Freie Mitarbeiter sind selbständige Fachkräfte, die auf Werk- oder Dienstvertragsbasis für ein Planungsbüro tätig werden, ohne bei ihm angestellt zu sein.
Für Architektur- und Ingenieurbüros sind freie Mitarbeitende ein verbreitetes Mittel, Auftragsspitzen abzufangen und Spezialwissen einzukaufen. Haftungs- und versicherungsrechtlich entsteht dabei eine Konstellation, die häufig falsch eingeschätzt wird.
Die drei Ebenen
Der Statusaspekt
Wer dauerhaft, weisungsgebunden und in die Büroorganisation eingegliedert für ein Büro arbeitet, kann sozialversicherungsrechtlich als abhängig beschäftigt gelten — mit Nachforderungen für die Vergangenheit. Das ist keine Versicherungsfrage, aber ein Risiko derselben Konstellation.
Synonyme: freie Mitarbeitende, Freelancer, selbständige Planer auf Auftragsbasis.
Der praktische Kern ist ein Zirkelschluss, den viele Büros übersehen: Sie haften für den Freien, können ihn in Regress nehmen — aber der Regress ist nur so viel wert wie seine eigene Versicherung.
Drei Punkte:
Ob und unter welchen Voraussetzungen freie Mitarbeitende in Ihre Berufshaftpflichtversicherung einbezogen werden können, ergibt sich aus dem Bedingungswerk.
Ein Ingenieurbüro beauftragt einen freien Tragwerksplaner für ein Hallenprojekt. Dessen Berechnung ist fehlerhaft; die Nachbesserung der Konstruktion kostet 160.000 Euro.
Der Bauherr nimmt das Büro in Anspruch — dessen Berufshaftpflicht reguliert im Rahmen der Deckung. Anschließend nimmt das Büro Regress beim Freien. Verfügt dieser über eine ausreichende eigene Police, greift sie. Hat er keine oder eine zu niedrig bemessene, bleibt der Regress wirtschaftlich wertlos, und der Schaden belastet die Schadenquote des Büros. Ein aktueller Versicherungsnachweis vor Auftragsvergabe hätte die Frage vorab geklärt.
Nicht automatisch. Die Police deckt die Haftung des Büros, nicht die eigene Haftung des Freien.
Das Büro — der Freie ist Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB, ohne Entlastungsmöglichkeit.
Nein. Als Selbständige haften sie grundsätzlich in vollem Umfang.
Aktuellen Versicherungsnachweis mit Summe und versicherter Tätigkeit sowie eine schriftliche Abgrenzung des Leistungsumfangs.
Manche Bedingungswerke sehen das vor. Es verlagert allerdings das Risiko auf Ihre Police und Ihre Schadenquote.