Eine Haftungsvereinbarung ist eine vertragliche Regelung, mit der die Parteien Umfang, Grenzen oder Ausschlüsse der Haftung von der gesetzlichen Regelung abweichend festlegen.
Haftungsvereinbarungen wirken in beide Richtungen — und das wird häufig übersehen. Sie können die Haftung begrenzen, aber ebenso erweitern. Für den Versicherungsschutz ist die Richtung entscheidend.
Begrenzende Vereinbarungen
Die Grenzen der Wirksamkeit
In vorformulierten Verträgen — und das sind fast alle — greift die Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB:
Individuell ausgehandelte Vereinbarungen haben eher Bestand — „ausgehandelt" verlangt allerdings, dass die Klausel ernsthaft zur Disposition stand, nicht nur besprochen wurde.
Erweiternde Vereinbarungen
Garantien, Vertragsstrafen, Freistellungen und verlängerte Gewährleistungsfristen sind ebenfalls Haftungsvereinbarungen — nur mit umgekehrtem Vorzeichen. Sie sind meist wirksam und begründen eine vertraglich übernommene Haftpflicht.
Synonyme: Haftungsklausel, vertragliche Haftungsregelung.
Für Ihr Büro ergibt sich daraus eine unangenehme Asymmetrie: Begrenzungen scheitern häufig an der Inhaltskontrolle, Erweiterungen halten meist. Wer eine Haftungsklausel unterschreibt, sollte deshalb genau prüfen, in welche Richtung sie wirkt.
Drei Punkte für die Praxis:
Der Vollständigkeit halber: Eine wirksame Haftungsbegrenzung wirkt nur zwischen den Vertragsparteien. Ansprüche Dritter — verletzte Bauarbeiter, geschädigte Nachbarn — bleiben davon unberührt.
Ein Ingenieurbüro verwendet in seinen Vertragsbedingungen eine Klausel, nach der die Haftung auf die Höhe der Versicherungssumme beschränkt ist. Nach einem Schaden, der diese Summe deutlich übersteigt, beruft es sich darauf.
Ob die Klausel trägt, entscheidet sich an mehreren Punkten: Handelt es sich um eine vorformulierte Bedingung, greift die Inhaltskontrolle. Für Personenschäden und grobes Verschulden ist die Begrenzung ohnehin unwirksam. Und selbst wenn sie standhält, wirkt sie nur gegenüber dem Bauherrn — ein verletzter Dritter kann sich weiterhin auf die volle gesetzliche Haftung berufen.
In Grenzen ja. In vorformulierten Verträgen sind Begrenzungen allerdings nur eingeschränkt wirksam; individuell ausgehandelte haben eher Bestand.
Die Haftung für Vorsatz, für Personenschäden und für grobes Verschulden. Ebenso wenig lässt sich die Haftung für wesentliche Vertragspflichten aushöhlen.
Nur wenn die Klausel wirksam ist. Sie ist der gängigste Ansatz, aber kein Automatismus — eine Prüfung lohnt.
Nein. Sie gilt nur zwischen den Vertragsparteien; deliktische Ansprüche Dritter bleiben unberührt.
Ja, wenn sie die Haftung erweitert. Garantien, Vertragsstrafen und Freistellungen sind Haftungsvereinbarungen zu Ihren Lasten und regelmäßig nicht versichert.