Deckung bezeichnet den Schutz, den ein Versicherer im Rahmen der vereinbarten Bedingungen gewährt. Sie bestimmt, welche Risiken und Ansprüche abgesichert sind, in welcher Höhe und in welchem Zeitraum.
Die Deckung ist der Kernbegriff jedes Versicherungsvertrags. Sie ergibt sich nicht aus einer einzelnen Klausel, sondern aus dem Zusammenspiel von vier Ebenen — und eine Lücke auf einer davon macht die anderen drei wertlos.
Die vier Ebenen der Deckung
Welche Police wofür
Abgrenzung
Synonyme: Versicherungsschutz, Absicherung.
Für Ihr Büro entstehen Deckungslücken selten dort, wo man sie sucht. Die Versicherungssumme ist meist bekannt und ausreichend — problematisch sind die drei anderen Ebenen:
Ein regelmäßiger Abgleich zwischen tatsächlichem Leistungsspektrum und versicherter Tätigkeit ist deshalb wirksamer als jede Erhöhung der Versicherungssumme. Ob und in welchem Umfang Ihre Berufshaftpflichtversicherung im Einzelfall eintritt, richtet sich nach dem konkreten Bedingungswerk, den Obliegenheiten und möglichen Ausschlüssen.
Ein Ingenieurbüro plant eine Tragwerkskonstruktion fehlerhaft. Der Bauherr macht 500.000 Euro geltend, die vereinbarte Deckungssumme beträgt 1 Mio. Euro je Schadenfall.
Die Summe reicht — entscheidend ist aber, ob die Tragwerksplanung im versicherten Tätigkeitskatalog steht, ob der Verstoß in den versicherten Zeitraum fällt und welcher Teil der Forderung auf Nacherfüllung entfällt. Erst wenn diese drei Fragen geklärt sind, sagt die Deckungssumme überhaupt etwas aus. Eine hohe Summe schützt nicht vor einer Lücke im Umfang.
Dass ein Anspruch dem Umfang, der Höhe und dem Zeitraum nach vom Vertrag erfasst ist und kein Ausschluss greift. Alle vier Bedingungen müssen zusammentreffen.
Meist durch Tätigkeiten, die nicht gemeldet wurden, durch zeitliche Übergänge bei Versichererwechsel und durch Ansprüche aus dem eigenen Erfüllungsbereich.
Die Deckung beschreibt den abstrakten Schutzrahmen. Die Leistungspflicht ist die konkrete Zahlungs- oder Abwehrpflicht im eingetretenen Schadenfall.
Vorsatz und wissentliche Pflichtverletzung, Vertragsstrafen und Garantiezusagen, Ansprüche auf Erfüllung und Nacherfüllung sowie Tätigkeiten außerhalb des versicherten Berufsbilds.
Nein. Sie ist an den Vertragszeitraum und das vereinbarte Deckungsprinzip gebunden. Nachhaftung und Rückwärtsversicherung erweitern diesen Rahmen, heben ihn aber nicht auf.