Im Betrieb eingegliederte Personen sind Personen, die dauerhaft oder vorübergehend in den organisatorischen Ablauf eines Unternehmens eingebunden sind und dort weisungsgebunden oder im Auftrag tätig werden.
Der Begriff spielt vor allem im Haftungs- und Versicherungsrecht eine Rolle. Im Betrieb eingegliedert sind nicht nur klassische Arbeitnehmer, sondern auch weitere Personen, die faktisch in die Betriebsorganisation integriert sind.
Typische Beispiele:
Wichtige Aspekte:
Abgrenzung:
Synonyme: eingegliederte Mitarbeiter, betriebszugehörige Personen, Betriebsangehörige.
Für Architekten- und Ingenieurbüros ist entscheidend, dass Fehler im Betrieb eingegliederter Personen wie eigene Fehler behandelt werden. Bauherren können das Büro direkt in Anspruch nehmen, unabhängig davon, ob ein angestellter Mitarbeiter oder ein externer Praktikant den Fehler verursacht hat.
Versicherungstechnisch:
Ein Praktikant in einem Architekturbüro überträgt versehentlich falsche Maße in einen Plan. Der Fehler bleibt unbemerkt und verursacht später hohe Kosten. Obwohl der Praktikant noch in Ausbildung ist, haftet das Büro für den Schaden – abgesichert ist dieser über die Berufshaftpflichtversicherung, da der Praktikant als im Betrieb eingegliederte Person gilt.
Alle Personen, die organisatorisch in den Betrieb eingebunden und weisungsgebunden tätig sind – ob fest angestellt oder zeitweise beschäftigt.
Im Innenverhältnis oft eingeschränkt (Haftungsprivileg). Nach außen haftet das Büro für ihre Fehler.
Ja, sie gelten als Teil des versicherten Personenkreises.
Wenn sie organisatorisch in den Betrieb integriert sind, können sie ebenfalls als eingegliederte Personen gelten – müssen aber im Versicherungsschutz berücksichtigt sein.
👉 Im Betrieb eingegliederte Personen verursachen oft unbeabsichtigt Fehler – das Büro haftet trotzdem. Damit hier keine Deckungslücken entstehen, sollte der Versicherungsvertrag klar regeln, wer mitversichert ist. Wenn Du dazu Fragen hast, beraten wir Dich gerne.