garantiert" oder „in jedem Falle" können als Garantie ausgelegt werden. Solche Zusagen begründen eine verschärfte Einstandspflicht und liegen regelmäßig außerhalb des Versicherungsschutzes.
Ein Architekturbüro plant die Fenster eines Bürogebäudes mit einer bestimmten Schallschutzklasse, die im Vertrag ausdrücklich genannt ist. Nach Fertigstellung erreichen die eingebauten Fenster nur die nächstniedrigere Klasse.
Die vereinbarte Beschaffenheit ist verfehlt, ein Sachmangel liegt vor — unabhängig davon, ob dem Büro ein Fehler vorzuwerfen ist. Verlangt der Bauherr den Austausch der Fenster, ist das ein Nacherfüllungsanspruch. Macht er darüber hinaus geltend, dass er die Büroflächen deshalb nur zu einer geringeren Miete vermieten kann, geht es um Schadensersatz — mit einer anderen Ausgangslage für den Versicherungsschutz und der zusätzlichen Frage, ob das Büro den Mangel zu vertreten hat.
Alle Eigenschaften, die im Vertrag ausdrücklich festgelegt sind oder sich aus den Vertragsunterlagen ergeben — Leistungsverzeichnis, Zeichnungen, Baubeschreibung. Auch eine Bezugnahme auf Normen genügt.
Dann kommt es auf die vertraglich vorausgesetzte Verwendung an, hilfsweise auf die übliche Beschaffenheit nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Bauherr und Auftragnehmer im Vertrag. Als Planungsbüro formulieren Sie die Grundlagen meist selbst — und binden sich damit an den Maßstab, an dem Ihre Leistung später gemessen wird.
Ja. Farbe, Oberfläche und Gestaltung zählen dazu. Weil solche Merkmale schwer objektivierbar sind, sollten sie besonders präzise beschrieben werden.
Garantiezusagen begründen eine Einstandspflicht, die über die gesetzliche Haftung hinausgeht, und liegen regelmäßig außerhalb des Versicherungsschutzes. Ob und in welchem Umfang, richtet sich nach dem konkreten Bedingungswerk.