Freistellung

Definition

Freistellung ist die Leistung des Haftpflichtversicherers, den Versicherungsnehmer von berechtigten Ansprüchen Dritter zu befreien — üblicherweise durch Zahlung unmittelbar an den Geschädigten.


Erklärung / Hintergrund

Die Haftpflichtversicherung unterscheidet sich hier grundlegend von der Sachversicherung: Sie erhalten kein Geld. Der Versicherer beseitigt stattdessen Ihre Verbindlichkeit — er stellt Sie frei.

Die beiden Hälften der Leistungspflicht

  • Abwehr — unbegründete Ansprüche werden zurückgewiesen, einschließlich der Verfahrenskosten.
  • Freistellung — begründete Ansprüche werden erfüllt.

Welche Hälfte greift, entscheidet der Versicherer nach eigener Prüfung. Beide sind gleichrangig Versicherungsleistung.

Warum an den Geschädigten gezahlt wird

Der Freistellungsanspruch ist auf Befreiung von einer Verbindlichkeit gerichtet, nicht auf Zahlung an Sie. Das schützt auch den Geschädigten: Das Geld erreicht ihn und versickert nicht auf dem Weg. Zahlen Sie ausnahmsweise selbst, wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch gegen den Versicherer — allerdings nur in Höhe dessen, was rechtlich geschuldet war.

Grenzen der Freistellung

  • Versicherungssumme, Maximierung und Sublimite,
  • der Selbstbehalt, der von jeder Leistung abgezogen wird,
  • Ausschlüsse und die Grenzen des Deckungsumfangs — Erfüllungsansprüche werden nicht freigestellt.

Synonyme: Haftungsfreistellung, Befreiung von Ansprüchen.


Praxisrelevanz

Für Ihr Büro folgen daraus drei praktische Punkte:

  • Zahlen Sie nicht vor. Wer selbst an den Bauherrn zahlt, um Ruhe zu haben, verliert die Prüfung durch den Versicherer und riskiert, mehr zu tragen als geschuldet.
  • Die Abwehr ist gleichwertig. Wird ein Anspruch erfolgreich zurückgewiesen, hat Ihre Berufshaftpflichtversicherung geleistet — auch ohne Zahlung an den Bauherrn.
  • Der Bauherr kann nicht direkt beim Versicherer fordern. In der freiwilligen Haftpflichtversicherung besteht kein Direktanspruch. Der Geschädigte muss sich an Sie halten; erst über die Abtretung des Freistellungsanspruchs kann er unmittelbar gegen den Versicherer vorgehen.

Der letzte Punkt erklärt eine Konstellation, die in Bauprozessen häufig auftaucht: Der Bauherr lässt sich den Freistellungsanspruch abtreten und führt den Deckungsstreit dann selbst gegen den Versicherer.

Praxisbeispiel

Ein Ingenieurbüro wird auf 95.000 Euro in Anspruch genommen. Der Versicherer prüft, hält 70.000 Euro für begründet und reguliert diesen Betrag abzüglich Selbstbehalt unmittelbar an den Bauherrn. Den übrigen Teil wehrt er ab; die Kosten des Verfahrens trägt er ebenfalls.

Das Büro erhält keine Zahlung — es wird von der Verbindlichkeit befreit. Hätte es vorab selbst 95.000 Euro gezahlt, wäre der Erstattungsanspruch gegen den Versicherer auf die rechtlich geschuldeten 70.000 Euro beschränkt geblieben.


FAQ

Was bedeutet Freistellung?

Der Versicherer befreit Sie von einer berechtigten Verbindlichkeit, üblicherweise durch Zahlung an den Geschädigten.

Warum bekomme ich kein Geld?

Weil der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit gerichtet ist, nicht auf Zahlung an Sie.

Was, wenn ich selbst gezahlt habe?

Der Freistellungsanspruch wandelt sich in einen Zahlungsanspruch — begrenzt auf das, was rechtlich geschuldet war.

Kann der Geschädigte direkt beim Versicherer fordern?

In der freiwilligen Haftpflichtversicherung nicht. Er kann sich den Freistellungsanspruch aber abtreten lassen.

Ist die Abwehr weniger wert als die Freistellung?

Nein. Beide sind Versicherungsleistung; bei unbegründeten Forderungen ist die Abwehr die einzige und entscheidende.


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