Gutachterkosten

Definition

Gutachterkosten sind die Aufwendungen für die Erstellung eines Gutachtens. Wer sie am Ende trägt, richtet sich nicht danach, wer beauftragt hat, sondern nach der Konstellation — und das entscheidet über die Erstattung.


Erklärung / Hintergrund

Drei Wege führen zu Gutachterkosten, mit sehr verschiedenen Folgen.

  • Sie beauftragen selbst. Die Kosten trägt zunächst Ihr Büro. Vor einem Streit kann das sinnvoll sein, um die eigene Lage zu klären. Nach Erhebung eines Anspruchs wird es zum Problem: Eigenmächtig veranlasste Kosten werden regelmäßig nicht erstattet, weil die Anspruchsprüfung beim Versicherer liegt.
  • Der Versicherer beauftragt. Dann gehören die Kosten zur Abwehr unberechtigter Ansprüche und damit zur Leistung. Der entscheidende Punkt ist ein anderer: Werden sie auf die Versicherungssumme angerechnet oder stehen sie daneben? Der Grundsatz des Haftpflichtrechts ist die Anrechnung — ein zusätzliches Limit muss vereinbart sein.
  • Das Gericht beauftragt. Die Kosten sind Teil der Prozesskosten. Wer das Verfahren einleitet, zahlt zunächst einen Vorschuss; verteilt wird nach dem Ausgang. Bei Bausachen erreichen diese Kosten schnell einen erheblichen Umfang, weil mehrere Gutachten und Ergänzungsfragen zusammenkommen.

Abgrenzung

  • Gerichtskosten — Gebühren des Verfahrens selbst, ohne Sachverständigenhonorar.
  • Abwehrkosten — der Oberbegriff für die Kosten der Anspruchsabwehr; Gutachterkosten sind ein Teil davon.
  • Gutachtenhonorar — dieselben Kosten aus Sicht des Erstellers, also Ihre Vergütung, wenn Sie selbst begutachten.

Synonyme: Sachverständigenkosten, Gutachtenhonorar.


Praxisrelevanz

Die praktisch wichtigste Regel lautet: Erst melden, dann beauftragen. Wer nach einer Inanspruchnahme selbst einen Sachverständigen einschaltet, um schnell Klarheit zu haben, zahlt dessen Rechnung häufig aus eigener Tasche — und erhält dabei nur ein Privatgutachten, also kein Beweismittel.

Der zweite Punkt betrifft die Police selbst. Ob Gutachter- und Abwehrkosten auf die Versicherungssumme angerechnet werden oder zusätzlich zur Verfügung stehen, ist einer der wirksamsten Vergleichspunkte überhaupt — und einer der am seltensten beachteten. Bei einem mehrjährigen Bauprozess kann ein erheblicher Teil der Summe für die Verteidigung aufgezehrt werden, bevor über die Hauptforderung entschieden ist. Prüfen Sie diesen Punkt im Bedingungswerk Ihrer Berufshaftpflichtversicherung.

Praxisbeispiel

Ein Bauherr erhebt Mängelansprüche gegen ein Ingenieurbüro. Das Büro beauftragt sofort einen Bausachverständigen für 12.000 Euro, um den Vorwurf zu entkräften, und meldet den Fall erst danach.

Zwei Positionen, zwei Ergebnisse. Die 12.000 Euro sind vor der Meldung und ohne Abstimmung entstanden — sie gehören nicht zu den vom Versicherer veranlassten Abwehrkosten und bleiben regelmäßig beim Büro. Hätte es zuerst gemeldet, wäre dieselbe Prüfung durch einen vom Versicherer beauftragten Sachverständigen erfolgt, und die Kosten wären Teil der Leistung gewesen. Ob sie dann die Versicherungssumme geschmälert hätten, ist die zweite Frage — sie entscheidet sich am Bedingungswerk, nicht am Verhalten im Schadenfall.


FAQ

Wer trägt die Kosten für ein Gerichtsgutachten?

Zunächst die Partei, die das Verfahren oder die Beweiserhebung veranlasst hat, über einen Vorschuss. Endgültig verteilt werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens.

Übernimmt die Berufshaftpflicht Gutachterkosten?

Soweit sie zur Prüfung und Abwehr eines Anspruchs anfallen und vom Versicherer veranlasst sind, gehören sie zur Leistung. Der Umfang richtet sich nach dem Bedingungswerk.

Werden die Kosten auf die Versicherungssumme angerechnet?

Im Grundsatz ja. Ein zusätzliches Limit muss vereinbart sein — dieser Punkt lohnt den Vergleich mehr als die meisten anderen.

Darf ich im Schadenfall selbst einen Gutachter beauftragen?

Besser nicht ohne Abstimmung. Sie erhalten damit nur ein Privatgutachten und riskieren, die Kosten selbst zu tragen.


Verwandte Begriffe

  • Beweislast – bestimmt, wer ein Gutachten braucht und damit die Kosten auslöst
  • Gerichtsgutachter – seine Kosten sind Prozesskosten mit Vorschusspflicht
  • Gutachter – die Person, deren Beauftragung im Schadenfall dem Versicherer obliegt
  • Gutachten – das Ergebnis, für das die Kosten anfallen
  • Abwehrkosten – der Oberbegriff; dort steht die Frage der Anrechnung im Einzelnen