Die Beschaffenheit beschreibt die Gesamtheit der Eigenschaften und Merkmale einer Sache oder eines Bauwerks, die nach dem Vertrag, der üblichen Verwendung oder den anerkannten Regeln der Technik geschuldet sind.
Im Bau- und Architektenrecht spielt die Beschaffenheit eine zentrale Rolle für die Beurteilung, ob ein Werk mangelfrei ist.
Rechtliche Grundlagen:
Typische Merkmale der Beschaffenheit im Bauwesen:
Abgrenzung:
Synonyme: Eigenschaften, Qualität, Ausführung.
Für Architekten und Ingenieure ist die Beschaffenheit ein zentraler Haftungsmaßstab.
Besonderes Risiko: Wird eine bestimmte Beschaffenheit zugesichert (z. B. „absolute Dichtheit“), kann dies als Garantie gelten – und Garantien sind häufig nicht versichert.
Ein Architekt plant die Fenster eines Bürogebäudes mit einer bestimmten Schallschutzklasse. Der Vertrag sieht diese Beschaffenheit ausdrücklich vor. Tatsächlich erreichen die eingebauten Fenster nur eine niedrigere Klasse. Da die vereinbarte Beschaffenheit nicht erfüllt wurde, liegt ein Sachmangel vor. Der Bauherr kann Nacherfüllung oder Schadensersatz verlangen.
Alle Eigenschaften, die im Vertrag ausdrücklich festgelegt wurden oder aus den Unterlagen (z. B. Leistungsverzeichnis, Zeichnungen) hervorgehen.
Dann ist die übliche Beschaffenheit nach dem Zweck des Bauwerks und den anerkannten Regeln der Technik maßgeblich.
Sie wird durch Vereinbarungen zwischen Bauherr und Unternehmer bzw. Planer bestimmt – Architekten spielen hier eine entscheidende Rolle.
Ja. Neben technischen Eigenschaften zählen auch gestalterische Aspekte wie Farbe, Oberfläche oder Design dazu.
Nein, Garantien gehen über die normale Haftung hinaus und sind in der Berufshaftpflichtversicherung meist ausgeschlossen.
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