Freistellung bedeutet im Versicherungsrecht, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer von berechtigten Ansprüchen Dritter entbindet und für die Regulierung oder Abwehr dieser Ansprüche einsteht.
Die Freistellung ist eine zentrale Funktion der Berufshaftpflichtversicherung. Sie umfasst:
Damit stellt die Freistellung den Kern des Haftpflichtschutzes dar: Sie bewahrt Architekten und Ingenieure davor, im Schadenfall mit ihrem Privat- oder Betriebsvermögen haften zu müssen.
Abgrenzung:
Synonyme: Haftungsfreistellung, Leistungsübernahme durch den Versicherer.
Für Architekten und Ingenieure ist die Freistellung die wichtigste Schutzfunktion ihrer Berufshaftpflicht. Ohne sie müssten sie sich selbst um die Abwehr und Regulierung von Ansprüchen kümmern und die Kosten tragen. Gerade bei komplexen Bauprojekten können diese Forderungen schnell existenzbedrohend werden.
Ein Bauherr macht wegen eines Planungsfehlers Schadenersatz geltend. Der Versicherer übernimmt die Prüfung: Unberechtigte Teile der Forderung werden abgewehrt, berechtigte Kosten reguliert. Das Ingenieurbüro wird vollständig von der Zahlungsverpflichtung freigestellt.
Dass der Versicherer den Versicherungsnehmer von Ansprüchen Dritter entbindet – durch Abwehr oder Zahlung.
Nein. Schadensersatz ist der Anspruch des Geschädigten. Freistellung ist die Leistung des Versicherers, diesen Anspruch für den Versicherten zu übernehmen.
Neben berechtigten Schadenersatzforderungen auch die Abwehrkosten wie Anwalts- und Gerichtskosten.
Weil sie Architekten und Ingenieure im Ernstfall davor schützt, persönlich für Schadensforderungen aufkommen zu müssen.
👉 Die Freistellung ist das Herzstück jeder Berufshaftpflicht: Sie prüft, wehrt ab und reguliert. Wenn Du wissen möchtest, ob Deine Police hier umfassenden Schutz bietet, beraten wir Dich gerne