Deliktische Haftung

Definition

Die deliktische Haftung bezeichnet die gesetzliche Haftung für Schäden, die jemand einem Dritten durch eine unerlaubte Handlung zufügt (§§ 823 ff. BGB) – unabhängig davon, ob ein Vertrag besteht.


Erklärung / Hintergrund

Die deliktische Haftung gehört neben der vertraglichen Haftung (z. B. aus einem Architektenvertrag) zu den zentralen Haftungstatbeständen im deutschen Zivilrecht.

Rechtsgrundlage:

  • § 823 BGB: Schadensersatzpflicht bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder sonstigen Rechten.
  • § 826 BGB: Schadensersatzpflicht bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.

Merkmale der deliktischen Haftung:

  • Sie setzt kein Vertragsverhältnis voraus.
  • Anspruchsteller ist, wer durch die Handlung unmittelbar geschädigt wurde.
  • Anspruchsgegner ist der Schädiger, auch wenn keine vertragliche Bindung besteht.

Abgrenzung:

  • Vertragliche Haftung → ergibt sich aus vertraglich übernommenen Pflichten (z. B. Planungsfehler gegenüber dem Bauherrn).
  • Deliktische Haftung → gilt gegenüber jedermann, der durch ein Verhalten geschädigt wird (z. B. ein Passant auf einer Baustelle).

Synonyme: unerlaubte Handlung, außervertragliche Haftung, Schadensersatzrecht außerhalb von Verträgen.


Praxisrelevanz

Für Architekten und Ingenieure ist die deliktische Haftung besonders relevant, weil sie über das Vertragsverhältnis hinausgeht:

  • Architekten haften nicht nur gegenüber Bauherren, sondern auch gegenüber Dritten (z. B. Nachbarn, Passanten).
  • Beispiel: Statische Berechnungsfehler führen zu einem Gebäudeeinsturz – auch unbeteiligte Dritte können Schadensersatz verlangen.
  • Versicherungsrelevant: Die Berufshaftpflichtversicherung deckt sowohl vertragliche als auch deliktische Haftungstatbestände ab, solange keine vorsätzliche Handlung vorliegt.

Praxisbeispiel

Ein Ingenieur plant eine Tiefgarage. Aufgrund eines Berechnungsfehlers kommt es zu einem Einsturz, bei dem parkende Autos beschädigt werden. Der Schaden der Autobesitzer basiert nicht auf einem Vertrag mit dem Ingenieur, sondern auf deliktischer Haftung nach § 823 BGB. Die Berufshaftpflichtversicherung des Ingenieurs übernimmt die Regulierung.


FAQ

Worin liegt der Unterschied zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung?

Vertragliche Haftung entsteht aus Pflichtverletzungen eines Vertrags, deliktische Haftung unabhängig von Verträgen bei unerlaubten Handlungen.

Sind deliktische Ansprüche in der Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt?

Ja, solange es sich nicht um vorsätzlich herbeigeführte Schäden handelt.

Können Architekten auch gegenüber Nachbarn haften?

Ja, z. B. bei Baugrubenschäden oder Lärmbelästigungen, die auf fehlerhafte Planung oder Überwachung zurückzuführen sind.

Welche Rolle spielt das Verschulden?

Die deliktische Haftung setzt grundsätzlich ein schuldhaftes Verhalten voraus – fahrlässig oder vorsätzlich.

Gibt es auch Gefährdungshaftung ohne Verschulden?

Ja, in bestimmten Bereichen (z. B. Straßenverkehrsrecht). Im Architektenrecht dominiert aber die Verschuldenshaftung.


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