Die Haftung für Erfüllungsgehilfen bedeutet, dass ein Auftragnehmer für Fehler von Personen einsteht, die er zur Erfüllung seiner Vertragspflichten einsetzt (§ 278 BGB).
Nach deutschem Zivilrecht haftet der Vertragspartner nicht nur für eigenes Verschulden, sondern auch für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. Erfüllungsgehilfen sind Personen, die mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Vertragserfüllung tätig werden – z. B. freie Mitarbeiter, angestellte Architekten oder Subplaner.
Wichtige Eckpunkte:
Abgrenzung:
Synonyme: Erfüllungsgehilfenhaftung, Zurechnung fremden Verschuldens.
Für Architekten- und Ingenieurbüros bedeutet die Haftung für Erfüllungsgehilfen, dass sie auch für Fehler von Mitarbeitern oder freien Mitarbeitern haften. Selbst wenn die Arbeit ausgelagert oder delegiert wird, bleibt das Büro gegenüber dem Auftraggeber in der Verantwortung.
Versicherungstechnisch:
Ein Architekturbüro beauftragt einen freien Mitarbeiter mit der Erstellung von Ausführungsplänen. Dieser übersieht wichtige Brandschutzvorgaben. Der Bauherr nimmt das Büro in Haftung. Da der freie Mitarbeiter Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB ist, muss das Büro für dessen Fehler einstehen. Die Berufshaftpflicht übernimmt den Schaden, sofern freie Mitarbeiter mitversichert sind.
Der Auftragnehmer haftet für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden (§ 278 BGB).
Alle Personen, die mit Wissen und Wollen des Auftragnehmers zur Vertragserfüllung tätig sind, z. B. Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Subplaner.
Ja, wenn deren Tätigkeit im Versicherungsschein ausdrücklich eingeschlossen ist.
Nein. Eine Entlastung ist gesetzlich nicht möglich, der Bauherr kann immer das Büro in Anspruch nehmen.
👉 Die Haftung für Erfüllungsgehilfen ist für Architekten und Ingenieure unvermeidbar – auch delegierte Aufgaben fallen auf das Büro zurück. Damit Fehler von Mitarbeitern oder Subplanern gedeckt sind, sollte der Versicherungsschutz genau geprüft werden. Wenn Du dazu Fragen hast, beraten wir Dich gerne.