Freistellung ist die Leistung des Haftpflichtversicherers, den Versicherungsnehmer von berechtigten Ansprüchen Dritter zu befreien — üblicherweise durch Zahlung unmittelbar an den Geschädigten.
Die Haftpflichtversicherung unterscheidet sich hier grundlegend von der Sachversicherung: Sie erhalten kein Geld. Der Versicherer beseitigt stattdessen Ihre Verbindlichkeit — er stellt Sie frei.
Die beiden Hälften der Leistungspflicht
Welche Hälfte greift, entscheidet der Versicherer nach eigener Prüfung. Beide sind gleichrangig Versicherungsleistung.
Warum an den Geschädigten gezahlt wird
Der Freistellungsanspruch ist auf Befreiung von einer Verbindlichkeit gerichtet, nicht auf Zahlung an Sie. Das schützt auch den Geschädigten: Das Geld erreicht ihn und versickert nicht auf dem Weg. Zahlen Sie ausnahmsweise selbst, wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch gegen den Versicherer — allerdings nur in Höhe dessen, was rechtlich geschuldet war.
Grenzen der Freistellung
Synonyme: Haftungsfreistellung, Befreiung von Ansprüchen.
Für Ihr Büro folgen daraus drei praktische Punkte:
Der letzte Punkt erklärt eine Konstellation, die in Bauprozessen häufig auftaucht: Der Bauherr lässt sich den Freistellungsanspruch abtreten und führt den Deckungsstreit dann selbst gegen den Versicherer.
Ein Ingenieurbüro wird auf 95.000 Euro in Anspruch genommen. Der Versicherer prüft, hält 70.000 Euro für begründet und reguliert diesen Betrag abzüglich Selbstbehalt unmittelbar an den Bauherrn. Den übrigen Teil wehrt er ab; die Kosten des Verfahrens trägt er ebenfalls.
Das Büro erhält keine Zahlung — es wird von der Verbindlichkeit befreit. Hätte es vorab selbst 95.000 Euro gezahlt, wäre der Erstattungsanspruch gegen den Versicherer auf die rechtlich geschuldeten 70.000 Euro beschränkt geblieben.
Der Versicherer befreit Sie von einer berechtigten Verbindlichkeit, üblicherweise durch Zahlung an den Geschädigten.
Weil der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit gerichtet ist, nicht auf Zahlung an Sie.
Der Freistellungsanspruch wandelt sich in einen Zahlungsanspruch — begrenzt auf das, was rechtlich geschuldet war.
In der freiwilligen Haftpflichtversicherung nicht. Er kann sich den Freistellungsanspruch aber abtreten lassen.
Nein. Beide sind Versicherungsleistung; bei unbegründeten Forderungen ist die Abwehr die einzige und entscheidende.