Gutachterkosten sind die Aufwendungen für die Erstellung eines Gutachtens. Wer sie am Ende trägt, richtet sich nicht danach, wer beauftragt hat, sondern nach der Konstellation — und das entscheidet über die Erstattung.
Drei Wege führen zu Gutachterkosten, mit sehr verschiedenen Folgen.
Abgrenzung
Synonyme: Sachverständigenkosten, Gutachtenhonorar.
Die praktisch wichtigste Regel lautet: Erst melden, dann beauftragen. Wer nach einer Inanspruchnahme selbst einen Sachverständigen einschaltet, um schnell Klarheit zu haben, zahlt dessen Rechnung häufig aus eigener Tasche — und erhält dabei nur ein Privatgutachten, also kein Beweismittel.
Der zweite Punkt betrifft die Police selbst. Ob Gutachter- und Abwehrkosten auf die Versicherungssumme angerechnet werden oder zusätzlich zur Verfügung stehen, ist einer der wirksamsten Vergleichspunkte überhaupt — und einer der am seltensten beachteten. Bei einem mehrjährigen Bauprozess kann ein erheblicher Teil der Summe für die Verteidigung aufgezehrt werden, bevor über die Hauptforderung entschieden ist. Prüfen Sie diesen Punkt im Bedingungswerk Ihrer Berufshaftpflichtversicherung.
Ein Bauherr erhebt Mängelansprüche gegen ein Ingenieurbüro. Das Büro beauftragt sofort einen Bausachverständigen für 12.000 Euro, um den Vorwurf zu entkräften, und meldet den Fall erst danach.
Zwei Positionen, zwei Ergebnisse. Die 12.000 Euro sind vor der Meldung und ohne Abstimmung entstanden — sie gehören nicht zu den vom Versicherer veranlassten Abwehrkosten und bleiben regelmäßig beim Büro. Hätte es zuerst gemeldet, wäre dieselbe Prüfung durch einen vom Versicherer beauftragten Sachverständigen erfolgt, und die Kosten wären Teil der Leistung gewesen. Ob sie dann die Versicherungssumme geschmälert hätten, ist die zweite Frage — sie entscheidet sich am Bedingungswerk, nicht am Verhalten im Schadenfall.
Zunächst die Partei, die das Verfahren oder die Beweiserhebung veranlasst hat, über einen Vorschuss. Endgültig verteilt werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens.
Soweit sie zur Prüfung und Abwehr eines Anspruchs anfallen und vom Versicherer veranlasst sind, gehören sie zur Leistung. Der Umfang richtet sich nach dem Bedingungswerk.
Im Grundsatz ja. Ein zusätzliches Limit muss vereinbart sein — dieser Punkt lohnt den Vergleich mehr als die meisten anderen.
Besser nicht ohne Abstimmung. Sie erhalten damit nur ein Privatgutachten und riskieren, die Kosten selbst zu tragen.