Definition
Ein Gutachten ist die fachliche Bewertung eines Sachverhalts. Sein Wert im Streit hängt weniger von der Qualität ab als davon, wer es beauftragt hat — Privatgutachten, Gerichtsgutachten und Schiedsgutachten wirken völlig verschieden.
Erklärung / Hintergrund
Wer ein Gutachten in Auftrag gibt, um sich zu wehren, sollte vorher wissen, was es im Verfahren leisten kann. Drei Arten sind zu unterscheiden.
- Privatgutachten — von einer Partei beauftragt. Es ist im Prozess kein Beweismittel, sondern qualifizierter Parteivortrag. Das Gericht muss sich damit auseinandersetzen, folgt aber im Zweifel dem eigenen Sachverständigen. Sein Nutzen liegt vor dem Verfahren: bei der Beweissicherung und der Einschätzung der eigenen Lage.
- Gerichtsgutachten — vom Gericht bestellt und damit echtes Beweismittel. Es entscheidet Bauprozesse in der Sache häufiger als die Rechtsfragen.
- Schiedsgutachten — von beiden Parteien vorab vereinbart. Seine Feststellung bindet sie, sofern sie nicht offenbar unbillig ist. Wer eine solche Klausel unterschreibt, gibt die Tatsachenfrage aus der Hand.
Abgrenzung
- Gutachter — die Person, die es erstellt; die Bezeichnung sagt nichts über eine Bestellung aus.
- Stellungnahme — knappere Äußerung ohne systematische Befundaufnahme; im Verfahren entsprechend schwächer.
- Baubestandsaufnahme — dokumentiert einen Zustand, ohne ihn zu bewerten.
Synonyme: Expertise, Fachgutachten.
Praxisrelevanz
Zwei praktische Regeln folgen daraus. Vor dem Streit kann ein eigenes Gutachten sinnvoll sein, um die Lage zu klären — erwarten Sie aber nicht, damit ein Gerichtsgutachten zu ersetzen. Im Streit beauftragen Sie keines auf eigene Faust: Die Anspruchsprüfung liegt bei Ihrem Versicherer, und eigenmächtig veranlasste Gutachterkosten werden regelmäßig nicht erstattet.
Prüfen Sie außerdem Schiedsgutachtenklauseln vor Vertragsschluss. Eine bindende Tatsachenfeststellung durch einen Dritten nimmt Ihrer Berufshaftpflichtversicherung die Möglichkeit, den Anspruch dem Grunde nach zu bestreiten — und damit einen Teil dessen, wofür sie da ist.
Praxisbeispiel
Ein Bauherr legt ein Privatgutachten vor, das einen Planungsfehler behauptet, und fordert Schadensersatz. Das Architekturbüro lässt daraufhin ein eigenes Gutachten erstellen, das zum gegenteiligen Ergebnis kommt.
Im Prozess stehen sich damit nicht zwei Beweise gegenüber, sondern zwei Parteivorträge. Beweis erhebt das Gericht durch einen eigenen Sachverständigen — und dessen Ergebnis entscheidet. Die beiden Privatgutachten wirken nur mittelbar: als Grundlage für gezielte Fragen an den Gerichtssachverständigen und für Einwendungen gegen sein Gutachten. Genau darin liegt ihr Wert, nicht im Gegenbeweis. Und für die Kosten gilt: Das Büro hätte den Auftrag vor der Beauftragung mit dem Versicherer klären müssen.
FAQ
Ist ein Privatgutachten im Prozess ein Beweismittel?
Nein. Es gilt als qualifizierter Parteivortrag. Das Gericht muss sich damit befassen, erhebt den Beweis aber durch einen eigenen Sachverständigen.
Welche Gutachtenarten gibt es im Bauwesen?
Vor allem Privatgutachten, Gerichtsgutachten und Schiedsgutachten. Hinzu kommen Gutachten, die ein Versicherer zur Schadenprüfung veranlasst.
Was bewirkt ein Schiedsgutachten?
Seine Feststellung bindet die Parteien, solange sie nicht offenbar unbillig ist. Die entsprechende Klausel gehört deshalb vor Vertragsschluss geprüft.
Kann ich im Schadenfall selbst ein Gutachten beauftragen?
Besser nicht ohne Abstimmung. Die Anspruchsprüfung liegt beim Versicherer; eigenmächtig veranlasste Kosten werden regelmäßig nicht erstattet.
Verwandte Begriffe
- Beweislast – bestimmt, wer ein Gutachten überhaupt beibringen muss
- Gerichtsgutachter – erstellt die einzige Gutachtenart, die im Prozess Beweismittel ist
- Gutachter – die Person hinter dem Dokument
- Erweiterte Berufsbildklausel – der Weg, die eigene Gutachtenerstellung in den Schutz einzubeziehen
- Sachverständigenhaftung – was gilt, wenn das eigene Gutachten fehlerhaft ist
.png?width=900&height=900&name=BDB%20(1).png)
