Gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass mehrere Schuldner demselben Gläubiger je auf das Ganze haften (§ 421 BGB). Er wählt frei, wen er in Anspruch nimmt — bekommen darf er den Betrag aber nur einmal.
Wie die Gesamtschuld am Bau entsteht, ist der Punkt, der am häufigsten übersehen wird. Planungsbüro und Bauunternehmen haben getrennte Verträge mit dem Bauherrn und schulden Verschiedenes — Planung und Überwachung auf der einen Seite, die Bauleistung auf der anderen. Gesamtschuldner werden sie trotzdem, sobald ihre Fehler auf denselben Schaden hinauslaufen. Vereinbart wird das nicht; es ergibt sich aus der Sache.
Zwei Ebenen sind zu trennen
Ein Verteidigungsansatz wird häufig übersehen: Solange der Bauherr vom ausführenden Unternehmen noch Nacherfüllung verlangen kann, lässt sich einwenden, dass er sich diesen Anspruch anrechnen lassen muss. Der Schaden entsteht erst, soweit dieser Weg nicht mehr offensteht.
Abgrenzung
Synonyme: Gesamtschuld, Solidarhaftung.
Aus der freien Auswahl des Gläubigers folgt eine unangenehme Regelmäßigkeit: Bauherren nehmen bevorzugt das Planungsbüro in Anspruch, weil dort eine Pflichtversicherung im Hintergrund steht. Der Anteil, den ein anderer verursacht hat, muss anschließend zurückgeholt werden — und dieser zweite Schritt gelingt nicht immer.
Praktisch zählen zwei Dinge. Dokumentation, weil die Quote im Innenausgleich sich an Verursachungsanteilen bemisst und diese belegt werden müssen. Und die frühe Meldung: Ihre Berufshaftpflichtversicherung führt den Streit im Außenverhältnis und veranlasst, was zur Sicherung des Ausgleichsanspruchs nötig ist. Wer erst nach dem Urteil an den Mitschuldner denkt, ist womöglich zu spät.
Ein Architekturbüro plant ein Anschlussdetail fehlerhaft; das ausführende Unternehmen verwendet zusätzlich ein ungeeignetes Material. Der Bauherr beziffert seinen Schaden auf 400.000 Euro und verklagt allein das Büro.
Im Außenverhältnis ist die Auswahl nicht angreifbar — das Büro haftet auf den vollen Betrag, auch wenn der größere Verursachungsanteil beim Unternehmen liegt. Zu prüfen bleibt aber, ob der Bauherr dort noch Nacherfüllung verlangen kann; soweit das der Fall ist, fehlt es insoweit an einem Schaden. Erst danach beginnt der zweite Teil: der Ausgleich im Innenverhältnis, für den die Quote zu bestimmen ist. Und dieser Anspruch ist nur so viel wert wie die Solvenz des Mitschuldners — geht das Unternehmen insolvent, verteilt sich sein Anteil auf die übrigen Beteiligten, nicht auf den Bauherrn.
Nicht durch Vereinbarung, sondern dadurch, dass beide Fehler auf denselben Schaden hinauslaufen — obwohl sie getrennte Verträge haben und Verschiedenes schulden.
Ja, einen, mehrere oder alle. Erhalten darf er den Betrag insgesamt aber nur einmal.
Im Außenverhältnis niemand — der Bauherr hält sich an einen anderen Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis verteilt sich der Ausfall auf die übrigen Mithaftenden.
Nein. Es lässt sich aber einwenden, dass er sich einen bestehenden Nacherfüllungsanspruch gegen das ausführende Unternehmen anrechnen lassen muss.
Gegenüber dem Bauherrn nur eingeschränkt. Wirksamer sind klare Leistungsabgrenzungen und eine Dokumentation, die den eigenen Anteil belegbar macht.