Deliktische Haftung

Definition

Die deliktische Haftung ist die gesetzliche Einstandspflicht für Schäden, die jemand einem anderen durch eine unerlaubte Handlung zufügt (§§ 823 ff. BGB). Sie setzt kein Vertragsverhältnis voraus.


Erklärung / Hintergrund

Während die vertragliche Haftung nur gegenüber dem Auftraggeber greift, wirkt die deliktische Haftung gegenüber jedermann. Für Planungsbüros bedeutet das: Der Kreis möglicher Anspruchsteller ist deutlich größer als der Kreis der Vertragspartner.

Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB

  • Verletzung eines geschützten Rechtsguts — Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges absolutes Recht,
  • durch ein Verhalten des Anspruchsgegners,
  • Rechtswidrigkeit und Verschulden,
  • ein daraus entstandener Schaden.

Was daraus folgt

  • Der Geschädigte trägt die Beweislast für Verletzung, Kausalität und Verschulden — anders als bei der vertraglichen Haftung, wo das Verschulden vermutet wird.
  • Reine Vermögensschäden sind nicht erfasst. § 823 Abs. 1 BGB schützt absolute Rechte, nicht das Vermögen als solches. Wer allein wirtschaftlich betroffen ist, kann sich in der Regel nicht auf diese Vorschrift stützen — für Planungsbüros eine wesentliche Begrenzung.
  • Für Verrichtungsgehilfen gilt § 831 BGB mit der Möglichkeit, sich durch sorgfältige Auswahl und Überwachung zu entlasten.

Verkehrssicherungspflichten

Der praktisch wichtigste deliktische Anknüpfungspunkt im Bauwesen. Wer eine Gefahrenquelle schafft oder beherrscht, muss die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen treffen. Ob und in welchem Umfang diese Pflicht ein Planungsbüro trifft, hängt von der übernommenen Rolle ab — insbesondere von der Objektüberwachung.

Abgrenzung

  • Vertragliche Haftung — gegenüber dem Auftraggeber, Verschulden wird vermutet, erfasst auch reine Vermögensschäden.
  • Deliktische Haftung — gegenüber jedermann, Verschulden ist zu beweisen, beschränkt auf verletzte Rechtsgüter.
  • Gefährdungshaftung — ohne Verschulden, nur in gesetzlich geregelten Fällen.

Synonyme: außervertragliche Haftung, Haftung aus unerlaubter Handlung.


Praxisrelevanz

Für Ihr Büro ist die deliktische Haftung der Grund, warum die Objektüberwachung ein anderes Risiko trägt als die Planung: Sie bringt Sie in unmittelbare Nähe zu Personen, die keinen Vertrag mit Ihnen haben — Bauarbeiter, Nachbarn, Passanten.

Drei Punkte:

  • Die Ansprüche kommen von außen. Ein verletzter Arbeiter macht keine Mängelrechte geltend, sondern Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Erfüllungsausschlüsse, die bei Bauherrenansprüchen die zentrale Rolle spielen, greifen hier nicht.
  • Die Beweislast liegt beim Geschädigten. Das ist ein realer Vorteil — allerdings nur, solange Ihre eigene Dokumentation die Gegenposition trägt.
  • Sozialversicherungsträger nehmen Regress. Nach einem Bauunfall zahlt zunächst die Berufsgenossenschaft und wendet sich anschließend an den Verantwortlichen. Diese Forderungen kommen oft Jahre später.

Ansprüche aus deliktischer Haftung gehören zum Kernbereich einer Berufshaftpflichtversicherung, soweit sie aus der versicherten beruflichen Tätigkeit folgen. Für Schäden aus dem Betriebsablauf ist dagegen die Betriebshaftpflicht zuständig. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden bleiben ausgeschlossen.

Praxisbeispiel

Ein Ingenieurbüro plant eine Tiefgarage. Ein Berechnungsfehler führt zum teilweisen Einsturz einer Decke; parkende Fahrzeuge werden beschädigt, ein Nutzer wird verletzt.

Die Fahrzeughalter und der Verletzte haben keinen Vertrag mit dem Büro. Ihre Ansprüche folgen aus § 823 BGB — verletzt sind Eigentum und Gesundheit. Sie müssen allerdings darlegen, dass der Schaden auf einem schuldhaften Verhalten des Büros beruht. Der Bauherr stützt seine Ansprüche daneben auf den Vertrag, mit umgekehrter Beweislast beim Büro. Derselbe Fehler, zwei Anspruchsgrundlagen mit gegenläufiger Beweisverteilung.


FAQ

Was unterscheidet deliktische von vertraglicher Haftung?

Die deliktische Haftung gilt gegenüber jedermann und verlangt den Nachweis des Verschuldens durch den Geschädigten. Die vertragliche Haftung greift gegenüber dem Auftraggeber, dort wird das Verschulden vermutet.

Sind reine Vermögensschäden erfasst?

Über § 823 Abs. 1 BGB in der Regel nicht — geschützt sind absolute Rechte. Rein wirtschaftliche Nachteile werden meist über den Vertrag geltend gemacht.

Hafte ich auch gegenüber Nachbarn?

Ja, wenn deren Eigentum oder Gesundheit betroffen ist, etwa bei Baugrubenschäden. Voraussetzung ist ein zurechenbares schuldhaftes Verhalten.

Was hat es mit Verkehrssicherungspflichten auf sich?

Wer eine Gefahrenquelle beherrscht, muss sie sichern. Bei Planungsbüros knüpft das vor allem an die Objektüberwachung an.

Sind deliktische Ansprüche versichert?

Soweit sie aus der versicherten beruflichen Tätigkeit folgen, gehören sie zum Kernbereich der Berufshaftpflicht. Vorsatz bleibt ausgeschlossen.


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