Entgangener Gewinn ist der Schaden, der entsteht, wenn einem Geschädigten Einnahmen verloren gehen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erzielt worden wären (§ 252 BGB).
Der entgangene Gewinn ist Teil des ersatzfähigen Schadens. § 252 BGB nimmt dem Geschädigten dabei einen Teil der Beweislast ab: Es genügt die Wahrscheinlichkeit, nicht der Nachweis eines sicheren Gewinns.
Wo er im Bauwesen auftritt
Einordnung als Vermögensschaden
Für Planungsbüros ist diese Einordnung besonders wichtig, weil ihre Fehler typischerweise echte Vermögensschäden verursachen — es wird nichts beschädigt, es entsteht ein finanzieller Nachteil. Genau dafür ist die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten und Ingenieuren konzipiert; sie ist ihrer Natur nach eine Vermögensschadenhaftpflicht. Die aus der Betriebshaftpflicht bekannte Regel, dass echte Vermögensschäden gesondert eingeschlossen werden müssen, lässt sich darauf nicht übertragen.
Abgrenzung
Synonyme: Gewinnentgang, Ertragsausfall.
Für Ihr Büro ist der entgangene Gewinn die Position, die eine Forderung sprengen kann. Ein Planungsfehler mit fünfstelligen Sanierungskosten kann bei einem Hotel oder Gewerbeobjekt sechsstellige Ertragsausfälle nach sich ziehen — die Schadenhöhe hängt dann nicht mehr von der Schwere Ihres Fehlers ab, sondern von der Ertragskraft des Objekts.
Zwei Ansatzpunkte in der Verteidigung:
Deckungsseitig ist zu unterscheiden: Beruht der Gewinnentgang auf einem Schaden, der sich am Bauwerk realisiert hat, liegt er näher am Kernbereich Ihrer Berufshaftpflichtversicherung. Beruht er allein auf einer Verzögerung, ist die Behandlung in den Bedingungswerken uneinheitlich — dieser Punkt sollte vor dem Schadenfall geklärt sein.
Ein Ingenieurbüro plant die technische Gebäudeausrüstung eines Hotels. Ein Berechnungsfehler führt dazu, dass die Bauabnahme sich um drei Monate verschiebt. Der Betreiber kann in dieser Zeit nicht öffnen und beziffert den entgangenen Gewinn anhand der Buchungslage vergleichbarer Häuser.
Zu prüfen ist dreierlei: ob die Verzögerung dem Büro zuzurechnen ist oder auch auf andere Ursachen zurückgeht; ob die zugrunde gelegten Erträge mit Wahrscheinlichkeit erzielt worden wären; und wie das Bedingungswerk Vermögensschäden aus Verzögerung behandelt. Erst danach steht fest, welcher Betrag überhaupt im Raum steht.
Ja, nach § 252 BGB, sofern der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
Über Vergleichszahlen, bestehende Verträge, Buchungslagen oder betriebswirtschaftliche Gutachten. Bloße Kalkulationen ohne belastbare Grundlage genügen in der Regel nicht.
Ja. Verzögerungen, Planungsfehler und fehlerhafte Beratung können dem Bauherrn Einnahmen entziehen, die er als Schaden geltend macht.
Er ist ein Vermögensschaden und damit dem Grunde nach Gegenstand der Berufshaftpflicht von Planungsbüros. Ob im Einzelfall Deckung besteht, hängt davon ab, worauf der Gewinnentgang beruht, und vom konkreten Bedingungswerk.
Der Nutzungsausfall betrifft den Verlust der Nutzungsmöglichkeit einer Sache, der entgangene Gewinn den Verlust von Einnahmen. Beide können nebeneinander geltend gemacht werden.