Ein Haftungsprivileg ist eine gesetzliche Sonderregelung, die die Haftung bestimmter Personen einschränkt oder ausschließt — abweichend von der allgemeinen Regel, dass jeder für sein Verschulden einsteht.
Haftungsprivilegien beruhen auf dem Gedanken, dass es in bestimmten Konstellationen unbillig wäre, jemanden mit dem vollen Schaden zu belasten — etwa weil er weisungsgebunden arbeitet oder unentgeltlich tätig ist.
Die für Planungsbüros relevanten Fälle
Die entscheidende Einschränkung
Haftungsprivilegien wirken im Innenverhältnis. Gegenüber dem Bauherrn und gegenüber Dritten ändern sie nichts: Das Büro haftet in voller Höhe, und zwar nach § 278 BGB auch für das Verschulden seiner Mitarbeitenden.
Abgrenzung
Synonyme: Haftungserleichterung, gesetzliche Haftungsbeschränkung.
Für Ihr Büro ist die wichtigste Erkenntnis eine negative: Das Haftungsprivileg schützt Ihre Mitarbeitenden, nicht Sie. Der Bauherr wendet sich an das Büro, und das Büro haftet für den Fehler seines Angestellten wie für einen eigenen.
Daraus folgen zwei Punkte:
Der Fall des Arbeitsunfalls ist zusätzlich relevant, wenn Ihr Büro die Objektüberwachung übernimmt: Für Personenschäden bei Arbeitsunfällen gelten eigene Regeln, und der Sozialversicherungsträger kann anschließend Regress nehmen.
Eine angestellte Architektin unterläuft bei einer Detailplanung ein Fehler, der Sanierungskosten in sechsstelliger Höhe verursacht. Der Bauherr nimmt das Büro in Anspruch.
Das Büro haftet in voller Höhe — nach § 278 BGB für das Verschulden seiner Mitarbeiterin wie für eigenes. Im Innenverhältnis greift dagegen der innerbetriebliche Schadensausgleich: Je nach Verschuldensgrad haftet die Architektin gar nicht, anteilig oder ausnahmsweise voll. Praktisch bleibt der Schaden damit beim Büro und seiner Berufshaftpflichtversicherung — vorausgesetzt, angestellte Planende sind als mitversicherte Personen erfasst.
Eine gesetzliche Regelung, die die Haftung bestimmter Personen einschränkt — etwa von Arbeitnehmenden gegenüber ihrem Arbeitgeber.
Nein. Gegenüber Bauherren und Dritten haftet das Büro unverändert, auch für Fehler seiner Mitarbeitenden.
Bei betrieblich veranlasster Tätigkeit: keine Haftung bei leichtester Fahrlässigkeit, anteilige bei mittlerer, regelmäßig volle bei grober. Die Grundsätze stammen aus der Rechtsprechung.
Für Personenschäden greift das Privileg der §§ 104 ff. SGB VII; an die Stelle der Haftung tritt die gesetzliche Unfallversicherung. Bei Vorsatz gilt es nicht.
Üblicherweise ja, sofern sie als mitversicherte Personen erfasst sind. Bei freien Mitarbeitenden und Subplanern lohnt die gezielte Prüfung.