Gesetzliche Vertreter handeln kraft Gesetzes für einen anderen — bei Unternehmen sind das die Organe, etwa der Geschäftsführer einer GmbH. Für sie gilt eine Besonderheit: Sie haften persönlich, und zwar aus zwei verschiedenen Richtungen.
Juristische Personen können nur durch ihre Organe handeln. Deren Erklärungen und Fehler werden der Gesellschaft zugerechnet — sie schuldet die Leistung, sie haftet dem Bauherrn. Die persönliche Ebene tritt daneben.
Die zwei Richtungen der Organhaftung
Der klassische Auslöser ist die Krise. Wird ein Insolvenzantrag zu spät gestellt oder werden nach Eintritt der Insolvenzreife noch Zahlungen geleistet, entsteht eine persönliche Haftung, die der Insolvenzverwalter geltend macht. Solche Ansprüche erreichen schnell existenzbedrohende Größen — und sie treffen den Geschäftsführer eines Planungsbüros genauso wie den eines Industriebetriebs.
Was die Berufshaftpflicht abdeckt — und was nicht. Sie deckt Planungsfehler; dass diese von einem Geschäftsführer begangen wurden, ändert daran nichts. Nicht gedeckt ist die Organhaftung selbst: Wird der Geschäftsführer wegen Organisationsverschuldens, verspäteter Insolvenzanzeige oder falscher Geschäftsentscheidungen in Anspruch genommen, geht es nicht um eine Planungsleistung. Dafür ist die D&O-Versicherung da.
Abgrenzung
Synonyme: Organvertreter, Vertretungsorgan.
Für Planungsbüros in der Rechtsform einer Kapital- oder Partnerschaftsgesellschaft ergeben sich zwei getrennte Prüfaufgaben. Erstens: Deckt die Berufshaftpflicht das Handeln der Organe im Rahmen der Planungstätigkeit ab? Das ist der Normalfall, gehört aber im Bedingungswerk nachgelesen. Zweitens: Besteht Schutz für die Organhaftung selbst? Diese Lücke fällt erst auf, wenn sie sich öffnet — regelmäßig in der Krise, wenn ein Insolvenzverwalter prüft, wann Zahlungsunfähigkeit eintrat.
Für Büros mit mehreren Gesellschaftern kommt hinzu: Auch die Mitgesellschafter können Ansprüche gegen einen Geschäftsführer erheben. Eine D&O-Versicherung deckt genau diese Konstellation ab, die keine Berufshaftpflicht erfasst.
Eine Architekten-GmbH gerät nach dem Ausfall eines Großauftrags in Schwierigkeiten. Der Geschäftsführer führt den Betrieb weiter, zahlt Löhne und Lieferanten und hofft auf einen neuen Auftrag. Vier Monate später wird Insolvenz angemeldet.
Der Insolvenzverwalter prüft nun nicht die Planungsqualität, sondern den Zeitpunkt: Wann trat Zahlungsunfähigkeit ein, und welche Zahlungen wurden danach noch geleistet? Ergibt die Prüfung, dass der Antrag zu spät kam, richtet sich der Anspruch persönlich gegen den Geschäftsführer — in Höhe der nach Insolvenzreife geleisteten Zahlungen. Die Berufshaftpflicht des Büros hilft hier nicht: Es geht um keinen Planungsfehler, sondern um eine Pflicht, die den Geschäftsführer als Organ trifft. Ohne D&O-Deckung steht er dafür mit dem Privatvermögen ein — in einer Situation, in der die Gesellschaft ohnehin nichts mehr beitragen kann.
Bei einer GmbH der Geschäftsführer, bei einer AG der Vorstand, bei einer Partnerschaftsgesellschaft die vertretungsberechtigten Partner.
Gegenüber Dritten nur ausnahmsweise. Gegenüber der eigenen Gesellschaft haftet er für Pflichtverletzungen mit dem Privatvermögen.
Sie deckt Planungsfehler, auch wenn ein Organ sie begangen hat. Die Organhaftung selbst ist etwas anderes und nicht erfasst.
Die Unternehmenskrise — verspätete Insolvenzanzeige und Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife.
Sie schirmt nach außen ab, nicht nach innen. Die persönliche Verantwortung des Organs gegenüber der Gesellschaft bleibt bestehen.