Definition
Haftung ist die rechtliche Verpflichtung, für einen Schaden einzustehen. Sie setzt eine Anspruchsgrundlage voraus — im Bauwesen regelmäßig eine Pflichtverletzung aus Vertrag oder eine unerlaubte Handlung.
Erklärung / Hintergrund
Für Planungsbüros laufen alle Haftungsfragen über zwei Grundformen, die sich in Voraussetzungen und Beweislast deutlich unterscheiden.
Vertragliche Haftung (§§ 280 ff. BGB)
Sie greift gegenüber dem Auftraggeber. Erforderlich sind eine Pflichtverletzung, ein Schaden und Verschulden — wobei das Verschulden vermutet wird: Nicht der Bauherr muss es beweisen, sondern das Büro muss sich entlasten. Für das Verhalten von Mitarbeitenden und eingeschalteten Fachplanern haften Sie nach § 278 BGB wie für eigenes.
Deliktische Haftung (§ 823 BGB)
Sie greift gegenüber jedem, auch ohne Vertrag — etwa gegenüber Bauarbeitern, Nachbarn oder Passanten. Hier muss der Geschädigte das Verschulden beweisen. Für Verrichtungsgehilfen gilt § 831 BGB mit Entlastungsmöglichkeit.
Weitere Erscheinungsformen
- Gefährdungshaftung — Einstandspflicht ohne Verschulden bei besonderen Gefahrenquellen; im Planungsalltag die Ausnahme.
- Gesamtschuldnerische Haftung — mehrere Beteiligte haften nebeneinander in voller Höhe; der Bauherr sucht sich aus, wen er in Anspruch nimmt.
- Vertraglich übernommene Haftung — Garantien und Zusagen, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.
Abgrenzung
- Haftung — das Einstehenmüssen dem Grunde nach.
- Schaden — der Nachteil, für den eingestanden wird.
- Verschulden — der Vorwurf, der die Haftung meist erst begründet.
- Deckung — die versicherungsrechtliche Frage, ob ein Dritter für die Haftung aufkommt.
Synonyme: Einstandspflicht, Verantwortlichkeit.
Praxisrelevanz
Für Ihr Büro ist die vertragliche Haftung der Regelfall — und die vermutete Verschuldensvermutung der Grund, warum Dokumentation so viel wert ist. Wer nicht belegen kann, dass er sorgfältig gearbeitet, Bedenken angemeldet oder eine Bauherrenentscheidung eingeholt hat, trägt die Folgen dieser Beweislastverteilung.
Was die Versicherung abdeckt — und was nicht
Der Versicherungsschutz einer Berufshaftpflichtversicherung knüpft an Ansprüche aus gesetzlicher Haftpflicht an. Daraus folgen zwei Grenzen:
- Nach oben: Haftung, die Sie vertraglich über das gesetzliche Maß hinaus übernommen haben — Garantien, zugesagte Kostenobergrenzen, Vertragsstrafen —, liegt regelmäßig außerhalb.
- Nach innen: Ansprüche auf die geschuldete Leistung selbst — Nacherfüllung, Nachbesserungskosten — sind keine Schadensersatzansprüche und typischerweise ausgenommen.
Beides zusammen heißt: Der versicherbare Bereich ist die gesetzliche Haftung für Schäden jenseits der eigenen Leistung. Ob im Einzelfall Deckung besteht, richtet sich nach dem Bedingungswerk, den Obliegenheiten und möglichen Ausschlüssen.
Praxisbeispiel
Ein Ingenieurbüro dimensioniert eine Brückenkonstruktion falsch. Es entstehen Mehrkosten für die Verstärkung, eine Bauzeitverlängerung — und während der Nacharbeiten wird ein Bauarbeiter durch ein herabfallendes Bauteil verletzt.
Gegenüber dem Bauherrn greift die vertragliche Haftung; das Büro muss sich entlasten. Gegenüber dem verletzten Arbeiter kommt deliktische Haftung in Betracht — hier muss dieser das Verschulden beweisen. Die Neuberechnung der Statik ist Nacherfüllung und bleibt beim Büro. Hätte das Büro zusätzlich eine Baukostenobergrenze garantiert, läge die daraus folgende Haftung außerhalb des Versicherungsschutzes. Ein Sachverhalt, vier verschiedene Fragen.
FAQ
Was bedeutet Haftung?
Die Verpflichtung, für einen Schaden einzustehen — auf Grundlage eines Vertrags, einer unerlaubten Handlung oder ausnahmsweise verschuldensunabhängig.
Wer muss das Verschulden beweisen?
Bei vertraglicher Haftung wird es vermutet; das Büro muss sich entlasten. Bei deliktischer Haftung muss der Geschädigte es beweisen.
Hafte ich für Mitarbeitende und Fachplaner?
Gegenüber dem Auftraggeber ja — sie sind Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB. Im Deliktsrecht gilt § 831 BGB mit Entlastungsmöglichkeit.
Schützt eine GmbH vor persönlicher Haftung?
Gegenüber dem Auftraggeber haftet grundsätzlich die Gesellschaft. Eine persönliche deliktische Haftung des handelnden Planers bleibt daneben möglich.
Ist jede Haftung versicherbar?
Nein. Versichert sind Ansprüche aus gesetzlicher Haftpflicht. Vertraglich verschärfte Haftung und Ansprüche auf die eigene Leistung liegen außerhalb.
Verwandte Begriffe
- Gesetzliche Haftung – der Bereich, an den der Versicherungsschutz anknüpft
- Gefährdungshaftung – Einstandspflicht ohne Verschulden als Ausnahmefall
- Deliktische Haftung – die Anspruchsgrundlage gegenüber Dritten ohne Vertrag
- Verschuldensunabhängige Haftung – Haftung ohne den sonst nötigen Vorwurf
- GmbH – begrenzt die Haftung der Gesellschaft, nicht jede persönliche Haftung
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