Definition
Freie Mitarbeiter sind selbständige Fachkräfte, die auf Werk- oder Dienstvertragsbasis für ein Planungsbüro tätig werden, ohne bei ihm angestellt zu sein.
Erklärung / Hintergrund
Für Architektur- und Ingenieurbüros sind freie Mitarbeitende ein verbreitetes Mittel, Auftragsspitzen abzufangen und Spezialwissen einzukaufen. Haftungs- und versicherungsrechtlich entsteht dabei eine Konstellation, die häufig falsch eingeschätzt wird.
Die drei Ebenen
- Gegenüber dem Bauherrn haftet das Büro. Der freie Mitarbeitende ist Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB — eine Entlastung durch sorgfältige Auswahl gibt es nicht.
- Im Innenverhältnis haftet der Freie dem Büro nach dem zugrunde liegenden Vertrag. Das Haftungsprivileg für Arbeitnehmende greift für ihn nicht: Er ist Unternehmer und haftet grundsätzlich in vollem Umfang.
- Versicherungsrechtlich ist er nicht automatisch mitversichert. Die Police des Büros deckt dessen Haftung, nicht seine eigene.
Der Statusaspekt
Wer dauerhaft, weisungsgebunden und in die Büroorganisation eingegliedert für ein Büro arbeitet, kann sozialversicherungsrechtlich als abhängig beschäftigt gelten — mit Nachforderungen für die Vergangenheit. Das ist keine Versicherungsfrage, aber ein Risiko derselben Konstellation.
Synonyme: freie Mitarbeitende, Freelancer, selbständige Planer auf Auftragsbasis.
Praxisrelevanz
Der praktische Kern ist ein Zirkelschluss, den viele Büros übersehen: Sie haften für den Freien, können ihn in Regress nehmen — aber der Regress ist nur so viel wert wie seine eigene Versicherung.
Drei Punkte:
- Versicherungsnachweis vor Auftragsbeginn. Nicht nur die Existenz einer Police, sondern Summe und versicherte Tätigkeit. Ein Nachweis von vor drei Jahren sagt nichts über den aktuellen Schutz.
- Leistungsumfang schriftlich abgrenzen. Wer welchen Teil verantwortet, entscheidet später über die Regressquote. Mündliche Absprachen tragen im Streitfall nicht.
- Mitversicherung prüfen — oder bewusst darauf verzichten. Manche Bedingungswerke erlauben den Einschluss freier Mitarbeitender. Das kann sinnvoll sein, verlagert aber das Risiko auf Ihre Police und Ihre Schadenquote.
Ob und unter welchen Voraussetzungen freie Mitarbeitende in Ihre Berufshaftpflichtversicherung einbezogen werden können, ergibt sich aus dem Bedingungswerk.
Praxisbeispiel
Ein Ingenieurbüro beauftragt einen freien Tragwerksplaner für ein Hallenprojekt. Dessen Berechnung ist fehlerhaft; die Nachbesserung der Konstruktion kostet 160.000 Euro.
Der Bauherr nimmt das Büro in Anspruch — dessen Berufshaftpflicht reguliert im Rahmen der Deckung. Anschließend nimmt das Büro Regress beim Freien. Verfügt dieser über eine ausreichende eigene Police, greift sie. Hat er keine oder eine zu niedrig bemessene, bleibt der Regress wirtschaftlich wertlos, und der Schaden belastet die Schadenquote des Büros. Ein aktueller Versicherungsnachweis vor Auftragsvergabe hätte die Frage vorab geklärt.
FAQ
Sind freie Mitarbeitende über die Police des Büros versichert?
Nicht automatisch. Die Police deckt die Haftung des Büros, nicht die eigene Haftung des Freien.
Wer haftet gegenüber dem Bauherrn?
Das Büro — der Freie ist Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB, ohne Entlastungsmöglichkeit.
Gilt für Freie das Haftungsprivileg der Arbeitnehmer?
Nein. Als Selbständige haften sie grundsätzlich in vollem Umfang.
Was sollte ich vor Auftragsvergabe prüfen?
Aktuellen Versicherungsnachweis mit Summe und versicherter Tätigkeit sowie eine schriftliche Abgrenzung des Leistungsumfangs.
Lassen sich Freie mitversichern?
Manche Bedingungswerke sehen das vor. Es verlagert allerdings das Risiko auf Ihre Police und Ihre Schadenquote.
Verwandte Begriffe
- Mitversicherte Personen – der Kreis, zu dem Freie nicht automatisch gehören
- Erfüllungsgehilfe – die Rolle des Freien gegenüber dem Bauherrn
- Subunternehmer – vergleichbare Konstellation mit eigener Verantwortung
- Dienstvertrag – eine der möglichen Vertragsgrundlagen
- Regress – der Rückgriff, dessen Wert von der Police des Freien abhängt
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