Bauversicherungsmakler Glossar

Gesamtschuldnerische Haftung

Geschrieben von Bauversicherungsmakler Glossar | Aug 22, 2025 3:05:34 PM

Definition

Die gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass mehrere Schuldner für denselben Schaden in voller Höhe haften (§ 421 BGB). Der Gläubiger kann frei wählen, welchen Schuldner er in Anspruch nimmt – jeder haftet für das Ganze.

Erklärung / Hintergrund

Die gesamtschuldnerische Haftung spielt im Bau- und Architektenrecht eine zentrale Rolle, weil an Bauprojekten viele Beteiligte mitwirken. Kommt es zu einem Schaden, kann der Bauherr als Gläubiger einen oder mehrere Beteiligte vollständig in Anspruch nehmen, unabhängig von deren individuellem Verschuldensanteil.

Rechtsgrundlage:

  • §§ 421 ff. BGB (Gesamtschuld).
  • Besonderheit: Der in Anspruch genommene Schuldner hat im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Beteiligten (§ 426 BGB).

Typische Konstellationen:

  • Architekt und Bauunternehmer haften gemeinsam für einen Mangel.
  • Mehrere Ingenieure verschiedener Fachrichtungen (z. B. Statik, TGA) sind verantwortlich für denselben Schaden.
  • Architekt und Fachplaner haften gemeinsam, wenn Planungs- und Überwachungsfehler zusammenwirken.

Abgrenzung:

  • Gesamtschuldnerische Haftung: Jeder Schuldner haftet für den vollen Schaden.
  • Teilschuld: Jeder Schuldner haftet nur für seinen Anteil.

Synonyme: Gesamtschuld, Solidarhaftung.

Praxisrelevanz

Für Architekten und Ingenieure birgt die gesamtschuldnerische Haftung ein besonderes Risiko:

  • Sie können für den gesamten Schaden haftbar gemacht werden, auch wenn andere Beteiligte überwiegend schuld sind.
  • Im Innenausgleich müssen sie sich den entsprechenden Anteil von den Mitbeteiligten zurückholen – was z. B. bei Insolvenz eines Partners scheitern kann.
  • Versicherungsrelevant: Die Berufshaftpflichtversicherung reguliert zunächst den Gesamtschaden und prüft anschließend mögliche Regressforderungen.

Praxisbeispiel

Ein Architekt plant eine fehlerhafte Detailausführung, und der Bauunternehmer verwendet zusätzlich ungeeignetes Material. Der Bauherr macht Schadensersatz in Höhe von 400.000 € geltend – und verklagt nur den Architekten. Dieser haftet gesamtschuldnerisch für den gesamten Betrag. Erst danach kann er versuchen, im Innenverhältnis 50 % beim Bauunternehmer zurückzufordern.

FAQ

Kann der Bauherr frei entscheiden, wen er verklagt?

Ja, er kann einen, mehrere oder alle Gesamtschuldner in Anspruch nehmen.

Wer trägt das Risiko, wenn ein Gesamtschuldner insolvent ist?

Die übrigen Schuldner – sie müssen den Anteil des insolventen Schuldners mithaften.

Ist der Architekt immer gesamtschuldnerisch haftbar?

Nicht automatisch, aber regelmäßig, wenn mehrere am Schaden mitgewirkt haben.

Wie kann man das Risiko begrenzen?

Durch klare Vertragsregelungen, sorgfältige Dokumentation und eine leistungsstarke Berufshaftpflichtversicherung.

Greift die Berufshaftpflicht bei gesamtschuldnerischer Haftung?

Ja, sie übernimmt die Abwehr unberechtigter Ansprüche und die Regulierung berechtigter Forderungen.

Verwandte Begriffe

  • Gesamtschuldverhältnis
  • Ausgleichspflicht
  • Deliktische Haftung
  • [Werkvertrag]
  • Mangel

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