Die gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass mehrere Schuldner für denselben Schaden in voller Höhe haften (§ 421 BGB). Der Gläubiger kann frei wählen, welchen Schuldner er in Anspruch nimmt – jeder haftet für das Ganze.
Die gesamtschuldnerische Haftung spielt im Bau- und Architektenrecht eine zentrale Rolle, weil an Bauprojekten viele Beteiligte mitwirken. Kommt es zu einem Schaden, kann der Bauherr als Gläubiger einen oder mehrere Beteiligte vollständig in Anspruch nehmen, unabhängig von deren individuellem Verschuldensanteil.
Rechtsgrundlage:
Typische Konstellationen:
Abgrenzung:
Synonyme: Gesamtschuld, Solidarhaftung.
Für Architekten und Ingenieure birgt die gesamtschuldnerische Haftung ein besonderes Risiko:
Ein Architekt plant eine fehlerhafte Detailausführung, und der Bauunternehmer verwendet zusätzlich ungeeignetes Material. Der Bauherr macht Schadensersatz in Höhe von 400.000 € geltend – und verklagt nur den Architekten. Dieser haftet gesamtschuldnerisch für den gesamten Betrag. Erst danach kann er versuchen, im Innenverhältnis 50 % beim Bauunternehmer zurückzufordern.
Ja, er kann einen, mehrere oder alle Gesamtschuldner in Anspruch nehmen.
Die übrigen Schuldner – sie müssen den Anteil des insolventen Schuldners mithaften.
Nicht automatisch, aber regelmäßig, wenn mehrere am Schaden mitgewirkt haben.
Durch klare Vertragsregelungen, sorgfältige Dokumentation und eine leistungsstarke Berufshaftpflichtversicherung.
Ja, sie übernimmt die Abwehr unberechtigter Ansprüche und die Regulierung berechtigter Forderungen.
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