Die deliktische Haftung bezeichnet die gesetzliche Haftung für Schäden, die jemand einem Dritten durch eine unerlaubte Handlung zufügt (§§ 823 ff. BGB) – unabhängig davon, ob ein Vertrag besteht.
Die deliktische Haftung gehört neben der vertraglichen Haftung (z. B. aus einem Architektenvertrag) zu den zentralen Haftungstatbeständen im deutschen Zivilrecht.
Rechtsgrundlage:
Merkmale der deliktischen Haftung:
Abgrenzung:
Synonyme: unerlaubte Handlung, außervertragliche Haftung, Schadensersatzrecht außerhalb von Verträgen.
Für Architekten und Ingenieure ist die deliktische Haftung besonders relevant, weil sie über das Vertragsverhältnis hinausgeht:
Ein Ingenieur plant eine Tiefgarage. Aufgrund eines Berechnungsfehlers kommt es zu einem Einsturz, bei dem parkende Autos beschädigt werden. Der Schaden der Autobesitzer basiert nicht auf einem Vertrag mit dem Ingenieur, sondern auf deliktischer Haftung nach § 823 BGB. Die Berufshaftpflichtversicherung des Ingenieurs übernimmt die Regulierung.
Vertragliche Haftung entsteht aus Pflichtverletzungen eines Vertrags, deliktische Haftung unabhängig von Verträgen bei unerlaubten Handlungen.
Ja, solange es sich nicht um vorsätzlich herbeigeführte Schäden handelt.
Ja, z. B. bei Baugrubenschäden oder Lärmbelästigungen, die auf fehlerhafte Planung oder Überwachung zurückzuführen sind.
Die deliktische Haftung setzt grundsätzlich ein schuldhaftes Verhalten voraus – fahrlässig oder vorsätzlich.
Ja, in bestimmten Bereichen (z. B. Straßenverkehrsrecht). Im Architektenrecht dominiert aber die Verschuldenshaftung.
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