Im Betrieb eingegliederte Personen sind Personen, die in den organisatorischen Ablauf eines Unternehmens eingebunden sind und dort weisungsgebunden tätig werden — auch ohne bei ihm angestellt zu sein.
Der Begriff knüpft nicht am Vertragsverhältnis an, sondern an der tatsächlichen Einbindung. Damit ist er weiter als der Begriff der Betriebsangehörigen — und genau darin liegt seine versicherungsrechtliche Bedeutung.
Die Kriterien
Wer typischerweise erfasst ist
Wer nicht erfasst ist
Selbständige Fachplaner und Subunternehmer, die eigenverantwortlich arbeiten, sind nicht eingegliedert — auch dann nicht, wenn sie über längere Zeit für dasselbe Büro tätig sind. Entscheidend ist die Eigenverantwortlichkeit.
Der Statusaspekt
Dieselben Kriterien, die zur versicherungsrechtlichen Einbeziehung führen, können sozialversicherungsrechtlich eine abhängige Beschäftigung begründen. Wer freie Mitarbeitende dauerhaft weisungsgebunden einsetzt, sollte diese Frage im Blick behalten.
Synonyme: eingegliederte Hilfspersonen, in den Betrieb eingebundene Personen.
Für Ihr Büro schließt dieser Begriff eine Lücke, die sonst überraschen würde: Ein Praktikant, der einen Fehler macht, ist kein Angestellter — ohne diesen weiteren Personenkreis wäre er möglicherweise nicht mitversichert.
Drei Punkte:
Ob und in welchem Umfang eingegliederte Personen von Ihrer Berufshaftpflichtversicherung erfasst sind, ergibt sich aus dem Bedingungswerk.
Ein Architekturbüro beschäftigt einen Masterstudenten als Praktikanten. Er arbeitet im Büro, mit dessen Software, nach Anweisung des Projektleiters. Bei der Übertragung einer Planänderung unterläuft ihm ein Fehler, der zu Mehrkosten von 35.000 Euro führt.
Ein Anstellungsverhältnis besteht nicht — Betriebsangehöriger ist er damit nicht. Eingegliedert ist er jedoch eindeutig: Arbeitsort, Weisungsbindung und Betriebsmittel sprechen dafür. Erfasst das Bedingungswerk eingegliederte Personen, besteht Mitversicherung. Stellt es allein auf Angestellte ab, entsteht eine Lücke — mit der Folge, dass der Praktikant persönlich in Anspruch genommen werden könnte.
Wer in die Arbeitsorganisation eingebunden ist, Weisungen unterliegt und mit den Betriebsmitteln des Büros arbeitet.
Betriebsangehörige stehen in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis. Eingegliederte Personen können auch ohne Anstellung erfasst sein.
Wenn das Bedingungswerk auf eingegliederte Personen abstellt, in der Regel ja. Stellt es nur auf Angestellte ab, ist das zweifelhaft.
In der Regel nicht — sie arbeiten eigenverantwortlich. Sie benötigen eine eigene Berufshaftpflicht.
Möglich. Wer freie Mitarbeitende dauerhaft weisungsgebunden einsetzt, riskiert die Einstufung als abhängige Beschäftigung.