Definition
Entgangener Gewinn ist der Schaden, der entsteht, wenn einem Geschädigten Einnahmen verloren gehen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erzielt worden wären (§ 252 BGB).
Erklärung / Hintergrund
Der entgangene Gewinn ist Teil des ersatzfähigen Schadens. § 252 BGB nimmt dem Geschädigten dabei einen Teil der Beweislast ab: Es genügt die Wahrscheinlichkeit, nicht der Nachweis eines sicheren Gewinns.
Wo er im Bauwesen auftritt
- Ein Gebäude kann wegen verzögerter Fertigstellung nicht vermietet werden.
- Gewerbeflächen bleiben wegen eines Mangels ungenutzt.
- Ein Betrieb kann eine geplante Produktionserweiterung nicht aufnehmen.
Einordnung als Vermögensschaden
- Echter Vermögensschaden — der Gewinnentgang tritt ohne vorangegangenen Personen- oder Sachschaden ein, etwa bei reiner Bauzeitverzögerung.
- Unechter Vermögensschaden — er ist die Folge eines Sachschadens, etwa wenn beschädigte Bauteile die Nutzung verhindern.
Für Planungsbüros ist diese Einordnung besonders wichtig, weil ihre Fehler typischerweise echte Vermögensschäden verursachen — es wird nichts beschädigt, es entsteht ein finanzieller Nachteil. Genau dafür ist die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten und Ingenieuren konzipiert; sie ist ihrer Natur nach eine Vermögensschadenhaftpflicht. Die aus der Betriebshaftpflicht bekannte Regel, dass echte Vermögensschäden gesondert eingeschlossen werden müssen, lässt sich darauf nicht übertragen.
Abgrenzung
- Entgangener Gewinn — verlorene Einnahmen.
- Nutzungsausfall — Verlust der Nutzungsmöglichkeit einer Sache, auch ohne Einnahmeverlust.
- Vergebliche Aufwendungen — Ausgaben, die im Vertrauen auf ordnungsgemäße Erfüllung getätigt wurden.
Synonyme: Gewinnentgang, Ertragsausfall.
Praxisrelevanz
Für Ihr Büro ist der entgangene Gewinn die Position, die eine Forderung sprengen kann. Ein Planungsfehler mit fünfstelligen Sanierungskosten kann bei einem Hotel oder Gewerbeobjekt sechsstellige Ertragsausfälle nach sich ziehen — die Schadenhöhe hängt dann nicht mehr von der Schwere Ihres Fehlers ab, sondern von der Ertragskraft des Objekts.
Zwei Ansatzpunkte in der Verteidigung:
- Die Zurechnung. Der Bauherr muss darlegen, dass gerade Ihre Pflichtverletzung den Gewinnentgang verursacht hat. Bei Bauvorhaben wirken meist mehrere Ursachen zusammen — behördliche Verfahren, Zuarbeit Dritter, Entscheidungen des Bauherrn.
- Die Höhe. Der Gewinn muss mit Wahrscheinlichkeit erwartbar gewesen sein. Kalkulationen ohne Vertragsgrundlage, optimistische Ertragsprognosen oder unvermietete Flächen ohne Interessenten tragen den Anspruch oft nicht.
Deckungsseitig ist zu unterscheiden: Beruht der Gewinnentgang auf einem Schaden, der sich am Bauwerk realisiert hat, liegt er näher am Kernbereich Ihrer Berufshaftpflichtversicherung. Beruht er allein auf einer Verzögerung, ist die Behandlung in den Bedingungswerken uneinheitlich — dieser Punkt sollte vor dem Schadenfall geklärt sein.
Praxisbeispiel
Ein Ingenieurbüro plant die technische Gebäudeausrüstung eines Hotels. Ein Berechnungsfehler führt dazu, dass die Bauabnahme sich um drei Monate verschiebt. Der Betreiber kann in dieser Zeit nicht öffnen und beziffert den entgangenen Gewinn anhand der Buchungslage vergleichbarer Häuser.
Zu prüfen ist dreierlei: ob die Verzögerung dem Büro zuzurechnen ist oder auch auf andere Ursachen zurückgeht; ob die zugrunde gelegten Erträge mit Wahrscheinlichkeit erzielt worden wären; und wie das Bedingungswerk Vermögensschäden aus Verzögerung behandelt. Erst danach steht fest, welcher Betrag überhaupt im Raum steht.
FAQ
Ist entgangener Gewinn ersatzfähig?
Ja, nach § 252 BGB, sofern der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
Wie wird er nachgewiesen?
Über Vergleichszahlen, bestehende Verträge, Buchungslagen oder betriebswirtschaftliche Gutachten. Bloße Kalkulationen ohne belastbare Grundlage genügen in der Regel nicht.
Können Planungsbüros dafür haften?
Ja. Verzögerungen, Planungsfehler und fehlerhafte Beratung können dem Bauherrn Einnahmen entziehen, die er als Schaden geltend macht.
Ist entgangener Gewinn versichert?
Er ist ein Vermögensschaden und damit dem Grunde nach Gegenstand der Berufshaftpflicht von Planungsbüros. Ob im Einzelfall Deckung besteht, hängt davon ab, worauf der Gewinnentgang beruht, und vom konkreten Bedingungswerk.
Was unterscheidet ihn vom Nutzungsausfall?
Der Nutzungsausfall betrifft den Verlust der Nutzungsmöglichkeit einer Sache, der entgangene Gewinn den Verlust von Einnahmen. Beide können nebeneinander geltend gemacht werden.
Verwandte Begriffe
- Schaden – der Oberbegriff, dessen Berechnung den entgangenen Gewinn einschließt
- Vermögensschaden (echt) – die Kategorie, in die ein Gewinnentgang ohne Sachschaden fällt
- Haftung – die Grundlage, ohne die kein Ersatzanspruch entsteht
- Sachschaden – geht dem unechten Vermögensschaden voraus
- Vermögensschadenhaftpflichtversicherung – die Sparte, der die Berufshaftpflicht von Planungsbüros zuzuordnen ist
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