Gesetzliche Vertreter sind Personen, die kraft Gesetzes für andere handeln dürfen oder müssen, weil diese selbst nicht oder nicht voll handlungsfähig sind.
Das deutsche Zivilrecht sieht in verschiedenen Situationen gesetzliche Vertretung vor. Ein gesetzlicher Vertreter tritt stellvertretend für den Vertretenen auf und kann für ihn rechtsverbindliche Erklärungen abgeben.
Typische Beispiele:
Für Architekten- und Ingenieurbüros ist besonders relevant, dass auch juristische Personen (z. B. GmbH, PartG mbB) nur durch ihre gesetzlichen Vertreter handeln können.
Abgrenzung:
Synonyme: Vertretungsorgan, Organvertreter, gesetzlicher Stellvertreter.
Für die Berufshaftpflichtversicherung ist entscheidend, dass auch die gesetzlichen Vertreter eines Unternehmens (z. B. Geschäftsführer einer GmbH) in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind.
Haftungsrisiken:
Eine Architekten-GmbH wird von ihrem Geschäftsführer vertreten. Er gibt im Namen der Gesellschaft Planungsunterlagen frei, die erhebliche Fehler enthalten. Der Bauherr nimmt die GmbH in Anspruch. Da der Geschäftsführer gesetzlicher Vertreter ist, wird sein Handeln der Gesellschaft zugerechnet. Der Schaden wird über die Berufshaftpflichtversicherung der GmbH reguliert.
Personen, die nach Gesetz für andere handeln dürfen oder müssen, z. B. Eltern, Vormund oder Geschäftsführer einer GmbH.
Ja, moderne Policen schließen das Handeln gesetzlicher Vertreter mit ein.
Ja, insbesondere Geschäftsführer können neben der Gesellschaft auch persönlich haftbar gemacht werden.
Weil die Wahl der Rechtsform (z. B. GmbH, PartG mbB) bedeutet, dass Verträge nur durch gesetzliche Vertreter abgeschlossen werden können – deren Handeln muss abgesichert sein.
👉 Gesetzliche Vertreter handeln im Namen von Büros und Gesellschaften – und tragen zugleich persönliche Verantwortung. Damit dieses Risiko abgesichert ist, beraten wir Dich gerne