Die deliktische Haftung ist die gesetzliche Einstandspflicht für Schäden, die jemand einem anderen durch eine unerlaubte Handlung zufügt (§§ 823 ff. BGB). Sie setzt kein Vertragsverhältnis voraus.
Während die vertragliche Haftung nur gegenüber dem Auftraggeber greift, wirkt die deliktische Haftung gegenüber jedermann. Für Planungsbüros bedeutet das: Der Kreis möglicher Anspruchsteller ist deutlich größer als der Kreis der Vertragspartner.
Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB
Was daraus folgt
Verkehrssicherungspflichten
Der praktisch wichtigste deliktische Anknüpfungspunkt im Bauwesen. Wer eine Gefahrenquelle schafft oder beherrscht, muss die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen treffen. Ob und in welchem Umfang diese Pflicht ein Planungsbüro trifft, hängt von der übernommenen Rolle ab — insbesondere von der Objektüberwachung.
Abgrenzung
Synonyme: außervertragliche Haftung, Haftung aus unerlaubter Handlung.
Für Ihr Büro ist die deliktische Haftung der Grund, warum die Objektüberwachung ein anderes Risiko trägt als die Planung: Sie bringt Sie in unmittelbare Nähe zu Personen, die keinen Vertrag mit Ihnen haben — Bauarbeiter, Nachbarn, Passanten.
Drei Punkte:
Ansprüche aus deliktischer Haftung gehören zum Kernbereich einer Berufshaftpflichtversicherung, soweit sie aus der versicherten beruflichen Tätigkeit folgen. Für Schäden aus dem Betriebsablauf ist dagegen die Betriebshaftpflicht zuständig. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden bleiben ausgeschlossen.
Ein Ingenieurbüro plant eine Tiefgarage. Ein Berechnungsfehler führt zum teilweisen Einsturz einer Decke; parkende Fahrzeuge werden beschädigt, ein Nutzer wird verletzt.
Die Fahrzeughalter und der Verletzte haben keinen Vertrag mit dem Büro. Ihre Ansprüche folgen aus § 823 BGB — verletzt sind Eigentum und Gesundheit. Sie müssen allerdings darlegen, dass der Schaden auf einem schuldhaften Verhalten des Büros beruht. Der Bauherr stützt seine Ansprüche daneben auf den Vertrag, mit umgekehrter Beweislast beim Büro. Derselbe Fehler, zwei Anspruchsgrundlagen mit gegenläufiger Beweisverteilung.
Die deliktische Haftung gilt gegenüber jedermann und verlangt den Nachweis des Verschuldens durch den Geschädigten. Die vertragliche Haftung greift gegenüber dem Auftraggeber, dort wird das Verschulden vermutet.
Über § 823 Abs. 1 BGB in der Regel nicht — geschützt sind absolute Rechte. Rein wirtschaftliche Nachteile werden meist über den Vertrag geltend gemacht.
Ja, wenn deren Eigentum oder Gesundheit betroffen ist, etwa bei Baugrubenschäden. Voraussetzung ist ein zurechenbares schuldhaftes Verhalten.
Wer eine Gefahrenquelle beherrscht, muss sie sichern. Bei Planungsbüros knüpft das vor allem an die Objektüberwachung an.
Soweit sie aus der versicherten beruflichen Tätigkeit folgen, gehören sie zum Kernbereich der Berufshaftpflicht. Vorsatz bleibt ausgeschlossen.