Ein Gutachten ist die fachliche Bewertung eines Sachverhalts. Sein Wert im Streit hängt weniger von der Qualität ab als davon, wer es beauftragt hat — Privatgutachten, Gerichtsgutachten und Schiedsgutachten wirken völlig verschieden.
Wer ein Gutachten in Auftrag gibt, um sich zu wehren, sollte vorher wissen, was es im Verfahren leisten kann. Drei Arten sind zu unterscheiden.
Abgrenzung
Synonyme: Expertise, Fachgutachten.
Zwei praktische Regeln folgen daraus. Vor dem Streit kann ein eigenes Gutachten sinnvoll sein, um die Lage zu klären — erwarten Sie aber nicht, damit ein Gerichtsgutachten zu ersetzen. Im Streit beauftragen Sie keines auf eigene Faust: Die Anspruchsprüfung liegt bei Ihrem Versicherer, und eigenmächtig veranlasste Gutachterkosten werden regelmäßig nicht erstattet.
Prüfen Sie außerdem Schiedsgutachtenklauseln vor Vertragsschluss. Eine bindende Tatsachenfeststellung durch einen Dritten nimmt Ihrer Berufshaftpflichtversicherung die Möglichkeit, den Anspruch dem Grunde nach zu bestreiten — und damit einen Teil dessen, wofür sie da ist.
Ein Bauherr legt ein Privatgutachten vor, das einen Planungsfehler behauptet, und fordert Schadensersatz. Das Architekturbüro lässt daraufhin ein eigenes Gutachten erstellen, das zum gegenteiligen Ergebnis kommt.
Im Prozess stehen sich damit nicht zwei Beweise gegenüber, sondern zwei Parteivorträge. Beweis erhebt das Gericht durch einen eigenen Sachverständigen — und dessen Ergebnis entscheidet. Die beiden Privatgutachten wirken nur mittelbar: als Grundlage für gezielte Fragen an den Gerichtssachverständigen und für Einwendungen gegen sein Gutachten. Genau darin liegt ihr Wert, nicht im Gegenbeweis. Und für die Kosten gilt: Das Büro hätte den Auftrag vor der Beauftragung mit dem Versicherer klären müssen.
Nein. Es gilt als qualifizierter Parteivortrag. Das Gericht muss sich damit befassen, erhebt den Beweis aber durch einen eigenen Sachverständigen.
Vor allem Privatgutachten, Gerichtsgutachten und Schiedsgutachten. Hinzu kommen Gutachten, die ein Versicherer zur Schadenprüfung veranlasst.
Seine Feststellung bindet die Parteien, solange sie nicht offenbar unbillig ist. Die entsprechende Klausel gehört deshalb vor Vertragsschluss geprüft.
Besser nicht ohne Abstimmung. Die Anspruchsprüfung liegt beim Versicherer; eigenmächtig veranlasste Kosten werden regelmäßig nicht erstattet.