Die erweiterte Nachhaftung ist eine vertragliche Regelung, die den Versicherungsschutz für Verstöße aus der Vertragslaufzeit über die sonst vorgesehene Nachhaftungsfrist hinaus verlängert — teilweise bis zur Unbefristetheit.
In der Berufshaftpflicht gilt regelmäßig das Verstoßprinzip: Maßgeblich ist, wann der Fehler begangen wurde. Endet der Vertrag, bleibt das Risiko bestehen, weil Planungs- und Überwachungsfehler häufig erst Jahre später auffallen. Die Nachhaftung überbrückt diesen Zeitraum — die erweiterte Nachhaftung dehnt ihn aus.
Woher die Fristen stammen
Die Dauer der Nachhaftung ergibt sich aus dem Bedingungswerk, nicht aus dem Gesetz. Eine gesetzliche Fünfjahresfrist für die Nachhaftung in der Berufshaftpflicht gibt es nicht. § 117 VVG regelt etwas anderes: In der Pflichtversicherung bleibt der Versicherer gegenüber dem geschädigten Dritten unter bestimmten Voraussetzungen noch für eine kurze Zeit nach Vertragsende einstandspflichtig — das schützt den Dritten, nicht Sie, und ersetzt keine Nachhaftungsvereinbarung.
Ausgestaltungen
Was auch die erweiterte Nachhaftung nicht leistet
Synonyme: verlängerte Nachhaftung, unbegrenzte Nachhaftung.
Für Ihr Büro ist die erweiterte Nachhaftung dort entscheidend, wo der Vertrag endet, die Haftung aber weiterläuft: bei Ruhestand, Bürostilllegung, Rechtsformwechsel oder Versichererwechsel.
Der Grund liegt in der Verjährung. Mängelansprüche bei Bauwerken verjähren regelmäßig fünf Jahre ab Abnahme — durch Hemmung, etwa während Verhandlungen oder eines selbständigen Beweisverfahrens, verschiebt sich das Ende aber oft deutlich nach hinten. Eine auf fünf Jahre befristete Nachhaftung kann dann früher enden als die Zeit, in der Sie noch in Anspruch genommen werden können.
Drei Prüfpunkte:
Ob und in welchem Umfang Ihre Berufshaftpflichtversicherung eine erweiterte Nachhaftung vorsieht, ergibt sich aus dem konkreten Bedingungswerk.
Ein Architekt beendet seine Selbstständigkeit und kündigt die Berufshaftpflichtversicherung. Sieben Jahre später wird ein Planungsfehler aus seinem letzten Projekt entdeckt; die Sanierung kostet 340.000 Euro.
Sieht der Vertrag eine unbefristete Nachhaftung vor, besteht Versicherungsschutz — der Verstoß fiel in die Laufzeit. War die Nachhaftung auf fünf Jahre befristet, ist sie abgelaufen, und der Architekt haftet persönlich. Da die Verjährung durch ein zwischenzeitliches Beweisverfahren gehemmt war, ist der Anspruch des Bauherrn weiterhin durchsetzbar.
Dass der Versicherungsschutz für Verstöße aus der Vertragslaufzeit über die sonst vorgesehene Frist hinaus fortbesteht.
Nein. Die Dauer ergibt sich aus dem Bedingungswerk. § 117 VVG betrifft die Einstandspflicht gegenüber geschädigten Dritten in der Pflichtversicherung und ist etwas anderes.
Nicht selbstverständlich. Neuere Konzepte sehen häufig weite oder unbefristete Regelungen vor, ältere Verträge oft eine feste Frist. Ein Blick in die Bedingungen lohnt.
Für Büros bei Ruhestand, Stilllegung, Rechtsformwechsel oder Versichererwechsel — überall dort, wo der Vertrag endet, die Haftung aber weiterläuft.
Nein. Sie betrifft ausschließlich Verstöße aus der Vertragslaufzeit. Für laufende Tätigkeit ist ein aktiver Vertrag erforderlich.