Die Haftungsquote bezeichnet den prozentualen Anteil, zu dem mehrere Beteiligte an einem Schaden verantwortlich sind und entsprechend für dessen Ausgleich haften müssen.
Wenn ein Schaden durch das Zusammenwirken mehrerer Parteien entsteht – z. B. durch Planungsfehler eines Architekten und Ausführungsfehler eines Bauunternehmers – muss geklärt werden, in welchem Umfang jeder für den Schaden einzustehen hat.
Die Haftungsquote wird ermittelt durch:
Wichtige Eckpunkte:
Abgrenzung:
Synonyme: Haftungsanteil, Quotenhaftung, Verschuldensquote.
Für Architekten und Ingenieure ist die Haftungsquote entscheidend, wenn mehrere Parteien an einem Schaden beteiligt sind. Sie bestimmt, wie viel sie am Ende im Innenverhältnis tatsächlich tragen müssen.
Versicherungstechnisch:
Ein Planungsfehler des Architekten und ein Ausführungsfehler des Bauunternehmers führen zu einem Bauschaden in Höhe von 1 Mio. €. Das Gericht legt eine Haftungsquote von 60 % für den Architekten und 40 % für den Bauunternehmer fest. Der Bauherr kann den Architekten trotzdem auf die gesamte Summe verklagen. Anschließend kann der Architekt beim Bauunternehmer im Innenausgleich 40 % zurückfordern.
Sie bestimmt den Anteil, zu dem mehrere Beteiligte an einem Schaden verantwortlich sind.
Entweder die Parteien durch Vereinbarung oder das Gericht anhand von Verschuldensanteilen.
Nein. Der Bauherr kann nach außen jeden Beteiligten in voller Höhe in Anspruch nehmen.
Ja, vor allem im Innenausgleich, wenn der Architekt von anderen Beteiligten Rückgriff verlangt oder umgekehrt.
👉 Die Haftungsquote entscheidet, wie Kosten im Innenverhältnis verteilt werden – für Architekten und Ingenieure oft entscheidend, um nicht über Gebühr belastet zu werden. Ob Deine Berufshaftpflicht hier ausreichend schützt, beraten wir Dich gerne.