Die Deckungssumme ist der Höchstbetrag, bis zu dem ein Versicherer im Schadenfall leistet. Sie wird je Schadenfall vereinbart und zusätzlich für alle Schäden eines Versicherungsjahres begrenzt.
Die Deckungssumme beantwortet die Frage nach dem Wieviel, während die Deckung selbst regelt, ob überhaupt geleistet wird. Beide Größen wirken zusammen — eine hohe Summe nützt nichts, wenn der Anspruch außerhalb des Deckungsumfangs liegt.
Drei Ebenen der Begrenzung
Getrennte Summen nach Schadenart
In der Regel werden Personen-, Sach- und Vermögensschäden mit unterschiedlichen Summen belegt. Für Planungsbüros ist die Vermögensschadensumme die entscheidende Größe — dort entstehen die typischen Schäden aus Planungs- und Überwachungsfehlern. Eine hohe Personenschadensumme bei niedriger Vermögensschadensumme schützt am Kernrisiko vorbei.
Abgrenzung
Synonyme: Versicherungssumme, Haftungssumme.
Die passende Deckungssumme ergibt sich nicht aus einer Faustformel, sondern aus dem Risikoprofil Ihres Büros. Drei Größen bestimmen sie:
Zwei Punkte werden dabei häufig übersehen: die Maximierung, die bei mehreren Schäden im selben Jahr schneller greift als die Einzelsumme, und die Sublimite, die für Nebenrisiken oft nur einen Bruchteil der Hauptsumme vorsehen.
Übersteigt ein Schaden die vereinbarte Summe, trägt Ihr Büro den überschießenden Betrag selbst. Das ist kein Selbstbehalt, sondern eine Deckungslücke nach oben. Ob und in welchem Umfang Ihre Berufshaftpflichtversicherung leistet, richtet sich nach dem konkreten Bedingungswerk, den Obliegenheiten und möglichen Ausschlüssen.
Ein Architekturbüro plant eine Dachkonstruktion fehlerhaft. Bei einem Sturm wird sie teilweise zerstört, der Schaden beläuft sich auf 2,5 Mio. Euro.
Liegt die vereinbarte Summe für Sachschäden bei 3 Mio. Euro, ist der Schaden gedeckt. Bei 1 Mio. Euro trägt das Büro 1,5 Mio. Euro selbst. Kommt im selben Jahr ein zweiter Schaden hinzu, entscheidet zusätzlich die Maximierung: Ohne zweifache Maximierung wäre die Jahressumme nach dem ersten Fall bereits aufgezehrt. Die Einzelsumme allein sagt also wenig darüber aus, wie belastbar der Schutz ist.
Das hängt von Projektvolumen, kammerrechtlichen Vorgaben und den Anforderungen Ihrer Auftraggeber ab. Kammerrechtliche Mindestsummen sind eine Zugangsvoraussetzung, keine Bedarfsermittlung.
Dass die vereinbarte Summe im Versicherungsjahr zweimal zur Verfügung steht. Ohne Maximierung ist der Schutz nach einem Großschaden für das restliche Jahr aufgebraucht.
Für die Eintragung in die Architekten- und Ingenieurlisten bestehen landesrechtliche Vorgaben. Die konkreten Beträge unterscheiden sich je Bundesland und Berufsgruppe.
Ja, über eine Objekt- oder Projektversicherung. Das ist üblich bei Vorhaben, deren Risiko deutlich über dem normalen Bürobetrieb liegt.
Der überschießende Betrag bleibt beim Büro. Er ist kein Selbstbehalt, sondern eine Unterdeckung — und persönlich haftende Gesellschafter stehen dafür mit ihrem Vermögen ein.