Gesamtschuldnerische Haftung

Definition

Gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass mehrere Schuldner demselben Gläubiger je auf das Ganze haften (§ 421 BGB). Er wählt frei, wen er in Anspruch nimmt — bekommen darf er den Betrag aber nur einmal.


Erklärung / Hintergrund

Wie die Gesamtschuld am Bau entsteht, ist der Punkt, der am häufigsten übersehen wird. Planungsbüro und Bauunternehmen haben getrennte Verträge mit dem Bauherrn und schulden Verschiedenes — Planung und Überwachung auf der einen Seite, die Bauleistung auf der anderen. Gesamtschuldner werden sie trotzdem, sobald ihre Fehler auf denselben Schaden hinauslaufen. Vereinbart wird das nicht; es ergibt sich aus der Sache.

Zwei Ebenen sind zu trennen

  • Außenverhältnis. Jeder haftet dem Bauherrn auf den vollen Betrag, unabhängig von seinem Anteil. Er kann sich den solventen oder den versicherten Beteiligten aussuchen.
  • Innenverhältnis. Wer gezahlt hat, kann von den übrigen anteiligen Ausgleich verlangen (§ 426 BGB). Fällt einer aus, wird sein Anteil auf die verbleibenden verteilt — das Insolvenzrisiko liegt also bei den Mithaftenden, nicht beim Bauherrn.

Ein Verteidigungsansatz wird häufig übersehen: Solange der Bauherr vom ausführenden Unternehmen noch Nacherfüllung verlangen kann, lässt sich einwenden, dass er sich diesen Anspruch anrechnen lassen muss. Der Schaden entsteht erst, soweit dieser Weg nicht mehr offensteht.

Abgrenzung

  • Teilschuld — jeder haftet nur für seinen Anteil; im Bau die Ausnahme.
  • Erfüllungsgehilfenhaftung — keine Gesamtschuld: Der Bauherr hat dort nur einen Vertragspartner, dem fremdes Verschulden zugerechnet wird.

Synonyme: Gesamtschuld, Solidarhaftung.


Praxisrelevanz

Aus der freien Auswahl des Gläubigers folgt eine unangenehme Regelmäßigkeit: Bauherren nehmen bevorzugt das Planungsbüro in Anspruch, weil dort eine Pflichtversicherung im Hintergrund steht. Der Anteil, den ein anderer verursacht hat, muss anschließend zurückgeholt werden — und dieser zweite Schritt gelingt nicht immer.

Praktisch zählen zwei Dinge. Dokumentation, weil die Quote im Innenausgleich sich an Verursachungsanteilen bemisst und diese belegt werden müssen. Und die frühe Meldung: Ihre Berufshaftpflichtversicherung führt den Streit im Außenverhältnis und veranlasst, was zur Sicherung des Ausgleichsanspruchs nötig ist. Wer erst nach dem Urteil an den Mitschuldner denkt, ist womöglich zu spät.

Praxisbeispiel

Ein Architekturbüro plant ein Anschlussdetail fehlerhaft; das ausführende Unternehmen verwendet zusätzlich ein ungeeignetes Material. Der Bauherr beziffert seinen Schaden auf 400.000 Euro und verklagt allein das Büro.

Im Außenverhältnis ist die Auswahl nicht angreifbar — das Büro haftet auf den vollen Betrag, auch wenn der größere Verursachungsanteil beim Unternehmen liegt. Zu prüfen bleibt aber, ob der Bauherr dort noch Nacherfüllung verlangen kann; soweit das der Fall ist, fehlt es insoweit an einem Schaden. Erst danach beginnt der zweite Teil: der Ausgleich im Innenverhältnis, für den die Quote zu bestimmen ist. Und dieser Anspruch ist nur so viel wert wie die Solvenz des Mitschuldners — geht das Unternehmen insolvent, verteilt sich sein Anteil auf die übrigen Beteiligten, nicht auf den Bauherrn.


FAQ

Wie entsteht die Gesamtschuld zwischen Planer und Unternehmer?

Nicht durch Vereinbarung, sondern dadurch, dass beide Fehler auf denselben Schaden hinauslaufen — obwohl sie getrennte Verträge haben und Verschiedenes schulden.

Kann der Bauherr frei wählen, wen er in Anspruch nimmt?

Ja, einen, mehrere oder alle. Erhalten darf er den Betrag insgesamt aber nur einmal.

Wer trägt das Risiko einer Insolvenz?

Im Außenverhältnis niemand — der Bauherr hält sich an einen anderen Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis verteilt sich der Ausfall auf die übrigen Mithaftenden.

Muss der Bauherr zuerst den Verursacher in Anspruch nehmen?

Nein. Es lässt sich aber einwenden, dass er sich einen bestehenden Nacherfüllungsanspruch gegen das ausführende Unternehmen anrechnen lassen muss.

Lässt sich die gesamtschuldnerische Haftung vertraglich ausschließen?

Gegenüber dem Bauherrn nur eingeschränkt. Wirksamer sind klare Leistungsabgrenzungen und eine Dokumentation, die den eigenen Anteil belegbar macht.


Verwandte Begriffe