Definition
Die Haftung für Erfüllungsgehilfen bedeutet, dass ein Auftragnehmer für Fehler von Personen einsteht, die er zur Erfüllung seiner Vertragspflichten einsetzt (§ 278 BGB).
Erklärung / Hintergrund
Nach deutschem Zivilrecht haftet der Vertragspartner nicht nur für eigenes Verschulden, sondern auch für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. Erfüllungsgehilfen sind Personen, die mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Vertragserfüllung tätig werden – z. B. freie Mitarbeiter, angestellte Architekten oder Subplaner.
Wichtige Eckpunkte:
- Architekten und Ingenieure haften für Fehler von Mitarbeitern oder Subunternehmern so, als hätten sie diese selbst verursacht.
- Ein Verschulden des Erfüllungsgehilfen wird dem Auftragnehmer uneingeschränkt zugerechnet.
- Im Außenverhältnis kann sich der Bauherr immer an den Architekten wenden, unabhängig davon, wer den Fehler gemacht hat.
Abgrenzung:
- Erfüllungsgehilfe → Hilfsperson bei der Vertragserfüllung.
- Verrichtungsgehilfe (§ 831 BGB) → Haftung für unerlaubte Handlungen, hier gibt es Entlastungsmöglichkeiten.
- Subunternehmer → juristisch eigenständige Unternehmen, aber oft Erfüllungsgehilfen im vertraglichen Sinn.
Synonyme: Erfüllungsgehilfenhaftung, Zurechnung fremden Verschuldens.
Praxisrelevanz
Für Architekten- und Ingenieurbüros bedeutet die Haftung für Erfüllungsgehilfen, dass sie auch für Fehler von Mitarbeitern oder freien Mitarbeitern haften. Selbst wenn die Arbeit ausgelagert oder delegiert wird, bleibt das Büro gegenüber dem Auftraggeber in der Verantwortung.
Versicherungstechnisch:
- Berufshaftpflichtversicherungen decken auch Schäden ab, die durch Erfüllungsgehilfen verursacht werden.
- Wichtig ist, dass freie Mitarbeiter und Subplaner im Versicherungsvertrag ausdrücklich eingeschlossen sind.
- Ohne entsprechenden Einschluss besteht die Gefahr von Deckungslücken.
Praxisbeispiel
Ein Architekturbüro beauftragt einen freien Mitarbeiter mit der Erstellung von Ausführungsplänen. Dieser übersieht wichtige Brandschutzvorgaben. Der Bauherr nimmt das Büro in Haftung. Da der freie Mitarbeiter Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB ist, muss das Büro für dessen Fehler einstehen. Die Berufshaftpflicht übernimmt den Schaden, sofern freie Mitarbeiter mitversichert sind.
FAQ
Was bedeutet Haftung für Erfüllungsgehilfen?
Der Auftragnehmer haftet für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden (§ 278 BGB).
Wer gilt als Erfüllungsgehilfe?
Alle Personen, die mit Wissen und Wollen des Auftragnehmers zur Vertragserfüllung tätig sind, z. B. Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Subplaner.
Sind Schäden durch Erfüllungsgehilfen in der Berufshaftpflicht versichert?
Ja, wenn deren Tätigkeit im Versicherungsschein ausdrücklich eingeschlossen ist.
Können Architekten sich von der Haftung für Erfüllungsgehilfen befreien?
Nein. Eine Entlastung ist gesetzlich nicht möglich, der Bauherr kann immer das Büro in Anspruch nehmen.
Verwandte Begriffe
- Erfüllungsgehilfe
- Subunternehmer
- Gesamtschuldnerische Haftung
- Berufshaftpflichtversicherung
- Architektenvertrag
👉 Die Haftung für Erfüllungsgehilfen ist für Architekten und Ingenieure unvermeidbar – auch delegierte Aufgaben fallen auf das Büro zurück. Damit Fehler von Mitarbeitern oder Subplanern gedeckt sind, sollte der Versicherungsschutz genau geprüft werden. Wenn Du dazu Fragen hast, beraten wir Dich gerne.