Haftung ist die rechtliche Verpflichtung, für einen Schaden einzustehen. Sie setzt eine Anspruchsgrundlage voraus — im Bauwesen regelmäßig eine Pflichtverletzung aus Vertrag oder eine unerlaubte Handlung.
Für Planungsbüros laufen alle Haftungsfragen über zwei Grundformen, die sich in Voraussetzungen und Beweislast deutlich unterscheiden.
Vertragliche Haftung (§§ 280 ff. BGB)
Sie greift gegenüber dem Auftraggeber. Erforderlich sind eine Pflichtverletzung, ein Schaden und Verschulden — wobei das Verschulden vermutet wird: Nicht der Bauherr muss es beweisen, sondern das Büro muss sich entlasten. Für das Verhalten von Mitarbeitenden und eingeschalteten Fachplanern haften Sie nach § 278 BGB wie für eigenes.
Deliktische Haftung (§ 823 BGB)
Sie greift gegenüber jedem, auch ohne Vertrag — etwa gegenüber Bauarbeitern, Nachbarn oder Passanten. Hier muss der Geschädigte das Verschulden beweisen. Für Verrichtungsgehilfen gilt § 831 BGB mit Entlastungsmöglichkeit.
Weitere Erscheinungsformen
Abgrenzung
Synonyme: Einstandspflicht, Verantwortlichkeit.
Für Ihr Büro ist die vertragliche Haftung der Regelfall — und die vermutete Verschuldensvermutung der Grund, warum Dokumentation so viel wert ist. Wer nicht belegen kann, dass er sorgfältig gearbeitet, Bedenken angemeldet oder eine Bauherrenentscheidung eingeholt hat, trägt die Folgen dieser Beweislastverteilung.
Was die Versicherung abdeckt — und was nicht
Der Versicherungsschutz einer Berufshaftpflichtversicherung knüpft an Ansprüche aus gesetzlicher Haftpflicht an. Daraus folgen zwei Grenzen:
Beides zusammen heißt: Der versicherbare Bereich ist die gesetzliche Haftung für Schäden jenseits der eigenen Leistung. Ob im Einzelfall Deckung besteht, richtet sich nach dem Bedingungswerk, den Obliegenheiten und möglichen Ausschlüssen.
Ein Ingenieurbüro dimensioniert eine Brückenkonstruktion falsch. Es entstehen Mehrkosten für die Verstärkung, eine Bauzeitverlängerung — und während der Nacharbeiten wird ein Bauarbeiter durch ein herabfallendes Bauteil verletzt.
Gegenüber dem Bauherrn greift die vertragliche Haftung; das Büro muss sich entlasten. Gegenüber dem verletzten Arbeiter kommt deliktische Haftung in Betracht — hier muss dieser das Verschulden beweisen. Die Neuberechnung der Statik ist Nacherfüllung und bleibt beim Büro. Hätte das Büro zusätzlich eine Baukostenobergrenze garantiert, läge die daraus folgende Haftung außerhalb des Versicherungsschutzes. Ein Sachverhalt, vier verschiedene Fragen.
Die Verpflichtung, für einen Schaden einzustehen — auf Grundlage eines Vertrags, einer unerlaubten Handlung oder ausnahmsweise verschuldensunabhängig.
Bei vertraglicher Haftung wird es vermutet; das Büro muss sich entlasten. Bei deliktischer Haftung muss der Geschädigte es beweisen.
Gegenüber dem Auftraggeber ja — sie sind Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB. Im Deliktsrecht gilt § 831 BGB mit Entlastungsmöglichkeit.
Gegenüber dem Auftraggeber haftet grundsätzlich die Gesellschaft. Eine persönliche deliktische Haftung des handelnden Planers bleibt daneben möglich.
Nein. Versichert sind Ansprüche aus gesetzlicher Haftpflicht. Vertraglich verschärfte Haftung und Ansprüche auf die eigene Leistung liegen außerhalb.